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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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als eine Actie betrachtet.
Gesellschaft, immer dieselben, es mag sie ein Jude oder
Christ besitzen; sie mag verkauft, verschenkt, verliehen, ver-
heuret oder verpachtet werden. Die Person des Besitzers
hat bis dahin nicht den geringsten Einfluß, und so ist auch
auf diese die letzte Rücksicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf-
tes und vollständiges Bürger- Bauer- oder Landrecht ent-
worfen werden soll.

Allein der wahre Bestand dieser Actie oder dieses Man-
sus
erfordert eine desto genauere und umständlichere Be-
trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver-
hütung ihrer Versplitterung, ihre Wiederergänzung, wenn
sie versplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge-
rechtsame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beschwerden,
ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch-
spiel und die Bauerschaft, alles dieses gehört zum Sachen-
recht, und muß bestimmt und beurtheilet werden, ohne
die geringste Einmischung der Person, welche die Actie be-
sitzt. Wenn dieses in dem ersten Buche eines Landrechts
nach den Localbedürfnissen und Absichten jeder Staatscom-
pagnie gehörig auseinander gesetzt worden: so kann im
zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt
werden, und dieses noch immer wiederum ohne alle Rück-
sicht auf die Person des Actionisten. Daß von der Actie
nichts veräussert, nichts beschweret oder versetzt, und nichts
zum Brautschatze mitgegeben werden dürfe; daß die Ge-
bäude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und
alles was zum Bestande derselben gehöret, in gutem Stan-
de seyn müsse, damit die gemeine Last der Compagnie ge-
tragen werden könne, und der gute Actionist zur Zeit der
Noth nicht für den schlechten bezahlen oder dienen müsse;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin sehen müsse,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwüstet,
und der Landbau mit dem gehörigen Fleisse getrieben werde;

daß
Mös. patr. Phant. III. Th. U

als eine Actie betrachtet.
Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder
Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver-
heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers
hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch
auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf-
tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent-
worfen werden ſoll.

Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man-
ſus
erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Be-
trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver-
huͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn
ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge-
rechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden,
ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch-
ſpiel und die Bauerſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachen-
recht, und muß beſtimmt und beurtheilet werden, ohne
die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie be-
ſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts
nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscom-
pagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kann im
zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt
werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤck-
ſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie
nichts veraͤuſſert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts
zum Brautſchatze mitgegeben werden duͤrfe; daß die Ge-
baͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und
alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan-
de ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie ge-
tragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der
Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet,
und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiſſe getrieben werde;

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[305/0319] als eine Actie betrachtet. Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver- heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf- tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent- worfen werden ſoll. Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man- ſus erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Be- trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver- huͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge- rechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden, ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch- ſpiel und die Bauerſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachen- recht, und muß beſtimmt und beurtheilet werden, ohne die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie be- ſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscom- pagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kann im zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤck- ſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie nichts veraͤuſſert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts zum Brautſchatze mitgegeben werden duͤrfe; daß die Ge- baͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan- de ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie ge- tragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe; daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe, daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet, und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiſſe getrieben werde; daß Moͤſ. patr. Phant. III. Th. U

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/319>, abgerufen am 23.07.2024.