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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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Gedanken
duren, die noch jetzt von ihren Höfen zu Felde dienen, ge-
halten wird.

Der Heerbann wich dem Lehndienst, so wie der Lehn-
mann den heutigen geworbenen weichen müssen. Jener be-
stand aus Leuten, die nur zu gemeiner Noth dienten; der
Lehnmann folgte auch nicht jedem Wink, und so war es
für große Herrn besser geworbene zu haben, die alle ihre
Absichten bereitwillig erfüllen. Die Folge der letzten Ver-
änderung sehen wir noch. Sie ist diese, daß der Lehnmann
seine Güter verpachtet und Dienste nimmt. Eben das er-
folgte bey der ersten Veränderung auch. Der Hauptmann
verachtete seine Landcompagnie und die Eigenthümer gien-
gen vom Hofe und nahmen Lehn. Erster setzte einen Meyer
oder Schulzen auf dem Meyerhof; und diese überliessen ih-
ren Pflug einem Aftermann, beyde mit Vorbehalt sicherer
Dienste und Pächte. Die Eigenthümer, so noch zurück
blieben, wurden immer mehr geplagt, gedrückt und ver-
achtet, so daß sie, wenn sie auf dem Hofe blieben und Schutz
und Beystand haben wollten, sich dem Bischoffe und an-
dern mächtigen Herrn auf gewisse Bedingungen übergeben,
oder empfehlen, und ihre Höfe von diesen zur Precarie oder
zum Leibzuchtsgenuß wieder annehmen mußten.

Wie solchergestalt nach und nach alle Eigenthümer aus
der Landcompagnie traten und ihre Güter andern überließen,
kam die Frage natürlicher Weise vor: Ob sie solche verpach-
ten, oder gegen einen Erbzins verleihen, Leibeigne oder
Freye darauf setzen, ein Meyerrecht oder Landsiedelrecht
stiften, und überhaupt, ob sie diesen oder jenen Contrakt
mit ihren Afterleuten errichten wollten? Dem ersten An-
schein nach standen ihnen alle diese Contrakte frey. Allein
eben so wie jetzt der spanische Oberfiscal Campomanes for-
dert, daß alle schatztragende Gründe im Königreich nicht

durch

Gedanken
duren, die noch jetzt von ihren Hoͤfen zu Felde dienen, ge-
halten wird.

Der Heerbann wich dem Lehndienſt, ſo wie der Lehn-
mann den heutigen geworbenen weichen muͤſſen. Jener be-
ſtand aus Leuten, die nur zu gemeiner Noth dienten; der
Lehnmann folgte auch nicht jedem Wink, und ſo war es
fuͤr große Herrn beſſer geworbene zu haben, die alle ihre
Abſichten bereitwillig erfuͤllen. Die Folge der letzten Ver-
aͤnderung ſehen wir noch. Sie iſt dieſe, daß der Lehnmann
ſeine Guͤter verpachtet und Dienſte nimmt. Eben das er-
folgte bey der erſten Veraͤnderung auch. Der Hauptmann
verachtete ſeine Landcompagnie und die Eigenthuͤmer gien-
gen vom Hofe und nahmen Lehn. Erſter ſetzte einen Meyer
oder Schulzen auf dem Meyerhof; und dieſe uͤberlieſſen ih-
ren Pflug einem Aftermann, beyde mit Vorbehalt ſicherer
Dienſte und Paͤchte. Die Eigenthuͤmer, ſo noch zuruͤck
blieben, wurden immer mehr geplagt, gedruͤckt und ver-
achtet, ſo daß ſie, wenn ſie auf dem Hofe blieben und Schutz
und Beyſtand haben wollten, ſich dem Biſchoffe und an-
dern maͤchtigen Herrn auf gewiſſe Bedingungen uͤbergeben,
oder empfehlen, und ihre Hoͤfe von dieſen zur Precarie oder
zum Leibzuchtsgenuß wieder annehmen mußten.

Wie ſolchergeſtalt nach und nach alle Eigenthuͤmer aus
der Landcompagnie traten und ihre Guͤter andern uͤberließen,
kam die Frage natuͤrlicher Weiſe vor: Ob ſie ſolche verpach-
ten, oder gegen einen Erbzins verleihen, Leibeigne oder
Freye darauf ſetzen, ein Meyerrecht oder Landſiedelrecht
ſtiften, und uͤberhaupt, ob ſie dieſen oder jenen Contrakt
mit ihren Afterleuten errichten wollten? Dem erſten An-
ſchein nach ſtanden ihnen alle dieſe Contrakte frey. Allein
eben ſo wie jetzt der ſpaniſche Oberfiſcal Campomanes for-
dert, daß alle ſchatztragende Gruͤnde im Koͤnigreich nicht

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[268/0282] Gedanken duren, die noch jetzt von ihren Hoͤfen zu Felde dienen, ge- halten wird. Der Heerbann wich dem Lehndienſt, ſo wie der Lehn- mann den heutigen geworbenen weichen muͤſſen. Jener be- ſtand aus Leuten, die nur zu gemeiner Noth dienten; der Lehnmann folgte auch nicht jedem Wink, und ſo war es fuͤr große Herrn beſſer geworbene zu haben, die alle ihre Abſichten bereitwillig erfuͤllen. Die Folge der letzten Ver- aͤnderung ſehen wir noch. Sie iſt dieſe, daß der Lehnmann ſeine Guͤter verpachtet und Dienſte nimmt. Eben das er- folgte bey der erſten Veraͤnderung auch. Der Hauptmann verachtete ſeine Landcompagnie und die Eigenthuͤmer gien- gen vom Hofe und nahmen Lehn. Erſter ſetzte einen Meyer oder Schulzen auf dem Meyerhof; und dieſe uͤberlieſſen ih- ren Pflug einem Aftermann, beyde mit Vorbehalt ſicherer Dienſte und Paͤchte. Die Eigenthuͤmer, ſo noch zuruͤck blieben, wurden immer mehr geplagt, gedruͤckt und ver- achtet, ſo daß ſie, wenn ſie auf dem Hofe blieben und Schutz und Beyſtand haben wollten, ſich dem Biſchoffe und an- dern maͤchtigen Herrn auf gewiſſe Bedingungen uͤbergeben, oder empfehlen, und ihre Hoͤfe von dieſen zur Precarie oder zum Leibzuchtsgenuß wieder annehmen mußten. Wie ſolchergeſtalt nach und nach alle Eigenthuͤmer aus der Landcompagnie traten und ihre Guͤter andern uͤberließen, kam die Frage natuͤrlicher Weiſe vor: Ob ſie ſolche verpach- ten, oder gegen einen Erbzins verleihen, Leibeigne oder Freye darauf ſetzen, ein Meyerrecht oder Landſiedelrecht ſtiften, und uͤberhaupt, ob ſie dieſen oder jenen Contrakt mit ihren Afterleuten errichten wollten? Dem erſten An- ſchein nach ſtanden ihnen alle dieſe Contrakte frey. Allein eben ſo wie jetzt der ſpaniſche Oberfiſcal Campomanes for- dert, daß alle ſchatztragende Gruͤnde im Koͤnigreich nicht durch

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/282>, abgerufen am 30.07.2024.