Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.zwischen Hörigkeit und Knechtschaft. Die Töchter wurden ursprünglich, jedoch mit Gnade Die Hulde hat mit der Hörigkeit etwas ähnliches; ist einem N 2
zwiſchen Hoͤrigkeit und Knechtſchaft. Die Toͤchter wurden urſpruͤnglich, jedoch mit Gnade Die Hulde hat mit der Hoͤrigkeit etwas aͤhnliches; iſt einem N 2
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zwiſchen Hoͤrigkeit und Knechtſchaft.
Die Toͤchter wurden urſpruͤnglich, jedoch mit Gnade
des Herrn, von den beneficiis ausgeſchloſſen, vermuthlich
nicht blos um deswillen, weil ſie in Perſon nicht fechten
oder dienen konnten, ſondern weil ſie freyeten, das iſt ihre
bisherige Hoͤrigkeit verließen, und dann in eine fremde Hoͤ-
rigkeit, wovon die Muͤtze, welche ihr zuletzt anſtatt der
Krone aufgeſetzt wird, das Symbolum ſeyn mogte, uͤber-
giengen, wodurch ſie das Lehn einem fremden Herrn unter-
wuͤrfig gemacht haben wuͤrden. Eben dieſer Grund war es
vielleicht auch, warum die Roͤmer die Toͤchter als unhoͤrig
ausſchloſſen; und ſowohl der Praetor als der Hofesherr
hat beyde zugelaſſen, wenn keine Gefahr von einer fremden
Hoͤrigkeit, und der daraus folgenden Lehnsentfremdung zu
befuͤrchten war. So nimmt auch der Gutsherr noch wohl
aus Gnaden eine freygelaſſene und unledige Tochter zuruͤck,
wenn ſie ſich von der fremden Hoͤrigkeit wieder befreyen
kann. Nie wird er aber ſein Erbe einem Manne geben, der
in einem fremden Eigenthum ſteht, weil es ſonſt der fremde
Gutsherr durch den Sterbfall an ſich ziehen koͤnnte. So
haͤtte auch die Kirche die den Geiſtlichen angefallene Lehne
an ſich ziehen koͤnnen.
Die Hulde hat mit der Hoͤrigkeit etwas aͤhnliches; iſt
aber doch weſentlich von ihr unterſchieden. Denn es kann
einer hoͤrig ſeyn und nicht huldig, auch umgekehrt. Zum Bey-
ſpiel will ich ſetzen, daß ein hoͤriges Kind ſich außerhalb
Landes oder nur außer Hofrecht (extra curtem) beſetze und
einem andern Herrnhuldig mache Dieſes Kind kann das Recht
ſeiner Hoͤrigkeit dadurch bewahren, daß es jaͤhrlich gleich
den Buͤrgern, die aus einer Stadt in die andre ziehen, und
ihr verlaſſenes Buͤrgerrecht noch beybehalten wollen, auf
dem Pflichttag, an welchem die Hoͤrigen ihre Hofverſamm-
lung halten, eine hergebrachte Urkunde, ſie beſtehe nun in
einem
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