daß jeder seine anhabende Ansprachen ex quocunque capite, oder sie haben Namen wie sie wollen, zum Pro- tocoll anzugeben, und die allenfalls in Händen habende Siegel und Briefe in originali produciren, fortan seine Forderungen rechtserforderlich beweisen solle.
Die Worte, daß jeder seine Forderungen angeben und erweisen solle, reichen allein zu, und in den mehrsten Fällen ist auch die Warnung, daß den nicht erscheinenden ein ewiges Stillschweigen eingebunden, oder dieselben pro consentientibus gehal- ten werden sollen, überflüßig, weil sie aus der Natur der Sache fließt, und sich ein jeder leicht die Rechnung machen kann, worin das rechtliche Nachtheil bey einer Ladung besteht; in besondern Fällen aber sagen die Worte: bey Strafe des ewigen Stillschweigens, oder, bey Ver- lust des Rechts zu widersprechen eben so viel aber kürzer.
Nichts ist aber schleppender und unerträglicher als die Erzählung desjenigen, was der Schuldner des breitern schriftlich zu vernehmen gegeben, und wie er ahndurch und anmitt zu Lande und Wasser unglücklich gewesen. Hier häufen und verwickeln sich oft die Verbindungswörter der- massen, und die Erzählung, welche der Richter nicht etwa aus einer vorhergegangenen Untersuchung, sondern aus dem Klagliede des Schuldners absingt, wird für den Leser so langweilig; sie nimmt dabey in einem kleinen Blatte so vie- len Raum ein, daß man solche billig als unnützes Geschwätz brandmarken, und auf ewig daraus verweisen sollte.
Findet der Richter nach einer angemessenen Untersuchung, daß der Schuldner wegen erlittener Unglücksfälle Mitleid
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in den Intelligenzblaͤttern.
daß jeder ſeine anhabende Anſprachen ex quocunque capite, oder ſie haben Namen wie ſie wollen, zum Pro- tocoll anzugeben, und die allenfalls in Haͤnden habende Siegel und Briefe in originali produciren, fortan ſeine Forderungen rechtserforderlich beweiſen ſolle.
Die Worte, daß jeder ſeine Forderungen angeben und erweiſen ſolle, reichen allein zu, und in den mehrſten Faͤllen iſt auch die Warnung, daß den nicht erſcheinenden ein ewiges Stillſchweigen eingebunden, oder dieſelben pro conſentientibus gehal- ten werden ſollen, uͤberfluͤßig, weil ſie aus der Natur der Sache fließt, und ſich ein jeder leicht die Rechnung machen kann, worin das rechtliche Nachtheil bey einer Ladung beſteht; in beſondern Faͤllen aber ſagen die Worte: bey Strafe des ewigen Stillſchweigens, oder, bey Ver- luſt des Rechts zu widerſprechen eben ſo viel aber kuͤrzer.
Nichts iſt aber ſchleppender und unertraͤglicher als die Erzaͤhlung desjenigen, was der Schuldner des breitern ſchriftlich zu vernehmen gegeben, und wie er ahndurch und anmitt zu Lande und Waſſer ungluͤcklich geweſen. Hier haͤufen und verwickeln ſich oft die Verbindungswoͤrter der- maſſen, und die Erzaͤhlung, welche der Richter nicht etwa aus einer vorhergegangenen Unterſuchung, ſondern aus dem Klagliede des Schuldners abſingt, wird fuͤr den Leſer ſo langweilig; ſie nimmt dabey in einem kleinen Blatte ſo vie- len Raum ein, daß man ſolche billig als unnuͤtzes Geſchwaͤtz brandmarken, und auf ewig daraus verweiſen ſollte.
Findet der Richter nach einer angemeſſenen Unterſuchung, daß der Schuldner wegen erlittener Ungluͤcksfaͤlle Mitleid
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in den Intelligenzblaͤttern.
daß jeder ſeine anhabende Anſprachen ex quocunque
capite, oder ſie haben Namen wie ſie wollen, zum Pro-
tocoll anzugeben, und die allenfalls in Haͤnden habende
Siegel und Briefe in originali produciren, fortan
ſeine Forderungen rechtserforderlich beweiſen ſolle.
Die Worte,
daß jeder ſeine Forderungen angeben und erweiſen ſolle,
reichen allein zu, und in den mehrſten Faͤllen iſt auch die
Warnung,
daß den nicht erſcheinenden ein ewiges Stillſchweigen
eingebunden, oder dieſelben pro conſentientibus gehal-
ten werden ſollen,
uͤberfluͤßig, weil ſie aus der Natur der Sache fließt, und
ſich ein jeder leicht die Rechnung machen kann, worin das
rechtliche Nachtheil bey einer Ladung beſteht; in beſondern
Faͤllen aber ſagen die Worte:
bey Strafe des ewigen Stillſchweigens, oder, bey Ver-
luſt des Rechts zu widerſprechen
eben ſo viel aber kuͤrzer.
Nichts iſt aber ſchleppender und unertraͤglicher als die
Erzaͤhlung desjenigen, was der Schuldner des breitern
ſchriftlich zu vernehmen gegeben, und wie er ahndurch und
anmitt zu Lande und Waſſer ungluͤcklich geweſen. Hier
haͤufen und verwickeln ſich oft die Verbindungswoͤrter der-
maſſen, und die Erzaͤhlung, welche der Richter nicht etwa
aus einer vorhergegangenen Unterſuchung, ſondern aus dem
Klagliede des Schuldners abſingt, wird fuͤr den Leſer ſo
langweilig; ſie nimmt dabey in einem kleinen Blatte ſo vie-
len Raum ein, daß man ſolche billig als unnuͤtzes Geſchwaͤtz
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/131>, abgerufen am 16.02.2025.
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