Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.über den westphälischen Leibeigenthum. eilf Mansi fielen also aus der Liste des Reichshauptmannsganz weg; es brauchte ihm davon keiner präsentirt zu wer- den; und da die Geharnischten ihre eigne Compagnie aus- machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: so hatte er sich um diese gar nicht mehr zu bekümmern. Die eilf Mansi konnten also nach Gefallen besetzt werden; dies geschahe vielfältig mit Leibeignen; und daher entstand ver- muthlich der noch jetzt sogenannte Leibeigenthum nach Ritterrechte. Ganz anders verhielt es sich mit denen Höfen, die nicht Pflug
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum. eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmannsganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer- den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus- machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen: ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver- muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach Ritterrechte. Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht Pflug
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uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
eilf Manſi fielen alſo aus der Liſte des Reichshauptmanns
ganz weg; es brauchte ihm davon keiner praͤſentirt zu wer-
den; und da die Geharniſchten ihre eigne Compagnie aus-
machten, mithin dem Aufbote des Hauptmanns entgiengen:
ſo hatte er ſich um dieſe gar nicht mehr zu bekuͤmmern. Die
eilf Manſi konnten alſo nach Gefallen beſetzt werden; dies
geſchahe vielfaͤltig mit Leibeignen; und daher entſtand ver-
muthlich der noch jetzt ſogenannte Leibeigenthum nach
Ritterrechte.
Ganz anders verhielt es ſich mit denen Hoͤfen, die nicht
durch geharniſchte außerhalb des Hauptmannscompagnie
vertreten oder verdienet wurden. Dieſe blieben in der Rolle;
und der Eigenthuͤmer, wie er davon zog, muſte dem Haupt-
mann einen tuͤchtigen Mann praͤſentiren, der kein Leibeigner
ſeyn durfte, weil er im Heerbann mit ausziehen und folg-
lich ein Eigenthum zu verfechten haben mußte Dies gab
in der Folge Gelegenheit zu unſerm Eigenthum nach Ha-
ves- oder, wie wir es zuſammen ziehen, Hausgenoſſen-
rechte; und wir finden hierinn ſofort den Grund, warum
ſich im Hausgenoſſenrechte eine Heergewedde, worunter
Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hin-
gegen dergleichen nicht, befindet. Denn das Heergewedde
der letztern ſteckt in dem Harniſche, wodurch zwoͤlf Manſi
diſpenſiret waren, ein eigenes Heergewedde zu haben. Un-
fehlbar liegt auch hierinn der Grund, warum die Leibeig-
nen nach Ritterrecht kein Hofgewehr, und alle unſre alten
Landesordnungen niemals eines Hofgewehrs bey Leibeignen
gedacht haben; da es doch hingegen im Hausgenoſſenrechte
und in allen Laͤndern bekannt iſt, wo die Ackerhoͤfe nicht
mit Leibeignen beſetzt ſind. Denn das Hofgewehr iſt dieje-
nige geheiligte Ruͤſtung, womit jeder Unterthan zum ge-
meinen Dienſt allezeit in dienſt- und marſchfertigem Stande
ſeyn muß, und wovon kein Stuͤck fehlen darf. Wo der
Pflug
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