Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.als eine Actie betrachtet. Gesellschaft, immer dieselben, es mag sie ein Jude oderChrist besitzen; sie mag verkauft, verschenkt, verliehen, ver- heuret oder verpachtet werden. Die Person des Besitzers hat bis dahin nicht den geringsten Einfluß, und so ist auch auf diese die letzte Rücksicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf- tes und vollständiges Bürger- Bauer- oder Landrecht ent- worfen werden soll. Allein der wahre Bestand dieser Actie oder dieses Man- daß Mös. patr. Phant. III. Th. U
als eine Actie betrachtet. Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oderChriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver- heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf- tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent- worfen werden ſoll. Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man- daß Moͤſ. patr. Phant. III. Th. U
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als eine Actie betrachtet.
Geſellſchaft, immer dieſelben, es mag ſie ein Jude oder
Chriſt beſitzen; ſie mag verkauft, verſchenkt, verliehen, ver-
heuret oder verpachtet werden. Die Perſon des Beſitzers
hat bis dahin nicht den geringſten Einfluß, und ſo iſt auch
auf dieſe die letzte Ruͤckſicht zu nehmen, wenn ein dauerhaf-
tes und vollſtaͤndiges Buͤrger- Bauer- oder Landrecht ent-
worfen werden ſoll.
Allein der wahre Beſtand dieſer Actie oder dieſes Man-
ſus erfordert eine deſto genauere und umſtaͤndlichere Be-
trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver-
huͤtung ihrer Verſplitterung, ihre Wiederergaͤnzung, wenn
ſie verſplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge-
rechtſame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beſchwerden,
ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch-
ſpiel und die Bauerſchaft, alles dieſes gehoͤrt zum Sachen-
recht, und muß beſtimmt und beurtheilet werden, ohne
die geringſte Einmiſchung der Perſon, welche die Actie be-
ſitzt. Wenn dieſes in dem erſten Buche eines Landrechts
nach den Localbeduͤrfniſſen und Abſichten jeder Staatscom-
pagnie gehoͤrig auseinander geſetzt worden: ſo kann im
zweyten Buche die Materie von Contracten abgehandelt
werden, und dieſes noch immer wiederum ohne alle Ruͤck-
ſicht auf die Perſon des Actioniſten. Daß von der Actie
nichts veraͤuſſert, nichts beſchweret oder verſetzt, und nichts
zum Brautſchatze mitgegeben werden duͤrfe; daß die Ge-
baͤude der Actie, die darauf erforderliche Viehzucht, und
alles was zum Beſtande derſelben gehoͤret, in gutem Stan-
de ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie ge-
tragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der
Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet,
und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiſſe getrieben werde;
daß
Moͤſ. patr. Phant. III. Th. U
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