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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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über den westphälischen Leibeigenthum.
eilf Mansi fielen also aus der Liste des Reichshauptmanns
ganz weg; es brauchte ihm davon keiner präsentirt zu wer-
den; und da die Geharnischten ihre eigne Compagnie aus-
machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen:
so hatte er sich um diese gar nicht mehr zu bekümmern. Die
eilf Mansi konnten also nach Gefallen besetzt werden; dies
geschahe vielfältig mit Leibeignen; und daher entstand ver-
muthlich der noch jetzt sogenannte Leibeigenthum nach
Ritterrechte.

Ganz anders verhielt es sich mit denen Höfen, die nicht
durch geharnischte außerhalb des Hauptmannscompagnie
vertreten oder verdienet wurden. Diese blieben in der Rolle;
und der Eigenthümer, wie er davon zog, muste dem Haupt-
mann einen tüchtigen Mann präsentiren, der kein Leibeigner
seyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg-
lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab
in der Folge Gelegenheit zu unserm Eigenthum nach Ha-
ves-
oder, wie wir es zusammen ziehen, Hausgenossen-
rechte;
und wir finden hierinn sofort den Grund, warum
sich im Hausgenossenrechte eine Heergewedde, worunter
Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin-
gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde
der letztern steckt in dem Harnische, wodurch zwölf Mansi
dispensiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un-
fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig-
nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unsre alten
Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen
gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenossenrechte
und in allen Ländern bekannt ist, wo die Ackerhöfe nicht
mit Leibeignen besetzt sind. Denn das Hofgewehr ist dieje-
nige geheiligte Rüstung, womit jeder Unterthan zum ge-
meinen Dienst allezeit in dienst- und marschfertigem Stande
seyn muß, und wovon kein Stück fehlen darf. Wo der

Pflug

uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns
ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer-
den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus-
machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen:
ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die
eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies
geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver-
muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach
Ritterrechte.

Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht
durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie
vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle;
und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt-
mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner
ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg-
lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab
in der Folge Gelegenheit zu unſerm Eigenthum nach Ha-
ves-
oder, wie wir es zuſammen ziehen, Hausgenoſſen-
rechte;
und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum
ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter
Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin-
gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde
der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf Manſi
diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un-
fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig-
nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten
Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen
gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte
und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht
mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje-
nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge-
meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande
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Pflug
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[271/0285] uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum. eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer- den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus- machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver- muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach Ritterrechte. Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle; und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt- mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg- lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab in der Folge Gelegenheit zu unſerm Eigenthum nach Ha- ves- oder, wie wir es zuſammen ziehen, Hausgenoſſen- rechte; und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin- gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf Manſi diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un- fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig- nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje- nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge- meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande ſeyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der Pflug

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/285>, abgerufen am 24.11.2024.