Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Vom Hüten der Schweine. Das Zeugniß, dessen ich oben gedacht habe, ist folgen- Auf gebührendes Ansuchen verschiedener Amts Unter- 1) die Schweine gleich denen Pferden und Kühen in denen Marken dieses Amts ungehütet gehen und ihre Nah- rung suchen mögen, massen dann 2) die Friedigungen an denen eingezäuneten oder binnen Gründen von deren Eigenthümern in einen dermassen unta- delhaften Stande erhalten werden müssen, daß dadurch die Schweine sowohl als die Pferde und Kühe abgekehret wer- den können, gleich dann 3) in dem Falle die Friedigung mangelhaft befunden wird, dem Eigenthümer des Grundes einige Schüttung so wenig zustehet oder erlaubet ist, als wenig derselbe von dem Eigener des durch sothane mangelhafte Friedigung herein- getretenen Viehes die Erstattung des verursachten Schadens fordern mag, jedoch wird 4) die Mastzeit hierunter gar nicht verstanden, sondern es ist sodann ein jeder die Schweine vor des anderen Grün- den oder Eichelfällen zu hüten, allerdings schuldig. Daß nun dieses alles in hiesigem Amte dermassen von je her gehal- ten worden und gesprochen werde, solches haben wir hie- durch vermittelst Unserer eigenhändigen Unterschrift und Bey- drückung angebohrnen und respective gewöhnlichen Pett- schafts beglaubigen wollen. Geben aufm Amthause Fürste- nau den 21 Febr. 1754. Churfürstlich-Cöllnische, Hochfürstlich-Oßna- brückische Beamte des Amts Fürstenau. (L. P.) C. H. von Bösclager mpr. (L. P.) C. L. Balcke mpr. Ich
Vom Huͤten der Schweine. Das Zeugniß, deſſen ich oben gedacht habe, iſt folgen- Auf gebuͤhrendes Anſuchen verſchiedener Amts Unter- 1) die Schweine gleich denen Pferden und Kuͤhen in denen Marken dieſes Amts ungehuͤtet gehen und ihre Nah- rung ſuchen moͤgen, maſſen dann 2) die Friedigungen an denen eingezaͤuneten oder binnen Gruͤnden von deren Eigenthuͤmern in einen dermaſſen unta- delhaften Stande erhalten werden muͤſſen, daß dadurch die Schweine ſowohl als die Pferde und Kuͤhe abgekehret wer- den koͤnnen, gleich dann 3) in dem Falle die Friedigung mangelhaft befunden wird, dem Eigenthuͤmer des Grundes einige Schuͤttung ſo wenig zuſtehet oder erlaubet iſt, als wenig derſelbe von dem Eigener des durch ſothane mangelhafte Friedigung herein- getretenen Viehes die Erſtattung des verurſachten Schadens fordern mag, jedoch wird 4) die Maſtzeit hierunter gar nicht verſtanden, ſondern es iſt ſodann ein jeder die Schweine vor des anderen Gruͤn- den oder Eichelfaͤllen zu huͤten, allerdings ſchuldig. Daß nun dieſes alles in hieſigem Amte dermaſſen von je her gehal- ten worden und geſprochen werde, ſolches haben wir hie- durch vermittelſt Unſerer eigenhaͤndigen Unterſchrift und Bey- druͤckung angebohrnen und reſpective gewoͤhnlichen Pett- ſchafts beglaubigen wollen. Geben aufm Amthauſe Fuͤrſte- nau den 21 Febr. 1754. Churfuͤrſtlich-Coͤllniſche, Hochfuͤrſtlich-Oßna- bruͤckiſche Beamte des Amts Fuͤrſtenau. (L. P.) C. H. von Böſclager mpr. (L. P.) C. L. Balcke mpr. Ich
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Vom Huͤten der Schweine.
Das Zeugniß, deſſen ich oben gedacht habe, iſt folgen-
den Inhalts:
Auf gebuͤhrendes Anſuchen verſchiedener Amts Unter-
thanen wird hiermit bezeuget daß
1) die Schweine gleich denen Pferden und Kuͤhen in
denen Marken dieſes Amts ungehuͤtet gehen und ihre Nah-
rung ſuchen moͤgen, maſſen dann
2) die Friedigungen an denen eingezaͤuneten oder binnen
Gruͤnden von deren Eigenthuͤmern in einen dermaſſen unta-
delhaften Stande erhalten werden muͤſſen, daß dadurch die
Schweine ſowohl als die Pferde und Kuͤhe abgekehret wer-
den koͤnnen, gleich dann
3) in dem Falle die Friedigung mangelhaft befunden
wird, dem Eigenthuͤmer des Grundes einige Schuͤttung ſo
wenig zuſtehet oder erlaubet iſt, als wenig derſelbe von dem
Eigener des durch ſothane mangelhafte Friedigung herein-
getretenen Viehes die Erſtattung des verurſachten Schadens
fordern mag, jedoch wird
4) die Maſtzeit hierunter gar nicht verſtanden, ſondern
es iſt ſodann ein jeder die Schweine vor des anderen Gruͤn-
den oder Eichelfaͤllen zu huͤten, allerdings ſchuldig. Daß
nun dieſes alles in hieſigem Amte dermaſſen von je her gehal-
ten worden und geſprochen werde, ſolches haben wir hie-
durch vermittelſt Unſerer eigenhaͤndigen Unterſchrift und Bey-
druͤckung angebohrnen und reſpective gewoͤhnlichen Pett-
ſchafts beglaubigen wollen. Geben aufm Amthauſe Fuͤrſte-
nau den 21 Febr. 1754.
Churfuͤrſtlich-Coͤllniſche, Hochfuͤrſtlich-Oßna-
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