Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Von dem wichtigen Unterschied etc. die beybehaltenen Begriffe der Hörigkeit (Suitatis), unddurch die von dem Praetor dagegen erkannte possessiones bonorum dergestalt verwickelt, daß endlich Justinian dieses Recht ganz umschaffen muste. Was hier der Kayser ge- than, hat in Deutschland die Gewohnheit nach und nach verrichtet, und nur bey Hofhörigen und mit Leibeignen be- setzten Gütern zeigen sich noch die ältern Begriffe, welche auch nicht verlassen werden können, ohne die sonderbarste Verwirrung anzurichten. Diese wenigen Erläuterungen werden hoffentlich zurei- LI.
Von dem wichtigen Unterſchied ꝛc. die beybehaltenen Begriffe der Hoͤrigkeit (Suitatis), unddurch die von dem Praetor dagegen erkannte poſſeſſiones bonorum dergeſtalt verwickelt, daß endlich Juſtinian dieſes Recht ganz umſchaffen muſte. Was hier der Kayſer ge- than, hat in Deutſchland die Gewohnheit nach und nach verrichtet, und nur bey Hofhoͤrigen und mit Leibeignen be- ſetzten Guͤtern zeigen ſich noch die aͤltern Begriffe, welche auch nicht verlaſſen werden koͤnnen, ohne die ſonderbarſte Verwirrung anzurichten. Dieſe wenigen Erlaͤuterungen werden hoffentlich zurei- LI.
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Von dem wichtigen Unterſchied ꝛc.
die beybehaltenen Begriffe der Hoͤrigkeit (Suitatis), und
durch die von dem Praetor dagegen erkannte poſſeſſiones
bonorum dergeſtalt verwickelt, daß endlich Juſtinian dieſes
Recht ganz umſchaffen muſte. Was hier der Kayſer ge-
than, hat in Deutſchland die Gewohnheit nach und nach
verrichtet, und nur bey Hofhoͤrigen und mit Leibeignen be-
ſetzten Guͤtern zeigen ſich noch die aͤltern Begriffe, welche
auch nicht verlaſſen werden koͤnnen, ohne die ſonderbarſte
Verwirrung anzurichten.
Dieſe wenigen Erlaͤuterungen werden hoffentlich zurei-
chen, die Wichtigkeit des Unterſchiedes zwiſchen Hoͤrigkeit
und Knechtſchaft zu zeigen, und beſonders auch einen jeden
auf die Geſchichte der Hoͤrigkeit, welche ſich in der Art un-
ſrer Vorfahren zu denken und zu handeln uͤberall zeigt, auf-
merkſam zu machen. Man wird mir zwar in hundert ein-
zelnen Faͤllen zeigen koͤnnen, daß der Redegebrauch, ja ſo-
gar Urkunden und Geſetzgeber, Hoͤrigkeit und Knechtſchaft,
beneficium und feudum, miniſteriales und Vaſallos, und
alles worauf ich ſonſt jenen Unterſcheid gruͤnde, verwechſelt
haben. Allein die Begriffe von beyden werden in einigen
Faͤllen einander ſo aͤhnlich, der Unterſchied wird oft ſo fein,
und nach veraͤnderten Umſtaͤnden unerheblich, die Sprache
verlaͤßt einen dabey ſo ſehr, daß man ſich bey einzelnen Aus-
druͤcken gar nicht aufhalten, ſondern die Theorie im Groſ-
ſen befolgen muß.
LI.
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