Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Vorschlag zu einer Sammlung wahrscheinlich schließen, daß wenn alle Fälle, so in hundertJahren zur richterlichen Entscheidung gedeyhen, gesammlet sind, nicht leicht ein nener Fall vorkommen werde, der nicht nach der Analogie der vorigen entscheiden werden könne. Wenn daher ein Gesetzgeber eine solche Sammlung veranlas- sete, und nach vorgegangener Prüfung bestätigte: so würde dieses ein bessers und brauchbareres Rechtsbuch seyn, als eine dicke Sammlung von Verordnungen. Fast alle Länder sind uns hierinn vorgegangen, nur in den westphälischen Provin- zien, worinn doch nach dem bekannten Vorwurf die mehrsten Processe geführet werden sollen, ist man noch zur Zeit hier- auf in gehöriger Maaße nicht bedacht gewesen. Wie wäre es also, wenn auch wir einmal anfiengen, die Entscheidun- gen einheimischer Rechtsfälle zu sammlen, und solche mit ihren Gründen nach den großen Mustern eines Fabers, Mevius, Strubens und Pufendorfs in einer bündigen und ange- nehmen Kürze zu liefern? Ich will dazu folgenden Vorschlag thun. Der Tittel des Werks mag seyn: Erläuterungen Vater- In Ansehung der Bündigkeit und Kürze müssen solche vor- Son-
Vorſchlag zu einer Sammlung wahrſcheinlich ſchließen, daß wenn alle Faͤlle, ſo in hundertJahren zur richterlichen Entſcheidung gedeyhen, geſammlet ſind, nicht leicht ein nener Fall vorkommen werde, der nicht nach der Analogie der vorigen entſcheiden werden koͤnne. Wenn daher ein Geſetzgeber eine ſolche Sammlung veranlaſ- ſete, und nach vorgegangener Pruͤfung beſtaͤtigte: ſo wuͤrde dieſes ein beſſers und brauchbareres Rechtsbuch ſeyn, als eine dicke Sammlung von Verordnungen. Faſt alle Laͤnder ſind uns hierinn vorgegangen, nur in den weſtphaͤliſchen Provin- zien, worinn doch nach dem bekannten Vorwurf die mehrſten Proceſſe gefuͤhret werden ſollen, iſt man noch zur Zeit hier- auf in gehoͤriger Maaße nicht bedacht geweſen. Wie waͤre es alſo, wenn auch wir einmal anfiengen, die Entſcheidun- gen einheimiſcher Rechtsfaͤlle zu ſammlen, und ſolche mit ihren Gruͤnden nach den großen Muſtern eines Fabers, Mevius, Strubens und Pufendorfs in einer buͤndigen und ange- nehmen Kuͤrze zu liefern? Ich will dazu folgenden Vorſchlag thun. Der Tittel des Werks mag ſeyn: Erläuterungen Vater- In Anſehung der Buͤndigkeit und Kuͤrze muͤſſen ſolche vor- Son-
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Vorſchlag zu einer Sammlung
wahrſcheinlich ſchließen, daß wenn alle Faͤlle, ſo in hundert
Jahren zur richterlichen Entſcheidung gedeyhen, geſammlet
ſind, nicht leicht ein nener Fall vorkommen werde, der nicht
nach der Analogie der vorigen entſcheiden werden koͤnne.
Wenn daher ein Geſetzgeber eine ſolche Sammlung veranlaſ-
ſete, und nach vorgegangener Pruͤfung beſtaͤtigte: ſo wuͤrde
dieſes ein beſſers und brauchbareres Rechtsbuch ſeyn, als eine
dicke Sammlung von Verordnungen. Faſt alle Laͤnder ſind
uns hierinn vorgegangen, nur in den weſtphaͤliſchen Provin-
zien, worinn doch nach dem bekannten Vorwurf die mehrſten
Proceſſe gefuͤhret werden ſollen, iſt man noch zur Zeit hier-
auf in gehoͤriger Maaße nicht bedacht geweſen. Wie waͤre
es alſo, wenn auch wir einmal anfiengen, die Entſcheidun-
gen einheimiſcher Rechtsfaͤlle zu ſammlen, und ſolche mit ihren
Gruͤnden nach den großen Muſtern eines Fabers, Mevius,
Strubens und Pufendorfs in einer buͤndigen und ange-
nehmen Kuͤrze zu liefern? Ich will dazu folgenden Vorſchlag
thun.
Der Tittel des Werks mag ſeyn: Erläuterungen Vater-
ländiſcher Rechte durch eine Geſellſchaft von Rechtsgelehr-
ten. Jeder der letztern ſoll die Ehre haben, ſeinen Namen
unter ſeine Arbeit zu ſetzen.
In Anſehung der Buͤndigkeit und Kuͤrze muͤſſen ſolche vor-
gedachten Muſtern ſo nahe kommen, ſo weit ſolche zu errei-
chen ſind; die allgemeinen bekannten Gruͤnde muͤſſen nur im
voruͤbergehen bemerkt, und wo es noͤthig, hoͤchſtens durch ein
Geſetz oder durch die Anzeige einer Hauptquelle beſtaͤrkt; die
wahren Gruͤnde aus dem Landrecht und der Landesgewohn-
heit aber deutlich und beſtimmt angefuͤhrt, bewieſen, und zu-
letzt durch Anfuͤhrung eines gerichtlichen Ausſpruchs, Land-
ſtaͤndiſchen Atteſtats oder Goͤdingsſpruchs beſtaͤrkt werden.
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