drückt, als an den Beamten, der sonst viel unnöthiges Zeug anhören muß, gewesen zu seyn scheinet.
Bey dem allen sind doch die Bruchfälle noch nicht sehr ver- vielfältiget, und der bestraften Arten von Verbrechen sehr we- nig in Vergleichung der neuern Zeiten. Das mehrste ist an- fänglich Blutronne, Niederschlag, Friedebruch und Gewalt; so wie sich aber in dem, für die deutsche Policey merkwürdi- gen sechzehnten Jahrhundert, die Reichspoliceygesetze ver- mehren: so häufen sich auch die Strafen, von wucherlichen Kornzinsen, heiligen Bieren, dreytägigen Kindelbieren, Gast- geboten, so Gutsetzungen (wird die jetzige Kistenfüllunge seyn) genannt werden, und dergleichen.
Durchgehends herrscht aber eine größere Strenge als jetzt. Man war auch minder zärtlich und verschmähete im Jahr 1600. den Sterbfall von Leuten, so damals an der Pest ge- storben waren, nicht; auch sogar die Sagüner oder Zigeuner wurden 1532. mit Gelde bestraft, weilen sie ohne Geleit ins Land gekommen waren.
Die arabische Zahl tritt in der Rechnung vom Jahr 1594. statt der römischen ein; nachdem jedoch die erstere eine Zeit von 30 Jahren mehrmalen schon ante lineam gebraucht wor- den. Gegen das Jahr 1572. vermehren sich die hochdeut- schen Ausdrücke; in der Sediscaranz von 1574. kommen auch schon hochdeutsche Rubricken auf und gegen 1590. ver- lieret sich das plattdeutsche fast gänzlich. Dergleichen Bemer- kungen können dienen, die Aufrichtigkeit alter Register zu prü- fen, und sie von neuern oder veränderten zu unterscheiden.
LXXXI.
Zufaͤllige Ged. bey Durchl. alter Bruchregiſter.
druͤckt, als an den Beamten, der ſonſt viel unnoͤthiges Zeug anhoͤren muß, geweſen zu ſeyn ſcheinet.
Bey dem allen ſind doch die Bruchfaͤlle noch nicht ſehr ver- vielfaͤltiget, und der beſtraften Arten von Verbrechen ſehr we- nig in Vergleichung der neuern Zeiten. Das mehrſte iſt an- faͤnglich Blutronne, Niederſchlag, Friedebruch und Gewalt; ſo wie ſich aber in dem, fuͤr die deutſche Policey merkwuͤrdi- gen ſechzehnten Jahrhundert, die Reichspoliceygeſetze ver- mehren: ſo haͤufen ſich auch die Strafen, von wucherlichen Kornzinſen, heiligen Bieren, dreytaͤgigen Kindelbieren, Gaſt- geboten, ſo Gutſetzungen (wird die jetzige Kiſtenfuͤllunge ſeyn) genannt werden, und dergleichen.
Durchgehends herrſcht aber eine groͤßere Strenge als jetzt. Man war auch minder zaͤrtlich und verſchmaͤhete im Jahr 1600. den Sterbfall von Leuten, ſo damals an der Peſt ge- ſtorben waren, nicht; auch ſogar die Saguͤner oder Zigeuner wurden 1532. mit Gelde beſtraft, weilen ſie ohne Geleit ins Land gekommen waren.
Die arabiſche Zahl tritt in der Rechnung vom Jahr 1594. ſtatt der roͤmiſchen ein; nachdem jedoch die erſtere eine Zeit von 30 Jahren mehrmalen ſchon ante lineam gebraucht wor- den. Gegen das Jahr 1572. vermehren ſich die hochdeut- ſchen Ausdruͤcke; in der Sediscaranz von 1574. kommen auch ſchon hochdeutſche Rubricken auf und gegen 1590. ver- lieret ſich das plattdeutſche faſt gaͤnzlich. Dergleichen Bemer- kungen koͤnnen dienen, die Aufrichtigkeit alter Regiſter zu pruͤ- fen, und ſie von neuern oder veraͤnderten zu unterſcheiden.
LXXXI.
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Zufaͤllige Ged. bey Durchl. alter Bruchregiſter.
druͤckt, als an den Beamten, der ſonſt viel unnoͤthiges Zeug
anhoͤren muß, geweſen zu ſeyn ſcheinet.
Bey dem allen ſind doch die Bruchfaͤlle noch nicht ſehr ver-
vielfaͤltiget, und der beſtraften Arten von Verbrechen ſehr we-
nig in Vergleichung der neuern Zeiten. Das mehrſte iſt an-
faͤnglich Blutronne, Niederſchlag, Friedebruch und Gewalt;
ſo wie ſich aber in dem, fuͤr die deutſche Policey merkwuͤrdi-
gen ſechzehnten Jahrhundert, die Reichspoliceygeſetze ver-
mehren: ſo haͤufen ſich auch die Strafen, von wucherlichen
Kornzinſen, heiligen Bieren, dreytaͤgigen Kindelbieren, Gaſt-
geboten, ſo Gutſetzungen (wird die jetzige Kiſtenfuͤllunge ſeyn)
genannt werden, und dergleichen.
Durchgehends herrſcht aber eine groͤßere Strenge als jetzt.
Man war auch minder zaͤrtlich und verſchmaͤhete im Jahr
1600. den Sterbfall von Leuten, ſo damals an der Peſt ge-
ſtorben waren, nicht; auch ſogar die Saguͤner oder Zigeuner
wurden 1532. mit Gelde beſtraft, weilen ſie ohne Geleit ins
Land gekommen waren.
Die arabiſche Zahl tritt in der Rechnung vom Jahr 1594.
ſtatt der roͤmiſchen ein; nachdem jedoch die erſtere eine Zeit
von 30 Jahren mehrmalen ſchon ante lineam gebraucht wor-
den. Gegen das Jahr 1572. vermehren ſich die hochdeut-
ſchen Ausdruͤcke; in der Sediscaranz von 1574. kommen
auch ſchon hochdeutſche Rubricken auf und gegen 1590. ver-
lieret ſich das plattdeutſche faſt gaͤnzlich. Dergleichen Bemer-
kungen koͤnnen dienen, die Aufrichtigkeit alter Regiſter zu pruͤ-
fen, und ſie von neuern oder veraͤnderten zu unterſcheiden.
LXXXI.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/464>, abgerufen am 22.11.2024.
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