Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus diesen beyden allgemeinen Grundsätzen fliessen, aber doch leicht herausgezogen werden können. Der erste bietet einem jeden den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficial- rechts dar, und nirgends ist das Recht der Sachen so or- dentlich und zusammenhangend vorgetragen, als in diesem. Der andre hingegen führet zu den grossen Grundsätzen, worauf bey der Collision der gemeinen Lasten und Pachtge- fälle zurückgesehen werden muß. Alles was das Directo- rium der Compagnie nach dem Gesetze der mindesten Auf- opferung fordert, hat vor allem übrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachstehn, und die Steine von der Kir- che müssen das Loch ausfüllen, wenn das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu retten sind.
Indessen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, worunter die Landactie jetzt in den mehrsten Ländern steht, mit wenigen gedenken. Unsre größten Rechtslehrer nen- nen solchen einen Erbpacht, und es ist nicht zu leugnen, daß jener sehr viel ähnliches mit diesem habe. Wenn es aber doch auf die Frage ankömmt: Kann denn nun der Verpächter seinen Erbpächter so verbinden, wie es ihr beyderseitiger guter Wille zu- lassen will? eine Frage, die ohnstreitig die wichtigste unter allen ist: so verläßt einen die ganze Lehre von der Erbpacht, nach wel- cher jene Frage sicher bejahet werden müßte, und man muß sich drehen und wenden, um den Schlüssen auszuweichen, welche diese Lehre darbietet.
Unsre Vorfahren sahen lange die Verpachtung der Actie als eine Ausnahme von der Regel an, und der Zeitpunct läßt sich aus der Geschichte bestimmen, worinn diese Aus- nahme zuerst durch schriftliche Contracte eingeführet wor-
den.
Der Bauerhof
Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus dieſen beyden allgemeinen Grundſaͤtzen flieſſen, aber doch leicht herausgezogen werden koͤnnen. Der erſte bietet einem jeden den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficial- rechts dar, und nirgends iſt das Recht der Sachen ſo or- dentlich und zuſammenhangend vorgetragen, als in dieſem. Der andre hingegen fuͤhret zu den groſſen Grundſaͤtzen, worauf bey der Colliſion der gemeinen Laſten und Pachtge- faͤlle zuruͤckgeſehen werden muß. Alles was das Directo- rium der Compagnie nach dem Geſetze der mindeſten Auf- opferung fordert, hat vor allem uͤbrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachſtehn, und die Steine von der Kir- che muͤſſen das Loch ausfuͤllen, wenn das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu retten ſind.
Indeſſen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, worunter die Landactie jetzt in den mehrſten Laͤndern ſteht, mit wenigen gedenken. Unſre groͤßten Rechtslehrer nen- nen ſolchen einen Erbpacht, und es iſt nicht zu leugnen, daß jener ſehr viel aͤhnliches mit dieſem habe. Wenn es aber doch auf die Frage ankoͤmmt: Kann denn nun der Verpaͤchter ſeinen Erbpaͤchter ſo verbinden, wie es ihr beyderſeitiger guter Wille zu- laſſen will? eine Frage, die ohnſtreitig die wichtigſte unter allen iſt: ſo verlaͤßt einen die ganze Lehre von der Erbpacht, nach wel- cher jene Frage ſicher bejahet werden muͤßte, und man muß ſich drehen und wenden, um den Schluͤſſen auszuweichen, welche dieſe Lehre darbietet.
Unſre Vorfahren ſahen lange die Verpachtung der Actie als eine Ausnahme von der Regel an, und der Zeitpunct laͤßt ſich aus der Geſchichte beſtimmen, worinn dieſe Aus- nahme zuerſt durch ſchriftliche Contracte eingefuͤhret wor-
den.
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[308/0322]
Der Bauerhof
Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche
aus dieſen beyden allgemeinen Grundſaͤtzen flieſſen, aber
doch leicht herausgezogen werden koͤnnen. Der erſte bietet
einem jeden den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficial-
rechts dar, und nirgends iſt das Recht der Sachen ſo or-
dentlich und zuſammenhangend vorgetragen, als in dieſem.
Der andre hingegen fuͤhret zu den groſſen Grundſaͤtzen,
worauf bey der Colliſion der gemeinen Laſten und Pachtge-
faͤlle zuruͤckgeſehen werden muß. Alles was das Directo-
rium der Compagnie nach dem Geſetze der mindeſten Auf-
opferung fordert, hat vor allem uͤbrigen den Vorgang:
hier muß der Altar nachſtehn, und die Steine von der Kir-
che muͤſſen das Loch ausfuͤllen, wenn das Meer einbricht
und Land und Leute nicht anders zu retten ſind.
Indeſſen will ich doch noch hier des Hauptcontracts,
worunter die Landactie jetzt in den mehrſten Laͤndern ſteht,
mit wenigen gedenken. Unſre groͤßten Rechtslehrer nen-
nen ſolchen einen Erbpacht, und es iſt nicht zu leugnen,
daß jener ſehr viel aͤhnliches mit dieſem habe. Wenn es
aber doch auf die Frage ankoͤmmt:
Kann denn nun der Verpaͤchter ſeinen Erbpaͤchter ſo
verbinden, wie es ihr beyderſeitiger guter Wille zu-
laſſen will?
eine Frage, die ohnſtreitig die wichtigſte unter allen iſt: ſo
verlaͤßt einen die ganze Lehre von der Erbpacht, nach wel-
cher jene Frage ſicher bejahet werden muͤßte, und man muß
ſich drehen und wenden, um den Schluͤſſen auszuweichen,
welche dieſe Lehre darbietet.
Unſre Vorfahren ſahen lange die Verpachtung der Actie
als eine Ausnahme von der Regel an, und der Zeitpunct
laͤßt ſich aus der Geſchichte beſtimmen, worinn dieſe Aus-
nahme zuerſt durch ſchriftliche Contracte eingefuͤhret wor-
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/322>, abgerufen am 25.11.2024.
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