Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Sind die Gemeinheiten nach gescheh. Theilung wenn auch alles was zur Erhaltung der Mark gehört, denErbexen und Interessenten überlassen worden, dennoch alle Verärgerung derselben insbesondre aber Zuschläge und Kotten nicht anders als mit Bewilligung des Landesherrn und seiner Stände beschlossen oder verglichen worden. Wenn aber doch die Sache in Ansehung des Beweises und Gegenbeweises zum gerichtlichen Verfahren gedeihen muß: so erfordert es die of- fenbare Nothwendigkeit, daß ein eignes und einziges Gericht dazu angeordnet werde, welches auf die zu steuerbaren Höfen gehörige Marknutzungen achte, deren Vertheilung und Ver- ärgerung nicht anders als nach einem von Herrn und Ständen anzugebenden Policeygesetze, gestatte; die Eingriffe einzelner Genossen verhindere, und das Gleichgewicht hierüber im gan- zen Staate erhalte; weil andergestalt und wenn hierüber bey mehrern Gerichten, und ohne daß dabey diejenigen, welchen die Generalcontrolle des Schatzwesens in einem Staate an- vertrauet worden, ein Auge darauf haben, Processe gestattet würden, am Ende die gefährlichsten Folgen für alle sowol steuerfreye als steuerbare Unterthanen daraus entstehen würden. Es verhält sich damit eben wie mit Lehnsjagd und Schaz- Vielleicht ist die Sache bey uns damit verworren, daß man In
Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung wenn auch alles was zur Erhaltung der Mark gehoͤrt, denErbexen und Intereſſenten uͤberlaſſen worden, dennoch alle Veraͤrgerung derſelben insbeſondre aber Zuſchlaͤge und Kotten nicht anders als mit Bewilligung des Landesherrn und ſeiner Staͤnde beſchloſſen oder verglichen worden. Wenn aber doch die Sache in Anſehung des Beweiſes und Gegenbeweiſes zum gerichtlichen Verfahren gedeihen muß: ſo erfordert es die of- fenbare Nothwendigkeit, daß ein eignes und einziges Gericht dazu angeordnet werde, welches auf die zu ſteuerbaren Hoͤfen gehoͤrige Marknutzungen achte, deren Vertheilung und Ver- aͤrgerung nicht anders als nach einem von Herrn und Staͤnden anzugebenden Policeygeſetze, geſtatte; die Eingriffe einzelner Genoſſen verhindere, und das Gleichgewicht hieruͤber im gan- zen Staate erhalte; weil andergeſtalt und wenn hieruͤber bey mehrern Gerichten, und ohne daß dabey diejenigen, welchen die Generalcontrolle des Schatzweſens in einem Staate an- vertrauet worden, ein Auge darauf haben, Proceſſe geſtattet wuͤrden, am Ende die gefaͤhrlichſten Folgen fuͤr alle ſowol ſteuerfreye als ſteuerbare Unterthanen daraus entſtehen wuͤrden. Es verhaͤlt ſich damit eben wie mit Lehnsjagd und Schaz- Vielleicht iſt die Sache bey uns damit verworren, daß man In
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Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
wenn auch alles was zur Erhaltung der Mark gehoͤrt, den
Erbexen und Intereſſenten uͤberlaſſen worden, dennoch alle
Veraͤrgerung derſelben insbeſondre aber Zuſchlaͤge und Kotten
nicht anders als mit Bewilligung des Landesherrn und ſeiner
Staͤnde beſchloſſen oder verglichen worden. Wenn aber doch
die Sache in Anſehung des Beweiſes und Gegenbeweiſes zum
gerichtlichen Verfahren gedeihen muß: ſo erfordert es die of-
fenbare Nothwendigkeit, daß ein eignes und einziges Gericht
dazu angeordnet werde, welches auf die zu ſteuerbaren Hoͤfen
gehoͤrige Marknutzungen achte, deren Vertheilung und Ver-
aͤrgerung nicht anders als nach einem von Herrn und Staͤnden
anzugebenden Policeygeſetze, geſtatte; die Eingriffe einzelner
Genoſſen verhindere, und das Gleichgewicht hieruͤber im gan-
zen Staate erhalte; weil andergeſtalt und wenn hieruͤber bey
mehrern Gerichten, und ohne daß dabey diejenigen, welchen
die Generalcontrolle des Schatzweſens in einem Staate an-
vertrauet worden, ein Auge darauf haben, Proceſſe geſtattet
wuͤrden, am Ende die gefaͤhrlichſten Folgen fuͤr alle ſowol
ſteuerfreye als ſteuerbare Unterthanen daraus entſtehen
wuͤrden.
Es verhaͤlt ſich damit eben wie mit Lehnsjagd und Schaz-
zungsſachen. Wie mancher Lehnsmann, deſſen Lehne auf
den Fall ſtuͤnden, wuͤrde ſich einen Vettern geben; wie man-
cher Jagdberechtigter einem Freunde etwas einraͤumen; wie
mancher ſteuerbarer ſich den oͤffentlichen Laſten entziehen koͤn-
nen, wenn die Partheyen uͤber ſolche Sachen blos unter ſich,
und vor einem Richter, der allein auf das vorgebrachte, ein-
geraͤumte und zum Schein erwieſene ſprechen muͤßte, handeln
koͤnnten.
Vielleicht iſt die Sache bey uns damit verworren, daß man
den allgemeinen Ausdruck von Marcalſachen gebrauchet hat.
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