Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Der Bauerhof daß wenn eine gemeine Noth oder ein besonders Unglückeinen Actionisten nöthigt etwas zu verpfänden oder zu ver- äussern, dieses mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewust der ganzen Compagnie, das ist, vor gehegtem Gerichte, geschehe; daß hierunter ein gewisses gemein be- stimmtes Maaß beobachtet, und jeder Actionist auf sichere Weise angehalten werde, seine Actie binnen einer gewissen Zeit von den gemachten Schulden und Lasten wiederum zu befreyen: dieses folgt aus dem Wesen der Landactie, und der Besitzer derselben mag frey oder eigen seyn, so bleiben demselben alle Contracte, wodurch dieses Wesen verändert werden will, durchaus verboten, und mag auch ein Leib- eigner mit Einstimmung seines Gutsherrn dawider nichts unternehmen. Zwar können Localumstände, und beson- ders wenn die zur Landactie gehörigen Gründe nicht in ei- nem Bezirk, sondern im gemeinen Felde mit andern ver- mischt liegen, gar wohl einige Ausnahmen, wobey auf die Person mit gesehen werden muß, erfordern. So war es z. E. bey den Römern mit der Präscription und Usucapion. Die letztere Art der Verjährung galt lediglich unter Actio- nisten, so daß durch dieselbe der Theil einer Actie an einen andern Compagnon übergehen konnte, wohingegen durch die Präscription der Theil der Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz Fremden übergieng; ein Un- terschied den die allgemeine Vermischung der Menschen, da man nemlich den Bürger mit dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialunterthanen befasset, nachwärts verbannet hat, ob er gleich in Fällen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Freygericht gehörigen Gründe aus der Rolle fallen, oder schatzbare Gründe durch die Verjäh- rung für frey erkläret werden wollen, seinen feinen Nutzen haben würde. Hier muß natürlicher Weise der Unterschied der
Der Bauerhof daß wenn eine gemeine Noth oder ein beſonders Ungluͤckeinen Actioniſten noͤthigt etwas zu verpfaͤnden oder zu ver- aͤuſſern, dieſes mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewuſt der ganzen Compagnie, das iſt, vor gehegtem Gerichte, geſchehe; daß hierunter ein gewiſſes gemein be- ſtimmtes Maaß beobachtet, und jeder Actioniſt auf ſichere Weiſe angehalten werde, ſeine Actie binnen einer gewiſſen Zeit von den gemachten Schulden und Laſten wiederum zu befreyen: dieſes folgt aus dem Weſen der Landactie, und der Beſitzer derſelben mag frey oder eigen ſeyn, ſo bleiben demſelben alle Contracte, wodurch dieſes Weſen veraͤndert werden will, durchaus verboten, und mag auch ein Leib- eigner mit Einſtimmung ſeines Gutsherrn dawider nichts unternehmen. Zwar koͤnnen Localumſtaͤnde, und beſon- ders wenn die zur Landactie gehoͤrigen Gruͤnde nicht in ei- nem Bezirk, ſondern im gemeinen Felde mit andern ver- miſcht liegen, gar wohl einige Ausnahmen, wobey auf die Perſon mit geſehen werden muß, erfordern. So war es z. E. bey den Roͤmern mit der Praͤſcription und Uſucapion. Die letztere Art der Verjaͤhrung galt lediglich unter Actio- niſten, ſo daß durch dieſelbe der Theil einer Actie an einen andern Compagnon uͤbergehen konnte, wohingegen durch die Praͤſcription der Theil der Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz Fremden uͤbergieng; ein Un- terſchied den die allgemeine Vermiſchung der Menſchen, da man nemlich den Buͤrger mit dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialunterthanen befaſſet, nachwaͤrts verbannet hat, ob er gleich in Faͤllen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Freygericht gehoͤrigen Gruͤnde aus der Rolle fallen, oder ſchatzbare Gruͤnde durch die Verjaͤh- rung fuͤr frey erklaͤret werden wollen, ſeinen feinen Nutzen haben wuͤrde. Hier muß natuͤrlicher Weiſe der Unterſchied der
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Der Bauerhof
daß wenn eine gemeine Noth oder ein beſonders Ungluͤck
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aͤuſſern, dieſes mit Einwilligung des Directors und mit
Vorbewuſt der ganzen Compagnie, das iſt, vor gehegtem
Gerichte, geſchehe; daß hierunter ein gewiſſes gemein be-
ſtimmtes Maaß beobachtet, und jeder Actioniſt auf ſichere
Weiſe angehalten werde, ſeine Actie binnen einer gewiſſen
Zeit von den gemachten Schulden und Laſten wiederum zu
befreyen: dieſes folgt aus dem Weſen der Landactie, und
der Beſitzer derſelben mag frey oder eigen ſeyn, ſo bleiben
demſelben alle Contracte, wodurch dieſes Weſen veraͤndert
werden will, durchaus verboten, und mag auch ein Leib-
eigner mit Einſtimmung ſeines Gutsherrn dawider nichts
unternehmen. Zwar koͤnnen Localumſtaͤnde, und beſon-
ders wenn die zur Landactie gehoͤrigen Gruͤnde nicht in ei-
nem Bezirk, ſondern im gemeinen Felde mit andern ver-
miſcht liegen, gar wohl einige Ausnahmen, wobey auf die
Perſon mit geſehen werden muß, erfordern. So war es
z. E. bey den Roͤmern mit der Praͤſcription und Uſucapion.
Die letztere Art der Verjaͤhrung galt lediglich unter Actio-
niſten, ſo daß durch dieſelbe der Theil einer Actie an einen
andern Compagnon uͤbergehen konnte, wohingegen durch
die Praͤſcription der Theil der Actie aus den Verbindungen
der Compagnie an einen ganz Fremden uͤbergieng; ein Un-
terſchied den die allgemeine Vermiſchung der Menſchen, da
man nemlich den Buͤrger mit dem Einwohner vermengt,
und alles was auf dem Boden des Staats lebt, unter dem
Namen von Territorialunterthanen befaſſet, nachwaͤrts
verbannet hat, ob er gleich in Faͤllen, wo z. E. die zu einer
Hofrolle, oder zu einem Freygericht gehoͤrigen Gruͤnde aus
der Rolle fallen, oder ſchatzbare Gruͤnde durch die Verjaͤh-
rung fuͤr frey erklaͤret werden wollen, ſeinen feinen Nutzen
haben wuͤrde. Hier muß natuͤrlicher Weiſe der Unterſchied
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