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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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Nichts ist schädlicher
Gefolge dessen der Eigenthümer seinen Hof einem After-
mann übergab, und der in die Reihe getretene Mann sei-
nem Guts- oder Zinsherrn oder auch seinem Gläubiger so
viel jährlich entrichten mögte, als der halbe Hof zur Heuer
thun könnte. Der Staat schien zwar dadurch seinen hal-
ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts,
weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fürs
Vaterland focht, währender Zeit der Erbzinsmann seinen
Acker in Ruhe bauete.

Solchergestalt bestand nun in spätern Zeiten bie gemeine
Reihe noch aus halben Eigenthümern; und sie könnte viel-
leicht bey ruhigen und glücklichen Zeiten aus Vierteleigen-
thümern bestehen. Allein dieselbe ohne alles Eigenthum be-
stehen zu lassen, oder einen Staat aus hundert ganzen Ei-
genthümern, und hundert Heuerleuten, die beyde zu glei-
chen Pflichten verbunden seyn sollen, zusammen zu setzen,
ist, was das erste betrift, gefährlich, und in Ansehung des
letztern, für die Eigenthümer unverantwortlich. Dies ge-
schieht aber in allen obangezogenen Fällen der Verheurung,
und ich habe es noch vor wenigen Tagen gesehen, daß in
einer Reihefuhr der Hengst eines Eigenthümers, die ganze
Ladung, die darauf liegende Futtersäcke der zugespanneten
Heuerleute, und deren ihre ohnmächtigen Pferde überweg
zog, aber auch darüber stürzte.

Ich glaube also den Satz annehmen zu können, daß die
zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein
gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate
haben müssen, welches demselben auf den Nothfall zur Si-
cherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht,
worauf er zur Zeit der zunehmenden öffentlichen Lasten grei-
fen könne. Dieses Eigenthum ist in der Erbpacht, und in
andern Landsittlichen Besetzungsarten immer einigermassen

vor-

Nichts iſt ſchaͤdlicher
Gefolge deſſen der Eigenthuͤmer ſeinen Hof einem After-
mann uͤbergab, und der in die Reihe getretene Mann ſei-
nem Guts- oder Zinsherrn oder auch ſeinem Glaͤubiger ſo
viel jaͤhrlich entrichten moͤgte, als der halbe Hof zur Heuer
thun koͤnnte. Der Staat ſchien zwar dadurch ſeinen hal-
ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts,
weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fuͤrs
Vaterland focht, waͤhrender Zeit der Erbzinsmann ſeinen
Acker in Ruhe bauete.

Solchergeſtalt beſtand nun in ſpaͤtern Zeiten bie gemeine
Reihe noch aus halben Eigenthuͤmern; und ſie koͤnnte viel-
leicht bey ruhigen und gluͤcklichen Zeiten aus Vierteleigen-
thuͤmern beſtehen. Allein dieſelbe ohne alles Eigenthum be-
ſtehen zu laſſen, oder einen Staat aus hundert ganzen Ei-
genthuͤmern, und hundert Heuerleuten, die beyde zu glei-
chen Pflichten verbunden ſeyn ſollen, zuſammen zu ſetzen,
iſt, was das erſte betrift, gefaͤhrlich, und in Anſehung des
letztern, fuͤr die Eigenthuͤmer unverantwortlich. Dies ge-
ſchieht aber in allen obangezogenen Faͤllen der Verheurung,
und ich habe es noch vor wenigen Tagen geſehen, daß in
einer Reihefuhr der Hengſt eines Eigenthuͤmers, die ganze
Ladung, die darauf liegende Futterſaͤcke der zugeſpanneten
Heuerleute, und deren ihre ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg
zog, aber auch daruͤber ſtuͤrzte.

Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die
zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein
gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate
haben muͤſſen, welches demſelben auf den Nothfall zur Si-
cherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht,
worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Laſten grei-
fen koͤnne. Dieſes Eigenthum iſt in der Erbpacht, und in
andern Landſittlichen Beſetzungsarten immer einigermaſſen

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[290/0304] Nichts iſt ſchaͤdlicher Gefolge deſſen der Eigenthuͤmer ſeinen Hof einem After- mann uͤbergab, und der in die Reihe getretene Mann ſei- nem Guts- oder Zinsherrn oder auch ſeinem Glaͤubiger ſo viel jaͤhrlich entrichten moͤgte, als der halbe Hof zur Heuer thun koͤnnte. Der Staat ſchien zwar dadurch ſeinen hal- ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts, weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fuͤrs Vaterland focht, waͤhrender Zeit der Erbzinsmann ſeinen Acker in Ruhe bauete. Solchergeſtalt beſtand nun in ſpaͤtern Zeiten bie gemeine Reihe noch aus halben Eigenthuͤmern; und ſie koͤnnte viel- leicht bey ruhigen und gluͤcklichen Zeiten aus Vierteleigen- thuͤmern beſtehen. Allein dieſelbe ohne alles Eigenthum be- ſtehen zu laſſen, oder einen Staat aus hundert ganzen Ei- genthuͤmern, und hundert Heuerleuten, die beyde zu glei- chen Pflichten verbunden ſeyn ſollen, zuſammen zu ſetzen, iſt, was das erſte betrift, gefaͤhrlich, und in Anſehung des letztern, fuͤr die Eigenthuͤmer unverantwortlich. Dies ge- ſchieht aber in allen obangezogenen Faͤllen der Verheurung, und ich habe es noch vor wenigen Tagen geſehen, daß in einer Reihefuhr der Hengſt eines Eigenthuͤmers, die ganze Ladung, die darauf liegende Futterſaͤcke der zugeſpanneten Heuerleute, und deren ihre ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg zog, aber auch daruͤber ſtuͤrzte. Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate haben muͤſſen, welches demſelben auf den Nothfall zur Si- cherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht, worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Laſten grei- fen koͤnne. Dieſes Eigenthum iſt in der Erbpacht, und in andern Landſittlichen Beſetzungsarten immer einigermaſſen vor-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/304>, abgerufen am 24.11.2024.