den diese gewiß nicht lange ausgehalten, und die Gutsherrn, denen sie gehört, nicht mit Gedult ertragen haben.
Was ist aber der Schluß von diesem allen? einen Preis für denjenigen auszusetzen; der die Frage
Was der Gesetzgeber in obigen Falle thun solle? besser beantworten wird.
XXVI. Gedanken über den Stillestand der Leibeignen.
Der Stillestand ist bekannter massen ein Mittel einen verschuldeten leibeigenen Unterthanen, dessen unter- habendes Gut die Gläubiger nicht angreifen können, und dessen Hofgewehr sie nie angreifen sollten, auf einige Jahre so zu setzen: daß er jährlich so viel, als der Hof etwa zur Heuer thun, oder als ein fleißiger Besitzer desselben ohne Lot- terien und Kucksen darauf gewinnen kan, zum Behuf seiner schuldigen Abgaben und der Gläubiger aufbrin- gen muß.
Eigentlich sollte man immer das letzte wählen, weil die Gläubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Vermögen und folglich auch auf seinen Fleiß und seine Kräfte haben; wegen verschiedener Zufälle aber, die man nicht vorher sehen kan, wird das erste als das sicherste dem letzten billig vorge- zogen. Die Absicht dieses Stillestandes ist auf die Erhal-
tung
O 4
und landſaͤßigen Schuldner.
den dieſe gewiß nicht lange ausgehalten, und die Gutsherrn, denen ſie gehoͤrt, nicht mit Gedult ertragen haben.
Was iſt aber der Schluß von dieſem allen? einen Preis fuͤr denjenigen auszuſetzen; der die Frage
Was der Geſetzgeber in obigen Falle thun ſolle? beſſer beantworten wird.
XXVI. Gedanken uͤber den Stilleſtand der Leibeignen.
Der Stilleſtand iſt bekannter maſſen ein Mittel einen verſchuldeten leibeigenen Unterthanen, deſſen unter- habendes Gut die Glaͤubiger nicht angreifen koͤnnen, und deſſen Hofgewehr ſie nie angreifen ſollten, auf einige Jahre ſo zu ſetzen: daß er jaͤhrlich ſo viel, als der Hof etwa zur Heuer thun, oder als ein fleißiger Beſitzer deſſelben ohne Lot- terien und Kuckſen darauf gewinnen kan, zum Behuf ſeiner ſchuldigen Abgaben und der Glaͤubiger aufbrin- gen muß.
Eigentlich ſollte man immer das letzte waͤhlen, weil die Glaͤubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Vermoͤgen und folglich auch auf ſeinen Fleiß und ſeine Kraͤfte haben; wegen verſchiedener Zufaͤlle aber, die man nicht vorher ſehen kan, wird das erſte als das ſicherſte dem letzten billig vorge- zogen. Die Abſicht dieſes Stilleſtandes iſt auf die Erhal-
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[215/0233]
und landſaͤßigen Schuldner.
den dieſe gewiß nicht lange ausgehalten, und die Gutsherrn,
denen ſie gehoͤrt, nicht mit Gedult ertragen haben.
Was iſt aber der Schluß von dieſem allen? einen Preis
fuͤr denjenigen auszuſetzen; der die Frage
Was der Geſetzgeber in obigen Falle thun ſolle?
beſſer beantworten wird.
XXVI.
Gedanken uͤber den Stilleſtand der
Leibeignen.
Der Stilleſtand iſt bekannter maſſen ein Mittel einen
verſchuldeten leibeigenen Unterthanen, deſſen unter-
habendes Gut die Glaͤubiger nicht angreifen koͤnnen, und
deſſen Hofgewehr ſie nie angreifen ſollten, auf einige Jahre
ſo zu ſetzen:
daß er jaͤhrlich ſo viel, als der Hof etwa zur Heuer
thun, oder als ein fleißiger Beſitzer deſſelben ohne Lot-
terien und Kuckſen darauf gewinnen kan, zum Behuf
ſeiner ſchuldigen Abgaben und der Glaͤubiger aufbrin-
gen muß.
Eigentlich ſollte man immer das letzte waͤhlen, weil die
Glaͤubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Vermoͤgen
und folglich auch auf ſeinen Fleiß und ſeine Kraͤfte haben;
wegen verſchiedener Zufaͤlle aber, die man nicht vorher ſehen
kan, wird das erſte als das ſicherſte dem letzten billig vorge-
zogen. Die Abſicht dieſes Stilleſtandes iſt auf die Erhal-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/233>, abgerufen am 23.11.2024.
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