Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Vorschl. zur Erleichter. der hofges. Schuldner. lich gesammlet und ersparet, solches ihrem Gläubiger ineiner Summe bezahlten. Allein das mehrste würde doch meines Ermessens darauf ankommen, daß dem Gläubiger dagegen eine größere Sicherheit, und wo möglich eben die- selbe geleistet würde, die er hat, wenn er das Land zum Tod- bau unter hat; und diese könnte bestellet werden, wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren- den Gerichtsbarkeiten stehen, unter eine einzige gebracht; sodann die Gerichtszwänge verkleinert, und die Richter an- gewiesen würden, ein eignes Buch und in demselben für je- den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am Schlusse eines jeden Jahrs nachzusehen, wie weit der Schuldner mit Tödtung seines Capitals gekommen, ihn auf den Fall, da er es daran ermangeln lassen, dazu anzu- halten und von Amts wegen immer so wohl für die Sicher- heit des Gläubigers als die Ordnung des Schuldners zu sorgen. Der Landmann, dem bey dieser Art des Anlehens, nie ein Capi- tal gelöset, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt wird, als er nach vorgegangener Untersuchung zu bezahlen im Stande ist, und dessen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle Tage im Jahr, sondern ewig und unveränderlich auf gewisse be- queme und seinen Umständen angemessene Zeiten gesetzt würden, würde solchergestalt und wenn zugleich alle andere Arten von An- lehen verboten, sodann auch keine andre Verschreibungen und Versprechungen gültig wären als die in des Richters Buche stün- den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden, und wie glücklich wäre der Gläubiger, der auf diese Weise nie zu fürchten hätte, daß sein Schuldner aus Noth die Schuld leug- nen, einen Proceß anfangen und ihn in schwere Kosten verwi- ckeln könnte? XXIX.
Vorſchl. zur Erleichter. der hofgeſ. Schuldner. lich geſammlet und erſparet, ſolches ihrem Glaͤubiger ineiner Summe bezahlten. Allein das mehrſte wuͤrde doch meines Ermeſſens darauf ankommen, daß dem Glaͤubiger dagegen eine groͤßere Sicherheit, und wo moͤglich eben die- ſelbe geleiſtet wuͤrde, die er hat, wenn er das Land zum Tod- bau unter hat; und dieſe koͤnnte beſtellet werden, wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren- den Gerichtsbarkeiten ſtehen, unter eine einzige gebracht; ſodann die Gerichtszwaͤnge verkleinert, und die Richter an- gewieſen wuͤrden, ein eignes Buch und in demſelben fuͤr je- den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am Schluſſe eines jeden Jahrs nachzuſehen, wie weit der Schuldner mit Toͤdtung ſeines Capitals gekommen, ihn auf den Fall, da er es daran ermangeln laſſen, dazu anzu- halten und von Amts wegen immer ſo wohl fuͤr die Sicher- heit des Glaͤubigers als die Ordnung des Schuldners zu ſorgen. Der Landmann, dem bey dieſer Art des Anlehens, nie ein Capi- tal geloͤſet, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt wird, als er nach vorgegangener Unterſuchung zu bezahlen im Stande iſt, und deſſen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle Tage im Jahr, ſondern ewig und unveraͤnderlich auf gewiſſe be- queme und ſeinen Umſtaͤnden angemeſſene Zeiten geſetzt wuͤrden, wuͤrde ſolchergeſtalt und wenn zugleich alle andere Arten von An- lehen verboten, ſodann auch keine andre Verſchreibungen und Verſprechungen guͤltig waͤren als die in des Richters Buche ſtuͤn- den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden, und wie gluͤcklich waͤre der Glaͤubiger, der auf dieſe Weiſe nie zu fuͤrchten haͤtte, daß ſein Schuldner aus Noth die Schuld leug- nen, einen Proceß anfangen und ihn in ſchwere Koſten verwi- ckeln koͤnnte? XXIX.
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Vorſchl. zur Erleichter. der hofgeſ. Schuldner.
lich geſammlet und erſparet, ſolches ihrem Glaͤubiger in
einer Summe bezahlten. Allein das mehrſte wuͤrde doch
meines Ermeſſens darauf ankommen, daß dem Glaͤubiger
dagegen eine groͤßere Sicherheit, und wo moͤglich eben die-
ſelbe geleiſtet wuͤrde, die er hat, wenn er das Land zum Tod-
bau unter hat; und dieſe koͤnnte beſtellet werden,
wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren-
den Gerichtsbarkeiten ſtehen, unter eine einzige gebracht;
ſodann die Gerichtszwaͤnge verkleinert, und die Richter an-
gewieſen wuͤrden, ein eignes Buch und in demſelben fuͤr je-
den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am
Schluſſe eines jeden Jahrs nachzuſehen, wie weit der
Schuldner mit Toͤdtung ſeines Capitals gekommen, ihn
auf den Fall, da er es daran ermangeln laſſen, dazu anzu-
halten und von Amts wegen immer ſo wohl fuͤr die Sicher-
heit des Glaͤubigers als die Ordnung des Schuldners zu
ſorgen.
Der Landmann, dem bey dieſer Art des Anlehens, nie ein Capi-
tal geloͤſet, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt
wird, als er nach vorgegangener Unterſuchung zu bezahlen im
Stande iſt, und deſſen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle
Tage im Jahr, ſondern ewig und unveraͤnderlich auf gewiſſe be-
queme und ſeinen Umſtaͤnden angemeſſene Zeiten geſetzt wuͤrden,
wuͤrde ſolchergeſtalt und wenn zugleich alle andere Arten von An-
lehen verboten, ſodann auch keine andre Verſchreibungen und
Verſprechungen guͤltig waͤren als die in des Richters Buche ſtuͤn-
den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden,
und wie gluͤcklich waͤre der Glaͤubiger, der auf dieſe Weiſe nie zu
fuͤrchten haͤtte, daß ſein Schuldner aus Noth die Schuld leug-
nen, einen Proceß anfangen und ihn in ſchwere Koſten verwi-
ckeln koͤnnte?
XXIX.
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