Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.und landsäßigen Schuldner. Leibeignen, der sich in solche Umstände versetzt, so fort vomErbe jagen. Allein gesetzt die Gläubiger erwiedern: "Der Gutsherr möge dieses thun, wenn er es auf sein Gewissen nehmen und vor Gott verantworten könne. Sie könnten ihrer Seits keinen Stillestand geben, weil sie arme Leute wären, und ihres Geldes, ohne selbst Bettler zu werden, nicht entrathen könnten." Gesetzt weiter der Gutsherr habe ein zärtliches Gewissen? Er wisse oder glaube doch wohl, sein Leibeigner habe im Kriege oder sonst durch Unglück seine Pferde, und durch die Seuche sein Vieh verlohren. Er wisse, der Schuldner habe sich mit dem geliehenen Gelde beydes wieder angeschaffet; und die Gläubiger, welche ihm damals in der Noth ausge- holfen, hätten jetzt selbst kein Vieh; er könne also Kraft sei- ner Ueberzeugung, seinen Leibeignen, der zwar ein unglück- licher aber kein sträflicher Wirth gewesen, nicht vom Hofe stossen; oder es eräugnen sich andre Umstände, wie dann de- ren täglich viele vorkommen, weswegen der Gutsherr seinen verschuldeten Leibeignen nicht vom Hofe setzen könne? Was soll hier der Richter thun, wenn die Gläubiger oder die mehrsten unter ihnen keinen Stillestand einwilligen wollen? Auch hier, glaube ich, müsse der Richter sein Amt thun, Aber was soll denn der Gesetzgeber thun? Kan dieser, kan Und O 2
und landſaͤßigen Schuldner. Leibeignen, der ſich in ſolche Umſtaͤnde verſetzt, ſo fort vomErbe jagen. Allein geſetzt die Glaͤubiger erwiedern: „Der Gutsherr moͤge dieſes thun, wenn er es auf ſein Gewiſſen nehmen und vor Gott verantworten koͤnne. Sie koͤnnten ihrer Seits keinen Stilleſtand geben, weil ſie arme Leute waͤren, und ihres Geldes, ohne ſelbſt Bettler zu werden, nicht entrathen koͤnnten.„ Geſetzt weiter der Gutsherr habe ein zaͤrtliches Gewiſſen? Er wiſſe oder glaube doch wohl, ſein Leibeigner habe im Kriege oder ſonſt durch Ungluͤck ſeine Pferde, und durch die Seuche ſein Vieh verlohren. Er wiſſe, der Schuldner habe ſich mit dem geliehenen Gelde beydes wieder angeſchaffet; und die Glaͤubiger, welche ihm damals in der Noth ausge- holfen, haͤtten jetzt ſelbſt kein Vieh; er koͤnne alſo Kraft ſei- ner Ueberzeugung, ſeinen Leibeignen, der zwar ein ungluͤck- licher aber kein ſtraͤflicher Wirth geweſen, nicht vom Hofe ſtoſſen; oder es eraͤugnen ſich andre Umſtaͤnde, wie dann de- ren taͤglich viele vorkommen, weswegen der Gutsherr ſeinen verſchuldeten Leibeignen nicht vom Hofe ſetzen koͤnne? Was ſoll hier der Richter thun, wenn die Glaͤubiger oder die mehrſten unter ihnen keinen Stilleſtand einwilligen wollen? Auch hier, glaube ich, muͤſſe der Richter ſein Amt thun, Aber was ſoll denn der Geſetzgeber thun? Kan dieſer, kan Und O 2
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und landſaͤßigen Schuldner.
Leibeignen, der ſich in ſolche Umſtaͤnde verſetzt, ſo fort vom
Erbe jagen. Allein geſetzt die Glaͤubiger erwiedern:
„Der Gutsherr moͤge dieſes thun, wenn er es auf ſein
Gewiſſen nehmen und vor Gott verantworten koͤnne.
Sie koͤnnten ihrer Seits keinen Stilleſtand geben, weil
ſie arme Leute waͤren, und ihres Geldes, ohne ſelbſt
Bettler zu werden, nicht entrathen koͤnnten.„
Geſetzt weiter der Gutsherr habe ein zaͤrtliches Gewiſſen?
Er wiſſe oder glaube doch wohl, ſein Leibeigner habe im
Kriege oder ſonſt durch Ungluͤck ſeine Pferde, und durch die
Seuche ſein Vieh verlohren. Er wiſſe, der Schuldner habe
ſich mit dem geliehenen Gelde beydes wieder angeſchaffet;
und die Glaͤubiger, welche ihm damals in der Noth ausge-
holfen, haͤtten jetzt ſelbſt kein Vieh; er koͤnne alſo Kraft ſei-
ner Ueberzeugung, ſeinen Leibeignen, der zwar ein ungluͤck-
licher aber kein ſtraͤflicher Wirth geweſen, nicht vom Hofe
ſtoſſen; oder es eraͤugnen ſich andre Umſtaͤnde, wie dann de-
ren taͤglich viele vorkommen, weswegen der Gutsherr ſeinen
verſchuldeten Leibeignen nicht vom Hofe ſetzen koͤnne? Was
ſoll hier der Richter thun, wenn die Glaͤubiger oder die
mehrſten unter ihnen keinen Stilleſtand einwilligen wollen?
Auch hier, glaube ich, muͤſſe der Richter ſein Amt thun,
dem Leibeignen bis der Glaͤubiger befriediget, alles nehmen,
und den Hof ausheuren; ſo lange die Landesobrigkeit nicht
andre Geſetze macht. Denn der Richter iſt kein Geſetzgeber,
ſondern ein Knecht des Geſetzes.
Aber was ſoll denn der Geſetzgeber thun? Kan dieſer, kan
der Gutsherr leiden, daß kein Wirth, kein Spann, kein
Haushalt auf dem Hofe bleibe? Erfordert es nicht die allge-
meine Noth, daß jeder Hof ein taugliches Spann habe?
Und
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