L. Sind die Gemeinheiten nach geschehener Theilung mit Steuren zu belegen oder nicht?
Mit der Theilung der Gemeinheiten oder der sogenannten Marken, Huden und Weiden, ist es nunmehr in der politischen Welt so weit gediehen, daß man ihre Nutzbarkeit für entschieden annehmen muß, in so weit sich besondre Local- schwierigkeiten, welche außer der Sphere des theoretischen Oekonomen liegen, der Ausführung nicht widersetzen. Man thut also billig einen Schritt weiter und frägt allmählig: Mögen die Loose, welche der Unterthan aus dieser Thei- lung erhält, zum Kataster gebracht und mit Steuren be- legt werden oder nicht? ich antworte, nein. Hier sind meine Gründe:
Diejenigen Höfe, welche jetzt unter der Steuer stehen, ha- ben ehedem nicht angeschlagen werden können, ohne daß nicht auch zugleich auf ihre mehr oder minder vortheilhafte Lage in Ansehung der daneben liegenden Gemeinheit eine billige Rück- sicht genommen worden. Denn 12 Malter Saat Landes, deren Eigenthümer viele gemeine Weide zur Viehzucht, viele Heyde zum Plaggenmatt, vieles Moor zum Brande für Heuerleute hat, sind gewiß in einem höhern Werthe, als 12 andre Malter Saat von gleicher Güte, deren Besitzer nicht allein das Vieh auf dem Hofe futtern, sondern auch allen Dünger aus dem Stalle nehmen muß, und keinen Heuermann
setzen
Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
L. Sind die Gemeinheiten nach geſchehener Theilung mit Steuren zu belegen oder nicht?
Mit der Theilung der Gemeinheiten oder der ſogenannten Marken, Huden und Weiden, iſt es nunmehr in der politiſchen Welt ſo weit gediehen, daß man ihre Nutzbarkeit fuͤr entſchieden annehmen muß, in ſo weit ſich beſondre Local- ſchwierigkeiten, welche außer der Sphere des theoretiſchen Oekonomen liegen, der Ausfuͤhrung nicht widerſetzen. Man thut alſo billig einen Schritt weiter und fraͤgt allmaͤhlig: Moͤgen die Looſe, welche der Unterthan aus dieſer Thei- lung erhaͤlt, zum Kataſter gebracht und mit Steuren be- legt werden oder nicht? ich antworte, nein. Hier ſind meine Gruͤnde:
Diejenigen Hoͤfe, welche jetzt unter der Steuer ſtehen, ha- ben ehedem nicht angeſchlagen werden koͤnnen, ohne daß nicht auch zugleich auf ihre mehr oder minder vortheilhafte Lage in Anſehung der daneben liegenden Gemeinheit eine billige Ruͤck- ſicht genommen worden. Denn 12 Malter Saat Landes, deren Eigenthuͤmer viele gemeine Weide zur Viehzucht, viele Heyde zum Plaggenmatt, vieles Moor zum Brande fuͤr Heuerleute hat, ſind gewiß in einem hoͤhern Werthe, als 12 andre Malter Saat von gleicher Guͤte, deren Beſitzer nicht allein das Vieh auf dem Hofe futtern, ſondern auch allen Duͤnger aus dem Stalle nehmen muß, und keinen Heuermann
ſetzen
<TEI><text><body><pbfacs="#f0338"n="320"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung</hi></fw><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">L.</hi><lb/>
Sind die Gemeinheiten nach geſchehener<lb/>
Theilung mit Steuren zu belegen<lb/>
oder nicht?</hi></head><lb/><p>Mit der Theilung der Gemeinheiten oder der ſogenannten<lb/>
Marken, Huden und Weiden, iſt es nunmehr in der<lb/>
politiſchen Welt ſo weit gediehen, daß man ihre Nutzbarkeit<lb/>
fuͤr entſchieden annehmen muß, in ſo weit ſich beſondre Local-<lb/>ſchwierigkeiten, welche außer der Sphere des theoretiſchen<lb/>
Oekonomen liegen, der Ausfuͤhrung nicht widerſetzen. Man<lb/>
thut alſo billig einen Schritt weiter und fraͤgt allmaͤhlig:<lb/><hirendition="#et">Moͤgen die Looſe, welche der Unterthan aus dieſer Thei-<lb/>
lung erhaͤlt, zum Kataſter gebracht und mit Steuren be-<lb/>
legt werden oder nicht?</hi><lb/>
ich antworte, nein. Hier ſind meine Gruͤnde:</p><lb/><p>Diejenigen Hoͤfe, welche jetzt unter der Steuer ſtehen, ha-<lb/>
ben ehedem nicht angeſchlagen werden koͤnnen, ohne daß nicht<lb/>
auch zugleich auf ihre mehr oder minder vortheilhafte Lage in<lb/>
Anſehung der daneben liegenden Gemeinheit eine billige Ruͤck-<lb/>ſicht genommen worden. Denn 12 Malter Saat Landes,<lb/>
deren Eigenthuͤmer viele gemeine Weide zur Viehzucht, viele<lb/>
Heyde zum Plaggenmatt, vieles Moor zum Brande fuͤr<lb/>
Heuerleute hat, ſind gewiß in einem hoͤhern Werthe, als 12<lb/>
andre Malter Saat von gleicher Guͤte, deren Beſitzer nicht<lb/>
allein das Vieh auf dem Hofe futtern, ſondern auch allen<lb/>
Duͤnger aus dem Stalle nehmen muß, und keinen Heuermann<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſetzen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[320/0338]
Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
L.
Sind die Gemeinheiten nach geſchehener
Theilung mit Steuren zu belegen
oder nicht?
Mit der Theilung der Gemeinheiten oder der ſogenannten
Marken, Huden und Weiden, iſt es nunmehr in der
politiſchen Welt ſo weit gediehen, daß man ihre Nutzbarkeit
fuͤr entſchieden annehmen muß, in ſo weit ſich beſondre Local-
ſchwierigkeiten, welche außer der Sphere des theoretiſchen
Oekonomen liegen, der Ausfuͤhrung nicht widerſetzen. Man
thut alſo billig einen Schritt weiter und fraͤgt allmaͤhlig:
Moͤgen die Looſe, welche der Unterthan aus dieſer Thei-
lung erhaͤlt, zum Kataſter gebracht und mit Steuren be-
legt werden oder nicht?
ich antworte, nein. Hier ſind meine Gruͤnde:
Diejenigen Hoͤfe, welche jetzt unter der Steuer ſtehen, ha-
ben ehedem nicht angeſchlagen werden koͤnnen, ohne daß nicht
auch zugleich auf ihre mehr oder minder vortheilhafte Lage in
Anſehung der daneben liegenden Gemeinheit eine billige Ruͤck-
ſicht genommen worden. Denn 12 Malter Saat Landes,
deren Eigenthuͤmer viele gemeine Weide zur Viehzucht, viele
Heyde zum Plaggenmatt, vieles Moor zum Brande fuͤr
Heuerleute hat, ſind gewiß in einem hoͤhern Werthe, als 12
andre Malter Saat von gleicher Guͤte, deren Beſitzer nicht
allein das Vieh auf dem Hofe futtern, ſondern auch allen
Duͤnger aus dem Stalle nehmen muß, und keinen Heuermann
ſetzen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/338>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.