Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Gedanken nen Leibeignen entstünde: so verwandelte sich der letzte we-nigstens in jenen alten sächsischen zweydrittel Knecht, und es entstünde ein ganz neues Amalgama von Freyheit und Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht würde ge- wiesen werden müssen. Jedoch dieses ist das wenigste. Die Repräsentation der Gegenwärtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer- Diejenigen Eigenthümer, welche zuerst unter einem war
Gedanken nen Leibeignen entſtuͤnde: ſo verwandelte ſich der letzte we-nigſtens in jenen alten ſaͤchſiſchen zweydrittel Knecht, und es entſtuͤnde ein ganz neues Amalgama von Freyheit und Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht wuͤrde ge- wieſen werden muͤſſen. Jedoch dieſes iſt das wenigſte. Die Repraͤſentation der Gegenwaͤrtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer- Diejenigen Eigenthuͤmer, welche zuerſt unter einem war
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Gedanken
nen Leibeignen entſtuͤnde: ſo verwandelte ſich der letzte we-
nigſtens in jenen alten ſaͤchſiſchen zweydrittel Knecht, und
es entſtuͤnde ein ganz neues Amalgama von Freyheit und
Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht wuͤrde ge-
wieſen werden muͤſſen.
Jedoch dieſes iſt das wenigſte. Die Repraͤſentation der
Eigenthuͤmer bey allen Steuerbewilligungen, welche der
Geiſt der nordiſchen Verfaſſung und das erſte Geſetz der
Vernunft iſt, fiele ganz uͤber den Haufen. Die Gutsherrn
hoͤrten nicht allein auf Repraͤſentanten des ganzen zu ſeyn;
ſondern der Theil, oder dasjenige ſichere, was der Kaͤufer
erhielte, bliebe ſolchergeſtalt der einzige Gegenſtand der
Steuer, und das nicht unter ihrer eignen ſondern unter
einer fremden Bewilligung.
Gegenwaͤrtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer-
bewilligung, bey jedem neuen Bruͤchten denken, daß alles
was der ſchatzbare Leibeigne auf die eine oder andre Art
entrichten muß, auf ſichere Weiſe ihm ſelbſt entgehe. Dies
macht ihn vorſichtig in ſeinen Bewilligungen; aufmerkſam
auf die Bruͤchtenſatzungen; und geneigt, ſeinen Leibeignen
zu helfen, ihn zu ſchuͤtzen und zu vertheidigen.
Diejenigen Eigenthuͤmer, welche zuerſt unter einem
Hauptmann zuſammen traten, wuſten von keinen Steuren,
indem ihre Steuer im Heer- und im Burgfeſtendienſt, und
in dem feſtſtehenden Unterhalte des Hauptmanns beſtand.
Die Bruchfaͤlle bewilligten ſie ſelbſt; ſie repraͤſentirten ihr
Eigenthum zu Hauſe; und der Hauptmann repraͤſentirte ſie
in der Landesverſammlung. Der Lito oder zweydrittel-
Knecht war ebenfalls genug gedeckt, da er ſein bewilligtes
Hofrecht, und ſeine Hofverſammlung hatte, und in derſel-
ben von ſeinem Drittel Freyheit eine Perſon vorſtellete. Er
war
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