Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. der Compagnie in persönlichen Heerdiensten bestanden, langenicht füglich geschehen können, bis endlich der persönliche Heerdienst von sichern ausgesonderten Männern übernommen worden, deren Unterhalt und Ausrüstung mit Gelde oder Anweisung auf Früchte bestritten werden können; wie nach- wärts, als auch Verdienst und Vermögensteuren nicht zuge- reicht, Personensteuren aufgekommen, und dadurch zuletzt jeder Mensch ein Mitglied der großen Staatscompagnie, oder wie wir jetzt sprechen, ein Territorialunterthan geworden, mit- hin diejenige allgemeine Vermischung von bürgerlichen und menschlichen Rechten entstanden, worinn wir mit unsrer phi- losophischen Gesetzgebung dermalen ohne Steuer und Ruder herumgeführet werden. Diese und unzählige andre Folgen, welche das wahre pragmatische in der Geschichte ausmachen, und hier nicht aus einander gesetzt werden können, zeigt uns obige Art der Vorstellung, und um ihrentwillen allein, würde das Recht der Sachen, in der Maaße als Actien betrachtet, vor dem Personenrechte abzuhandeln seyn; jedoch nicht un- ter Nationen, welche zu Fuße ziehen; denn hier ist der Leib die Actie; sondern unter Völkern, welche Land besitzen, und nach dem Verhältniß ihrer Ländereyen dienen. Unter Na- tionen die zu Pferde ziehn, fängt die Behandlung des bür- gerlichen Rechts mit den Pferden und deren Rüstung an; denn das Pferd ist ein großer Theil der Actie, und wer kein Pferd hat, ist auch kein Mitglied dieser reitenden Völker- compagnie. Diese Art der Vorstellung wird aber noch weit wichtiger, und
Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. der Compagnie in perſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden, langenicht fuͤglich geſchehen koͤnnen, bis endlich der perſoͤnliche Heerdienſt von ſichern ausgeſonderten Maͤnnern uͤbernommen worden, deren Unterhalt und Ausruͤſtung mit Gelde oder Anweiſung auf Fruͤchte beſtritten werden koͤnnen; wie nach- waͤrts, als auch Verdienſt und Vermoͤgenſteuren nicht zuge- reicht, Perſonenſteuren aufgekommen, und dadurch zuletzt jeder Menſch ein Mitglied der großen Staatscompagnie, oder wie wir jetzt ſprechen, ein Territorialunterthan geworden, mit- hin diejenige allgemeine Vermiſchung von buͤrgerlichen und menſchlichen Rechten entſtanden, worinn wir mit unſrer phi- loſophiſchen Geſetzgebung dermalen ohne Steuer und Ruder herumgefuͤhret werden. Dieſe und unzaͤhlige andre Folgen, welche das wahre pragmatiſche in der Geſchichte ausmachen, und hier nicht aus einander geſetzt werden koͤnnen, zeigt uns obige Art der Vorſtellung, und um ihrentwillen allein, wuͤrde das Recht der Sachen, in der Maaße als Actien betrachtet, vor dem Perſonenrechte abzuhandeln ſeyn; jedoch nicht un- ter Nationen, welche zu Fuße ziehen; denn hier iſt der Leib die Actie; ſondern unter Voͤlkern, welche Land beſitzen, und nach dem Verhaͤltniß ihrer Laͤndereyen dienen. Unter Na- tionen die zu Pferde ziehn, faͤngt die Behandlung des buͤr- gerlichen Rechts mit den Pferden und deren Ruͤſtung an; denn das Pferd iſt ein großer Theil der Actie, und wer kein Pferd hat, iſt auch kein Mitglied dieſer reitenden Voͤlker- compagnie. Dieſe Art der Vorſtellung wird aber noch weit wichtiger, und
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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
der Compagnie in perſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden, lange
nicht fuͤglich geſchehen koͤnnen, bis endlich der perſoͤnliche
Heerdienſt von ſichern ausgeſonderten Maͤnnern uͤbernommen
worden, deren Unterhalt und Ausruͤſtung mit Gelde oder
Anweiſung auf Fruͤchte beſtritten werden koͤnnen; wie nach-
waͤrts, als auch Verdienſt und Vermoͤgenſteuren nicht zuge-
reicht, Perſonenſteuren aufgekommen, und dadurch zuletzt
jeder Menſch ein Mitglied der großen Staatscompagnie, oder
wie wir jetzt ſprechen, ein Territorialunterthan geworden, mit-
hin diejenige allgemeine Vermiſchung von buͤrgerlichen und
menſchlichen Rechten entſtanden, worinn wir mit unſrer phi-
loſophiſchen Geſetzgebung dermalen ohne Steuer und Ruder
herumgefuͤhret werden. Dieſe und unzaͤhlige andre Folgen,
welche das wahre pragmatiſche in der Geſchichte ausmachen,
und hier nicht aus einander geſetzt werden koͤnnen, zeigt uns
obige Art der Vorſtellung, und um ihrentwillen allein, wuͤrde
das Recht der Sachen, in der Maaße als Actien betrachtet,
vor dem Perſonenrechte abzuhandeln ſeyn; jedoch nicht un-
ter Nationen, welche zu Fuße ziehen; denn hier iſt der Leib
die Actie; ſondern unter Voͤlkern, welche Land beſitzen, und
nach dem Verhaͤltniß ihrer Laͤndereyen dienen. Unter Na-
tionen die zu Pferde ziehn, faͤngt die Behandlung des buͤr-
gerlichen Rechts mit den Pferden und deren Ruͤſtung an;
denn das Pferd iſt ein großer Theil der Actie, und wer kein
Pferd hat, iſt auch kein Mitglied dieſer reitenden Voͤlker-
compagnie.
Dieſe Art der Vorſtellung wird aber noch weit wichtiger,
wenn wir in das beſondre Staats- oder Landrecht hineingehn.
Alle unſre Weſtphaͤliſchen und Niederſaͤchſiſchen ſogenannten
Eigenthumsordnungen oder Hofrechte fangen damit an, daß
ſie den Urſprung des Leibeignen, die Pflichten ſeiner Perſon,
und
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