eilf Mansi fielen also aus der Liste des Reichshauptmanns ganz weg; es brauchte ihm davon keiner präsentirt zu wer- den; und da die Geharnischten ihre eigne Compagnie aus- machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: so hatte er sich um diese gar nicht mehr zu bekümmern. Die eilf Mansi konnten also nach Gefallen besetzt werden; dies geschahe vielfältig mit Leibeignen; und daher entstand ver- muthlich der noch jetzt sogenannte Leibeigenthum nach Ritterrechte.
Ganz anders verhielt es sich mit denen Höfen, die nicht durch geharnischte außerhalb des Hauptmannscompagnie vertreten oder verdienet wurden. Diese blieben in der Rolle; und der Eigenthümer, wie er davon zog, muste dem Haupt- mann einen tüchtigen Mann präsentiren, der kein Leibeigner seyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg- lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab in der Folge Gelegenheit zu unserm Eigenthum nach Ha- ves- oder, wie wir es zusammen ziehen, Hausgenossen- rechte; und wir finden hierinn sofort den Grund, warum sich im Hausgenossenrechte eine Heergewedde, worunter Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin- gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde der letztern steckt in dem Harnische, wodurch zwölf Mansi dispensiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un- fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig- nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unsre alten Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenossenrechte und in allen Ländern bekannt ist, wo die Ackerhöfe nicht mit Leibeignen besetzt sind. Denn das Hofgewehr ist dieje- nige geheiligte Rüstung, womit jeder Unterthan zum ge- meinen Dienst allezeit in dienst- und marschfertigem Stande seyn muß, und wovon kein Stück fehlen darf. Wo der
Pflug
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer- den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus- machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver- muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach Ritterrechte.
Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle; und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt- mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg- lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab in der Folge Gelegenheit zu unſerm Eigenthum nach Ha- ves- oder, wie wir es zuſammen ziehen, Hausgenoſſen- rechte; und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin- gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf Manſi diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un- fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig- nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje- nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge- meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande ſeyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der
Pflug
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0285"n="271"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.</hi></fw><lb/>
eilf <hirendition="#aq">Manſi</hi> fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns<lb/>
ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer-<lb/>
den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus-<lb/>
machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen:<lb/>ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die<lb/>
eilf <hirendition="#aq">Manſi</hi> konnten alſo nach <hirendition="#fr">Gefallen</hi> beſetzt werden; dies<lb/>
geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver-<lb/>
muthlich der noch jetzt ſogenannte <hirendition="#fr">Leibeigenthum nach<lb/>
Ritterrechte.</hi></p><lb/><p>Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht<lb/>
durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie<lb/>
vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle;<lb/>
und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt-<lb/>
mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner<lb/>ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg-<lb/>
lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab<lb/>
in der Folge Gelegenheit zu unſerm <hirendition="#fr">Eigenthum nach Ha-<lb/>
ves-</hi> oder, wie wir es zuſammen ziehen, <hirendition="#fr">Hausgenoſſen-<lb/>
rechte;</hi> und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum<lb/>ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter<lb/>
Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin-<lb/>
gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde<lb/>
der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf <hirendition="#aq">Manſi</hi><lb/>
diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un-<lb/>
fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig-<lb/>
nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten<lb/>
Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen<lb/>
gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte<lb/>
und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht<lb/>
mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje-<lb/>
nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge-<lb/>
meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande<lb/>ſeyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Pflug</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[271/0285]
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns
ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer-
den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus-
machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen:
ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die
eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies
geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver-
muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach
Ritterrechte.
Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht
durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie
vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle;
und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt-
mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner
ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg-
lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab
in der Folge Gelegenheit zu unſerm Eigenthum nach Ha-
ves- oder, wie wir es zuſammen ziehen, Hausgenoſſen-
rechte; und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum
ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter
Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin-
gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde
der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf Manſi
diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un-
fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig-
nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten
Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen
gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte
und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht
mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje-
nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge-
meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande
ſeyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der
Pflug
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/285>, abgerufen am 30.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.