Drittens, das Kataster des Kirchspiels, worin eines jeden Privateigenthum deutlich mit allen seinen Pflichten und Ab- giften beschrieben wäre.
Viertens, ein gleiches Buch für das Einkommen der Kirche, und der bey derselben dienenden Personen, wie auch für die übrigen Gerechtsamen der Kirche, der Pastorat, der Küsterey und andrer dem Kirchspiele in Gemein zugehörigen Gebäude und Gründe, imgleichen für die öffentlichen Ar- menmittel.
Fünftens, die Sammlung aller Originalien oder doch be- glaubter Abschriften aller die Gemeinheit betreffenden Ur- kunden etc. etc. besonders aber
Sechstens ein Hypotheken- oder Bankobuch, worin jeder Kirchspielseingesessener sein eignes Blatt oder Conto hätte, worauf er seine Schulden eintragen lassen könnte.
Die Wichtigkeit des letztern ist um so viel größer, je mehr oft der Credit solchen die es nicht verdienen, gegeben und andern die ihn billig finden sollten, versaget wird. Die Führung dieses Buchs würde dem zeitigen Küster oder Schul- meister, der zugleich der einzige privilegirte Notarius des Kirchspiels seyn könnte, anvertrauet, und in dessen Hause zugleich der gemeine Schrank oder die Lade niedergesetzt, worin dasjenige, was vorgedacht ist, insbesondre aber das Bankobuch niedergelegt werden könnte. Dieser Schrank müste wöchentlich an einem bestimmten Tage und zur gewis- sen Stunde in Gegenwart des Pfarrers, welcher zugleich einen zweyten Schlüssel dazu haben müste, und dreyen Ge- schwornen eröfnet, und sodann diejenigen Sachen darin ein- getragen werden, welche darin zu verzeichnen seyn wür-
den;
Vorſchlag zu einem oͤffentl. Kirchſpielsamte.
Drittens, das Kataſter des Kirchſpiels, worin eines jeden Privateigenthum deutlich mit allen ſeinen Pflichten und Ab- giften beſchrieben waͤre.
Viertens, ein gleiches Buch fuͤr das Einkommen der Kirche, und der bey derſelben dienenden Perſonen, wie auch fuͤr die uͤbrigen Gerechtſamen der Kirche, der Paſtorat, der Kuͤſterey und andrer dem Kirchſpiele in Gemein zugehoͤrigen Gebaͤude und Gruͤnde, imgleichen fuͤr die oͤffentlichen Ar- menmittel.
Fünftens, die Sammlung aller Originalien oder doch be- glaubter Abſchriften aller die Gemeinheit betreffenden Ur- kunden ꝛc. ꝛc. beſonders aber
Sechſtens ein Hypotheken- oder Bankobuch, worin jeder Kirchſpielseingeſeſſener ſein eignes Blatt oder Conto haͤtte, worauf er ſeine Schulden eintragen laſſen koͤnnte.
Die Wichtigkeit des letztern iſt um ſo viel groͤßer, je mehr oft der Credit ſolchen die es nicht verdienen, gegeben und andern die ihn billig finden ſollten, verſaget wird. Die Fuͤhrung dieſes Buchs wuͤrde dem zeitigen Kuͤſter oder Schul- meiſter, der zugleich der einzige privilegirte Notarius des Kirchſpiels ſeyn koͤnnte, anvertrauet, und in deſſen Hauſe zugleich der gemeine Schrank oder die Lade niedergeſetzt, worin dasjenige, was vorgedacht iſt, insbeſondre aber das Bankobuch niedergelegt werden koͤnnte. Dieſer Schrank muͤſte woͤchentlich an einem beſtimmten Tage und zur gewiſ- ſen Stunde in Gegenwart des Pfarrers, welcher zugleich einen zweyten Schluͤſſel dazu haben muͤſte, und dreyen Ge- ſchwornen eroͤfnet, und ſodann diejenigen Sachen darin ein- getragen werden, welche darin zu verzeichnen ſeyn wuͤr-
den;
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Vorſchlag zu einem oͤffentl. Kirchſpielsamte.
Drittens, das Kataſter des Kirchſpiels, worin eines jeden
Privateigenthum deutlich mit allen ſeinen Pflichten und Ab-
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Viertens, ein gleiches Buch fuͤr das Einkommen der
Kirche, und der bey derſelben dienenden Perſonen, wie auch
fuͤr die uͤbrigen Gerechtſamen der Kirche, der Paſtorat, der
Kuͤſterey und andrer dem Kirchſpiele in Gemein zugehoͤrigen
Gebaͤude und Gruͤnde, imgleichen fuͤr die oͤffentlichen Ar-
menmittel.
Fünftens, die Sammlung aller Originalien oder doch be-
glaubter Abſchriften aller die Gemeinheit betreffenden Ur-
kunden ꝛc. ꝛc. beſonders aber
Sechſtens ein Hypotheken- oder Bankobuch, worin jeder
Kirchſpielseingeſeſſener ſein eignes Blatt oder Conto haͤtte,
worauf er ſeine Schulden eintragen laſſen koͤnnte.
Die Wichtigkeit des letztern iſt um ſo viel groͤßer, je mehr
oft der Credit ſolchen die es nicht verdienen, gegeben und
andern die ihn billig finden ſollten, verſaget wird. Die
Fuͤhrung dieſes Buchs wuͤrde dem zeitigen Kuͤſter oder Schul-
meiſter, der zugleich der einzige privilegirte Notarius des
Kirchſpiels ſeyn koͤnnte, anvertrauet, und in deſſen Hauſe
zugleich der gemeine Schrank oder die Lade niedergeſetzt,
worin dasjenige, was vorgedacht iſt, insbeſondre aber das
Bankobuch niedergelegt werden koͤnnte. Dieſer Schrank
muͤſte woͤchentlich an einem beſtimmten Tage und zur gewiſ-
ſen Stunde in Gegenwart des Pfarrers, welcher zugleich
einen zweyten Schluͤſſel dazu haben muͤſte, und dreyen Ge-
ſchwornen eroͤfnet, und ſodann diejenigen Sachen darin ein-
getragen werden, welche darin zu verzeichnen ſeyn wuͤr-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/254>, abgerufen am 16.02.2025.
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