Der Sterbfall leidet durch die vorgeschlagene Einrichtung nicht, denn Gebäude und Besserungen gehören eigentlich nicht darunter, oder das Erbrecht des Anerben müste auch dem Gutsherrn heimfallen, und dieser jedesmal zum Anerben sagen können: alles was dein Vater erworben und hinterlas- sen, gehöret mir, folglich hast du an nichts Erbrecht. Da er aber dieses nicht sagen kan: so sieht man gleich, daß die Ursache, warum die Gebäude und Besserungen dennoch würklich zum Sterbfall gerechnet werden, keine andre, als die Verdunkelung des alten Gehörs sey. Wäre dieses nicht verdunkelt worden: so könnte der Gutsherr, weil er alle freye Erben und alle Gläubiger damit zurück weisen könnte, Bau und Besserung Sterbfallsfrey erkennen. Nun aber und nachdem man den Begrif vom Gehör verlohren, muß er es nothwendig zum Sterbfall rechnen, wo er sich nicht allerley Ansprüchen blos stellen soll; Ansprüche die einzig und allein dem nächsten Erben im Gehör zukommen, man mag der al- ten oder neuen Rechtsgelehrsamkeit folgen.
Das aber bleibt allemal wahr, daß es schwerer halten werde, solche Wirthe zu bekommen, die gleich mit einem zu- länglichen Hofgewehr aufziehen und den Freystamm bezahlen können, als kleine Heuerleute, die unbesonnen auf den größ- ten Hof ziehen, und sich darauf so quälen wie sie können. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen sehen, betrachten.
In dem Kirchspiele worinn ich wohne, sind zwanzig Höfe, so unter Hofrecht stehen, zu kaufen, und der Hofesherr hat seine Einwilligung dazu ertheilet. Der Richter hat sie schon dreymal ausgeboten, und es findet sich kein Käufer der sich ins Hofrecht begeben will. Was soll nun geschehen? Das
weis
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als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
Der Sterbfall leidet durch die vorgeſchlagene Einrichtung nicht, denn Gebaͤude und Beſſerungen gehoͤren eigentlich nicht darunter, oder das Erbrecht des Anerben muͤſte auch dem Gutsherrn heimfallen, und dieſer jedesmal zum Anerben ſagen koͤnnen: alles was dein Vater erworben und hinterlaſ- ſen, gehoͤret mir, folglich haſt du an nichts Erbrecht. Da er aber dieſes nicht ſagen kan: ſo ſieht man gleich, daß die Urſache, warum die Gebaͤude und Beſſerungen dennoch wuͤrklich zum Sterbfall gerechnet werden, keine andre, als die Verdunkelung des alten Gehörs ſey. Waͤre dieſes nicht verdunkelt worden: ſo koͤnnte der Gutsherr, weil er alle freye Erben und alle Glaͤubiger damit zuruͤck weiſen koͤnnte, Bau und Beſſerung Sterbfallsfrey erkennen. Nun aber und nachdem man den Begrif vom Gehör verlohren, muß er es nothwendig zum Sterbfall rechnen, wo er ſich nicht allerley Anſpruͤchen blos ſtellen ſoll; Anſpruͤche die einzig und allein dem naͤchſten Erben im Gehör zukommen, man mag der al- ten oder neuen Rechtsgelehrſamkeit folgen.
Das aber bleibt allemal wahr, daß es ſchwerer halten werde, ſolche Wirthe zu bekommen, die gleich mit einem zu- laͤnglichen Hofgewehr aufziehen und den Freyſtamm bezahlen koͤnnen, als kleine Heuerleute, die unbeſonnen auf den groͤß- ten Hof ziehen, und ſich darauf ſo quaͤlen wie ſie koͤnnen. Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen ſehen, betrachten.
In dem Kirchſpiele worinn ich wohne, ſind zwanzig Hoͤfe, ſo unter Hofrecht ſtehen, zu kaufen, und der Hofesherr hat ſeine Einwilligung dazu ertheilet. Der Richter hat ſie ſchon dreymal ausgeboten, und es findet ſich kein Kaͤufer der ſich ins Hofrecht begeben will. Was ſoll nun geſchehen? Das
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als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
Der Sterbfall leidet durch die vorgeſchlagene Einrichtung
nicht, denn Gebaͤude und Beſſerungen gehoͤren eigentlich
nicht darunter, oder das Erbrecht des Anerben muͤſte auch
dem Gutsherrn heimfallen, und dieſer jedesmal zum Anerben
ſagen koͤnnen: alles was dein Vater erworben und hinterlaſ-
ſen, gehoͤret mir, folglich haſt du an nichts Erbrecht. Da
er aber dieſes nicht ſagen kan: ſo ſieht man gleich, daß die
Urſache, warum die Gebaͤude und Beſſerungen dennoch
wuͤrklich zum Sterbfall gerechnet werden, keine andre, als
die Verdunkelung des alten Gehörs ſey. Waͤre dieſes nicht
verdunkelt worden: ſo koͤnnte der Gutsherr, weil er alle
freye Erben und alle Glaͤubiger damit zuruͤck weiſen koͤnnte,
Bau und Beſſerung Sterbfallsfrey erkennen. Nun aber und
nachdem man den Begrif vom Gehör verlohren, muß er es
nothwendig zum Sterbfall rechnen, wo er ſich nicht allerley
Anſpruͤchen blos ſtellen ſoll; Anſpruͤche die einzig und allein
dem naͤchſten Erben im Gehör zukommen, man mag der al-
ten oder neuen Rechtsgelehrſamkeit folgen.
Das aber bleibt allemal wahr, daß es ſchwerer halten
werde, ſolche Wirthe zu bekommen, die gleich mit einem zu-
laͤnglichen Hofgewehr aufziehen und den Freyſtamm bezahlen
koͤnnen, als kleine Heuerleute, die unbeſonnen auf den groͤß-
ten Hof ziehen, und ſich darauf ſo quaͤlen wie ſie koͤnnen.
Allein laßt uns nun einmal dasjenige, was wir vor Augen
ſehen, betrachten.
In dem Kirchſpiele worinn ich wohne, ſind zwanzig Hoͤfe,
ſo unter Hofrecht ſtehen, zu kaufen, und der Hofesherr hat
ſeine Einwilligung dazu ertheilet. Der Richter hat ſie ſchon
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/153>, abgerufen am 22.11.2024.
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