dern in die Casse derjenigen fließet, welche die Holzgrafschaf- ten als ein Stück der ehmaligen Advocatie an sich gekaufet haben. Ueberhaupt aber würde die Erörterung dieser Sache eine große Einsicht in die neuere Markengeschichte erfordern, da, so viel ich weis, vor dem siebenzehnten Jahrhundert auch sogar der Name einer tertiae Holzgravialis hier im Stifte nicht bekannt gewesen.
Dieses werden ungefehr die Gründe zusammen seyn, welche für die Steuerfreyheit der Marktheile angeführet werden kön- nen. Wenigstens fallen mir sogleich keine mehrere bey; und ich wünsche, daß ein anderer solche prüfen und allenfalls bessere an die Hand geben möge. Beyläufig aber verdient es aber doch noch eine Anmerkung, wie wenig diejenigen in das innere einer Staatsverfassung eindringen, welche dafür halten, daß die Sachen, wo es auf eine Verminderung der gemeinen Mark ankommt, von den Partheyen für jeden Richter gezogen wer- den können.
Im Grunde bleiben dieselben eben wie die Steuersachen ein Gegenstand der höchsten Landespolicey, und man findet in den ältesten Zeiten nicht anders, als daß darüber vor dem Bischoffe und seinen Ständen gehandelt worden. Noch jetzt kennet man einen Zuschlag, welchen der Bischof Conrad von Retberg in Gegenwart seiner Stände persönlich abgestochen hat. a) Und wenn man die alten Markrecesse und Verglei- che ein wenig aufmerksam ansieht; so wird man finden, daß,
wenn
a) Es ist der Zuschlag von Rolf Byinck zu Batbergen, durch dessen Grunde im Jahr 1490. die neue Hase nach der Qua- kenbrücker Mühlen gegraben, und dem dafür eine Entschä- digung aus der Mark von dem Bischoffe persönlich abge- stochen wurde. S. die Urkunde beym Lodtmann de jure Holzgraviali n. XVI.
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
dern in die Caſſe derjenigen fließet, welche die Holzgrafſchaf- ten als ein Stuͤck der ehmaligen Advocatie an ſich gekaufet haben. Ueberhaupt aber wuͤrde die Eroͤrterung dieſer Sache eine große Einſicht in die neuere Markengeſchichte erfordern, da, ſo viel ich weis, vor dem ſiebenzehnten Jahrhundert auch ſogar der Name einer tertiae Holzgravialis hier im Stifte nicht bekannt geweſen.
Dieſes werden ungefehr die Gruͤnde zuſammen ſeyn, welche fuͤr die Steuerfreyheit der Marktheile angefuͤhret werden koͤn- nen. Wenigſtens fallen mir ſogleich keine mehrere bey; und ich wuͤnſche, daß ein anderer ſolche pruͤfen und allenfalls beſſere an die Hand geben moͤge. Beylaͤufig aber verdient es aber doch noch eine Anmerkung, wie wenig diejenigen in das innere einer Staatsverfaſſung eindringen, welche dafuͤr halten, daß die Sachen, wo es auf eine Verminderung der gemeinen Mark ankommt, von den Partheyen fuͤr jeden Richter gezogen wer- den koͤnnen.
Im Grunde bleiben dieſelben eben wie die Steuerſachen ein Gegenſtand der hoͤchſten Landespolicey, und man findet in den aͤlteſten Zeiten nicht anders, als daß daruͤber vor dem Biſchoffe und ſeinen Staͤnden gehandelt worden. Noch jetzt kennet man einen Zuſchlag, welchen der Biſchof Conrad von Retberg in Gegenwart ſeiner Staͤnde perſoͤnlich abgeſtochen hat. a) Und wenn man die alten Markreceſſe und Verglei- che ein wenig aufmerkſam anſieht; ſo wird man finden, daß,
wenn
a) Es iſt der Zuſchlag von Rolf Byinck zu Batbergen, durch deſſen Grunde im Jahr 1490. die neue Haſe nach der Qua- kenbruͤcker Muͤhlen gegraben, und dem dafuͤr eine Entſchaͤ- digung aus der Mark von dem Biſchoffe perſoͤnlich abge- ſtochen wurde. S. die Urkunde beym Lodtmann de jure Holzgraviali n. XVI.
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
dern in die Caſſe derjenigen fließet, welche die Holzgrafſchaf-
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haben. Ueberhaupt aber wuͤrde die Eroͤrterung dieſer Sache
eine große Einſicht in die neuere Markengeſchichte erfordern,
da, ſo viel ich weis, vor dem ſiebenzehnten Jahrhundert auch
ſogar der Name einer tertiae Holzgravialis hier im Stifte
nicht bekannt geweſen.
Dieſes werden ungefehr die Gruͤnde zuſammen ſeyn, welche
fuͤr die Steuerfreyheit der Marktheile angefuͤhret werden koͤn-
nen. Wenigſtens fallen mir ſogleich keine mehrere bey; und ich
wuͤnſche, daß ein anderer ſolche pruͤfen und allenfalls beſſere an
die Hand geben moͤge. Beylaͤufig aber verdient es aber doch noch
eine Anmerkung, wie wenig diejenigen in das innere einer
Staatsverfaſſung eindringen, welche dafuͤr halten, daß die
Sachen, wo es auf eine Verminderung der gemeinen Mark
ankommt, von den Partheyen fuͤr jeden Richter gezogen wer-
den koͤnnen.
Im Grunde bleiben dieſelben eben wie die Steuerſachen
ein Gegenſtand der hoͤchſten Landespolicey, und man findet
in den aͤlteſten Zeiten nicht anders, als daß daruͤber vor dem
Biſchoffe und ſeinen Staͤnden gehandelt worden. Noch jetzt
kennet man einen Zuſchlag, welchen der Biſchof Conrad von
Retberg in Gegenwart ſeiner Staͤnde perſoͤnlich abgeſtochen
hat. a) Und wenn man die alten Markreceſſe und Verglei-
che ein wenig aufmerkſam anſieht; ſo wird man finden, daß,
wenn
a) Es iſt der Zuſchlag von Rolf Byinck zu Batbergen, durch
deſſen Grunde im Jahr 1490. die neue Haſe nach der Qua-
kenbruͤcker Muͤhlen gegraben, und dem dafuͤr eine Entſchaͤ-
digung aus der Mark von dem Biſchoffe perſoͤnlich abge-
ſtochen wurde. S. die Urkunde beym Lodtmann de jure
Holzgraviali n. XVI.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/347>, abgerufen am 23.07.2024.
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