es bey dieser Eintheilung so lange bewenden, als die gemeine Auslagen oder Beschwerden in persönlichen Heerdiensten be- standen; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Mansus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben so viel stellen musten. Wie aber die Geld- steuren aufkamen, und mit Hülfe des Geldes die Ausgleichung feiner und schärfer gemacht werden konnte, fieng man an die Mansus auszumessen, und die Geldsteuren nach einem neuen Verhältniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Brüche im Naturaldienste nicht füglich berechnet werden können.
Vermuthlich waren auch diese Brüche Schuld daran, daß man die Markkötter, Brinksitzer und andre geringere Leute, so keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigstel derselben besitzen, damals nicht in die Compagnie aufnahm, sondern ihnen ihren Rang in der Classe von Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaßen über andre Knechte erhöhete, wenn sie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine gemeine Brieftracht zum Dienst derselben, eine Flußräumung, eine Galgenerrichtung oder so etwas übernahmen, oder auch sich gegen den Director der Compagnie zu andern Urkunden und Gefälligkeiten ver- pflichteten, welche dieser zur Vergütung seiner Mühe in den Angelegenheiten der Compagnie billig genießen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterschied machen, wie einer zum Besitz eines Mansus gelanget war, ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Geschenk empfangen, oder solchen zuerst frey besessen, und sich mit demselben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in so
weit
Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewenden, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in perſoͤnlichen Heerdienſten be- ſtanden; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Manſus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten. Wie aber die Geld- ſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe des Geldes die Ausgleichung feiner und ſchaͤrfer gemacht werden konnte, fieng man an die Manſus auszumeſſen, und die Geldſteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Bruͤche im Naturaldienſte nicht fuͤglich berechnet werden koͤnnen.
Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran, daß man die Markkoͤtter, Brinkſitzer und andre geringere Leute, ſo keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigſtel derſelben beſitzen, damals nicht in die Compagnie aufnahm, ſondern ihnen ihren Rang in der Claſſe von Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaßen uͤber andre Knechte erhoͤhete, wenn ſie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine gemeine Brieftracht zum Dienſt derſelben, eine Flußraͤumung, eine Galgenerrichtung oder ſo etwas uͤbernahmen, oder auch ſich gegen den Director der Compagnie zu andern Urkunden und Gefaͤlligkeiten ver- pflichteten, welche dieſer zur Verguͤtung ſeiner Muͤhe in den Angelegenheiten der Compagnie billig genießen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied machen, wie einer zum Beſitz eines Manſus gelanget war, ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Geſchenk empfangen, oder ſolchen zuerſt frey beſeſſen, und ſich mit demſelben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in ſo
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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewenden, als die gemeine
Auslagen oder Beſchwerden in perſoͤnlichen Heerdienſten be-
ſtanden; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung,
daß jeder ganzer Manſus ein Pferd oder einen Mann, und
zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten. Wie aber die Geld-
ſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe des Geldes die Ausgleichung
feiner und ſchaͤrfer gemacht werden konnte, fieng man an die
Manſus auszumeſſen, und die Geldſteuren nach einem neuen
Verhaͤltniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb
die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten
Socialcontract, weil die kleinen Bruͤche im Naturaldienſte
nicht fuͤglich berechnet werden koͤnnen.
Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran, daß
man die Markkoͤtter, Brinkſitzer und andre geringere Leute,
ſo keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und zwanzigſtel
derſelben beſitzen, damals nicht in die Compagnie aufnahm,
ſondern ihnen ihren Rang in der Claſſe von Knechten anwies,
jedoch ihren Stand einigermaßen uͤber andre Knechte erhoͤhete,
wenn ſie eine Urkunde, als z. E. ein Pfund Wachs an die
Kirche der Compagnie, eine gemeine Brieftracht zum Dienſt
derſelben, eine Flußraͤumung, eine Galgenerrichtung oder ſo
etwas uͤbernahmen, oder auch ſich gegen den Director der
Compagnie zu andern Urkunden und Gefaͤlligkeiten ver-
pflichteten, welche dieſer zur Verguͤtung ſeiner Muͤhe in den
Angelegenheiten der Compagnie billig genießen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied
machen, wie einer zum Beſitz eines Manſus gelanget war,
ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Geſchenk
empfangen, oder ſolchen zuerſt frey beſeſſen, und ſich mit
demſelben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte in ſo
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/161>, abgerufen am 16.02.2025.
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