Man setze nur einen Augenblick den Fall, daß hundert Höfe einen kleinen Staat ausmachen, der seine öffentliche La- sten hat; und daß die Hälfte davon mit Leibeignen, die andre Hälfte aber mit Freyen besetzet seyn. Werden hier die Leib- eignen den Freyen gestatten können
a) ihre Höfe mit Schulden zu beschweren?
b) sich bey Gelegenheit der Erbfälle mit übermäßigen Ab- steuren zu entkräften?
c) ihr Spannwerk außer Stand zu setzen?
d) ihre Gehölze zu verhauen?
e) ihre Stätten zu versplittern?
f) solche zu verlassen und mit Heuerleuten zu besetzen?
Werden sie nicht so fort ihr Oberhaupt, dem sie die Vollmacht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn bitten, den Freyen diese dem gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschaft nachtheilige Unternehmungen zu untersagen? oder werden sie, wenn Fuhren, Einquartierungen und andre ge- meine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfordert werden, für jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre Häuser abgebrochen, ihre Stät- ten versplittert und sich in Schulden vertieft haben, den Vor- schuß thun, und dennoch geschehen lassen, daß jene Freyen sich immer mehr zu Grunde richten? Dies wird ihnen ge- wiß nie angemuthet werden können, und so ist es offenbar, daß es gar keine sonderliche Verschiedenheit in Ansehung der Abäußerung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem Freyen besetzet sey.
Die
Betrachtungen
Man ſetze nur einen Augenblick den Fall, daß hundert Hoͤfe einen kleinen Staat ausmachen, der ſeine oͤffentliche La- ſten hat; und daß die Haͤlfte davon mit Leibeignen, die andre Haͤlfte aber mit Freyen beſetzet ſeyn. Werden hier die Leib- eignen den Freyen geſtatten koͤnnen
a) ihre Hoͤfe mit Schulden zu beſchweren?
b) ſich bey Gelegenheit der Erbfaͤlle mit uͤbermaͤßigen Ab- ſteuren zu entkraͤften?
c) ihr Spannwerk außer Stand zu ſetzen?
d) ihre Gehoͤlze zu verhauen?
e) ihre Staͤtten zu verſplittern?
f) ſolche zu verlaſſen und mit Heuerleuten zu beſetzen?
Werden ſie nicht ſo fort ihr Oberhaupt, dem ſie die Vollmacht zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn bitten, den Freyen dieſe dem gemeinſchaftlichen Intereſſe der Geſellſchaft nachtheilige Unternehmungen zu unterſagen? oder werden ſie, wenn Fuhren, Einquartierungen und andre ge- meine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfordert werden, fuͤr jene Freyen, die ihr Holz verdorben, ihre Haͤuſer abgebrochen, ihre Staͤt- ten verſplittert und ſich in Schulden vertieft haben, den Vor- ſchuß thun, und dennoch geſchehen laſſen, daß jene Freyen ſich immer mehr zu Grunde richten? Dies wird ihnen ge- wiß nie angemuthet werden koͤnnen, und ſo iſt es offenbar, daß es gar keine ſonderliche Verſchiedenheit in Anſehung der Abaͤußerung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einem Freyen beſetzet ſey.
Die
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Betrachtungen
Man ſetze nur einen Augenblick den Fall, daß hundert
Hoͤfe einen kleinen Staat ausmachen, der ſeine oͤffentliche La-
ſten hat; und daß die Haͤlfte davon mit Leibeignen, die andre
Haͤlfte aber mit Freyen beſetzet ſeyn. Werden hier die Leib-
eignen den Freyen geſtatten koͤnnen
a) ihre Hoͤfe mit Schulden zu beſchweren?
b) ſich bey Gelegenheit der Erbfaͤlle mit uͤbermaͤßigen Ab-
ſteuren zu entkraͤften?
c) ihr Spannwerk außer Stand zu ſetzen?
d) ihre Gehoͤlze zu verhauen?
e) ihre Staͤtten zu verſplittern?
f) ſolche zu verlaſſen und mit Heuerleuten zu beſetzen?
Werden ſie nicht ſo fort ihr Oberhaupt, dem ſie die Vollmacht
zur Erhaltung der Reihepflichten gegeben, angehen, und ihn
bitten, den Freyen dieſe dem gemeinſchaftlichen Intereſſe der
Geſellſchaft nachtheilige Unternehmungen zu unterſagen? oder
werden ſie, wenn Fuhren, Einquartierungen und andre ge-
meine Werke vorfallen, wozu Futter, Korn, Spann, Holz,
Geld und andre Lieferungen erfordert werden, fuͤr jene Freyen,
die ihr Holz verdorben, ihre Haͤuſer abgebrochen, ihre Staͤt-
ten verſplittert und ſich in Schulden vertieft haben, den Vor-
ſchuß thun, und dennoch geſchehen laſſen, daß jene Freyen
ſich immer mehr zu Grunde richten? Dies wird ihnen ge-
wiß nie angemuthet werden koͤnnen, und ſo iſt es offenbar,
daß es gar keine ſonderliche Verſchiedenheit in Anſehung der
Abaͤußerung mache, ob der reihepflichtige Hof mit einem
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/182>, abgerufen am 22.11.2024.
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