Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.mit Steuren zu belegen oder nicht? setzen kan, ohne einen Holzdieb auf seinen Gründen zu hegen.Hat dieses seine Richtigkeit, und ist die Steuer der alten Gründe nach einem billigen Verhältniß angesetzt: so ist es ganz außer Zweifel, daß die Genossen einer solchen Gemein- heit für die Nutzung derselben längst mit gesteuert haben, und folglich in ihrem Ansatze um deswillen nicht erhöhet werden können, daß sie dasjenige was sie bisher offen genutzet, künftig beschlossen genießen sollen. Will man dagegen einwenden, jene tartarische Steppen, Erstlich dagegen billig zu bedenken, daß die Urbarmachung des Grundes, so wie die Anlegung weitläuftiger Graben, Zäune und Hecken, womit der neue Marktheil eingefasset werden muß, sehr vieles koste, und insgemein den Besitzer dergestalt erschöpfe, daß er seine alten Gründe darüber ver- nachläßigen müsse. Wollte man nun auch zehn oder zwanzig Freyjahre dafür absetzen: so ist es doch Zweytens eine überaus starke Voraussetzung, daß alle die- jenigen, welche ihren Theil der Gemeinheit solchergestalt in den Zaun bringen müssen, selbigen in einem gleichen Zeitlauf zur völligen Nutzung bringen sollen. Mancher Wirth ist alt, und man kan von ihm nicht fordern, daß er mit dem jungen gleichen Muth und gleichen Eyfer zeigen solle. Ein andrer ist verschuldet und außer Stande, sich dasjenige Spannwerk und eine solche Viehzucht anzuschaffen als zu einem solchen großen Anbau erfordert wird. Und überhaupt scheinet die Vollkommenheit des Werks erst dem Enkel oder wohl gar dem Ur- Mösers patr. Phantas. II. Th. X
mit Steuren zu belegen oder nicht? ſetzen kan, ohne einen Holzdieb auf ſeinen Gruͤnden zu hegen.Hat dieſes ſeine Richtigkeit, und iſt die Steuer der alten Gruͤnde nach einem billigen Verhaͤltniß angeſetzt: ſo iſt es ganz außer Zweifel, daß die Genoſſen einer ſolchen Gemein- heit fuͤr die Nutzung derſelben laͤngſt mit geſteuert haben, und folglich in ihrem Anſatze um deswillen nicht erhoͤhet werden koͤnnen, daß ſie dasjenige was ſie bisher offen genutzet, kuͤnftig beſchloſſen genießen ſollen. Will man dagegen einwenden, jene tartariſche Steppen, Erſtlich dagegen billig zu bedenken, daß die Urbarmachung des Grundes, ſo wie die Anlegung weitlaͤuftiger Graben, Zaͤune und Hecken, womit der neue Marktheil eingefaſſet werden muß, ſehr vieles koſte, und insgemein den Beſitzer dergeſtalt erſchoͤpfe, daß er ſeine alten Gruͤnde daruͤber ver- nachlaͤßigen muͤſſe. Wollte man nun auch zehn oder zwanzig Freyjahre dafuͤr abſetzen: ſo iſt es doch Zweytens eine uͤberaus ſtarke Vorausſetzung, daß alle die- jenigen, welche ihren Theil der Gemeinheit ſolchergeſtalt in den Zaun bringen muͤſſen, ſelbigen in einem gleichen Zeitlauf zur voͤlligen Nutzung bringen ſollen. Mancher Wirth iſt alt, und man kan von ihm nicht fordern, daß er mit dem jungen gleichen Muth und gleichen Eyfer zeigen ſolle. Ein andrer iſt verſchuldet und außer Stande, ſich dasjenige Spannwerk und eine ſolche Viehzucht anzuſchaffen als zu einem ſolchen großen Anbau erfordert wird. Und uͤberhaupt ſcheinet die Vollkommenheit des Werks erſt dem Enkel oder wohl gar dem Ur- Möſers patr. Phantaſ. II. Th. X
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
ſetzen kan, ohne einen Holzdieb auf ſeinen Gruͤnden zu hegen.
Hat dieſes ſeine Richtigkeit, und iſt die Steuer der alten
Gruͤnde nach einem billigen Verhaͤltniß angeſetzt: ſo iſt es
ganz außer Zweifel, daß die Genoſſen einer ſolchen Gemein-
heit fuͤr die Nutzung derſelben laͤngſt mit geſteuert haben, und
folglich in ihrem Anſatze um deswillen nicht erhoͤhet werden
koͤnnen, daß ſie dasjenige was ſie bisher offen genutzet, kuͤnftig
beſchloſſen genießen ſollen.
Will man dagegen einwenden, jene tartariſche Steppen,
welche ſo lange ungetheilt gelegen, und nicht zum zehnten Theil
genutzet worden, wuͤrden durch die Cultur eine ganz neue
Quelle von Reichthuͤmern, und muͤßten alſo billig, wo nicht
nach dem Fuße der alten, doch wenigſtens auf eine andre leid-
liche Art zum Anſatz gebracht werden; ſo iſt doch
Erſtlich dagegen billig zu bedenken, daß die Urbarmachung
des Grundes, ſo wie die Anlegung weitlaͤuftiger Graben,
Zaͤune und Hecken, womit der neue Marktheil eingefaſſet
werden muß, ſehr vieles koſte, und insgemein den Beſitzer
dergeſtalt erſchoͤpfe, daß er ſeine alten Gruͤnde daruͤber ver-
nachlaͤßigen muͤſſe. Wollte man nun auch zehn oder zwanzig
Freyjahre dafuͤr abſetzen: ſo iſt es doch
Zweytens eine uͤberaus ſtarke Vorausſetzung, daß alle die-
jenigen, welche ihren Theil der Gemeinheit ſolchergeſtalt in
den Zaun bringen muͤſſen, ſelbigen in einem gleichen Zeitlauf
zur voͤlligen Nutzung bringen ſollen. Mancher Wirth iſt alt,
und man kan von ihm nicht fordern, daß er mit dem jungen
gleichen Muth und gleichen Eyfer zeigen ſolle. Ein andrer
iſt verſchuldet und außer Stande, ſich dasjenige Spannwerk
und eine ſolche Viehzucht anzuſchaffen als zu einem ſolchen
großen Anbau erfordert wird. Und uͤberhaupt ſcheinet die
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