11) Daß krine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin be- sonders ertheilet werden, sondern die gerichtliche Eintragung auf den Freystamm die vollkommene und ofne Sicherheit des Gläubigers ausmache.
Beym ersten Anblick scheinet es zwar, als wenn der Guts- herr dabey verliere, daß er nicht allein einen Freystamm auf seinem Hofe erkennen, und solchen bey der Abäußerung den Gläubigern bezahlen, sondern auch für die einmal be- stimmte und gerichtlich eingetragene unveränderliche Taxe desselben einstehen soll. Es scheinet auch mit den Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu streiten, und die so leicht ausgesprochene römische Regel: quicquid servus ac- quirit, acquirit Domino, auf einmal umzustoßen. Es schei- net weiter hart zu seyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzule- gen, dafür sorgen zu sollen, daß auf seinem schatzbaren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, so wie es das gemeine Beste erfor- dert und bestimmet, vorhanden sey. Mancher mögte auch wohl nicht ohne Grund besorgen, daß er solchergestalt, an- statt eine Auffarth zu ziehen, noch wohl Geld würde zugeben müssen, um einen guten Wirth, der die Pflicht eines Reihe- manns gehörig zu erfüllen und sich mit einem bey der jähr- lichen Musterung bestehenden Hofgewehr zu versehen, im Stande wäre, auf seine Stätte zu bekommen.
Allein bey einer genauern Einsicht, und wenn man die Sachen aus ihrem wahren Gesichtspunkte faßt, werden diese Schwierigkeiten sich entweder heben oder durch größere und dauerhaftere Vortheile überwiegen lassen, vorausgesetzt, daß dem Gutsherrn nur die gehörige Macht gegeben werde den Plan ohne fremde Verhinderungen ausführen zu können. Denn was den Freystamm betrift: so ist der Name zwar
fremd
Nichts iſt ſchaͤdlicher
11) Daß krine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin be- ſonders ertheilet werden, ſondern die gerichtliche Eintragung auf den Freyſtamm die vollkommene und ofne Sicherheit des Glaͤubigers ausmache.
Beym erſten Anblick ſcheinet es zwar, als wenn der Guts- herr dabey verliere, daß er nicht allein einen Freyſtamm auf ſeinem Hofe erkennen, und ſolchen bey der Abaͤußerung den Glaͤubigern bezahlen, ſondern auch fuͤr die einmal be- ſtimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderliche Taxe deſſelben einſtehen ſoll. Es ſcheinet auch mit den Begriffen, welche wir vom Sterbefall haben, zu ſtreiten, und die ſo leicht ausgeſprochene roͤmiſche Regel: quicquid ſervus ac- quirit, acquirit Domino, auf einmal umzuſtoßen. Es ſchei- net weiter hart zu ſeyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzule- gen, dafuͤr ſorgen zu ſollen, daß auf ſeinem ſchatzbaren Hofe jedesmal ein Hofgewehr, ſo wie es das gemeine Beſte erfor- dert und beſtimmet, vorhanden ſey. Mancher moͤgte auch wohl nicht ohne Grund beſorgen, daß er ſolchergeſtalt, an- ſtatt eine Auffarth zu ziehen, noch wohl Geld wuͤrde zugeben muͤſſen, um einen guten Wirth, der die Pflicht eines Reihe- manns gehoͤrig zu erfuͤllen und ſich mit einem bey der jaͤhr- lichen Muſterung beſtehenden Hofgewehr zu verſehen, im Stande waͤre, auf ſeine Staͤtte zu bekommen.
Allein bey einer genauern Einſicht, und wenn man die Sachen aus ihrem wahren Geſichtspunkte faßt, werden dieſe Schwierigkeiten ſich entweder heben oder durch groͤßere und dauerhaftere Vortheile uͤberwiegen laſſen, vorausgeſetzt, daß dem Gutsherrn nur die gehoͤrige Macht gegeben werde den Plan ohne fremde Verhinderungen ausfuͤhren zu koͤnnen. Denn was den Freyſtamm betrift: ſo iſt der Name zwar
fremd
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0150"n="132"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Nichts iſt ſchaͤdlicher</hi></fw><lb/><list><item>11) Daß krine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin be-<lb/>ſonders ertheilet werden, ſondern die gerichtliche Eintragung<lb/>
auf den Freyſtamm die vollkommene und ofne Sicherheit des<lb/>
Glaͤubigers ausmache.</item></list><lb/><p>Beym erſten Anblick ſcheinet es zwar, als wenn der Guts-<lb/>
herr dabey verliere, daß er nicht allein einen <hirendition="#fr">Freyſtamm</hi><lb/>
auf ſeinem Hofe erkennen, und ſolchen bey der Abaͤußerung<lb/>
den Glaͤubigern bezahlen, ſondern auch fuͤr die einmal be-<lb/>ſtimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderliche Taxe<lb/>
deſſelben einſtehen ſoll. Es ſcheinet auch mit den Begriffen,<lb/>
welche wir vom Sterbefall haben, zu ſtreiten, und die ſo<lb/>
leicht ausgeſprochene roͤmiſche Regel: <hirendition="#aq">quicquid ſervus ac-<lb/>
quirit, acquirit Domino,</hi> auf einmal umzuſtoßen. Es ſchei-<lb/>
net weiter hart zu ſeyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzule-<lb/>
gen, dafuͤr ſorgen zu ſollen, daß auf ſeinem ſchatzbaren Hofe<lb/>
jedesmal ein Hofgewehr, ſo wie es das gemeine Beſte erfor-<lb/>
dert und beſtimmet, vorhanden ſey. Mancher moͤgte auch<lb/>
wohl nicht ohne Grund beſorgen, daß er ſolchergeſtalt, an-<lb/>ſtatt eine Auffarth zu ziehen, noch wohl Geld wuͤrde zugeben<lb/>
muͤſſen, um einen guten Wirth, der die Pflicht eines Reihe-<lb/>
manns gehoͤrig zu erfuͤllen und ſich mit einem bey der jaͤhr-<lb/>
lichen Muſterung beſtehenden Hofgewehr zu verſehen, im<lb/>
Stande waͤre, auf ſeine Staͤtte zu bekommen.</p><lb/><p>Allein bey einer genauern Einſicht, und wenn man die<lb/>
Sachen aus ihrem wahren Geſichtspunkte faßt, werden dieſe<lb/>
Schwierigkeiten ſich entweder heben oder durch groͤßere und<lb/>
dauerhaftere Vortheile uͤberwiegen laſſen, vorausgeſetzt, daß<lb/>
dem Gutsherrn nur die gehoͤrige Macht gegeben werde den<lb/>
Plan ohne fremde Verhinderungen ausfuͤhren zu koͤnnen.<lb/>
Denn was den <hirendition="#fr">Freyſtamm</hi> betrift: ſo iſt der Name zwar<lb/><fwplace="bottom"type="catch">fremd</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[132/0150]
Nichts iſt ſchaͤdlicher
11) Daß krine Gutsherrliche Bewilligungen fernerhin be-
ſonders ertheilet werden, ſondern die gerichtliche Eintragung
auf den Freyſtamm die vollkommene und ofne Sicherheit des
Glaͤubigers ausmache.
Beym erſten Anblick ſcheinet es zwar, als wenn der Guts-
herr dabey verliere, daß er nicht allein einen Freyſtamm
auf ſeinem Hofe erkennen, und ſolchen bey der Abaͤußerung
den Glaͤubigern bezahlen, ſondern auch fuͤr die einmal be-
ſtimmte und gerichtlich eingetragene unveraͤnderliche Taxe
deſſelben einſtehen ſoll. Es ſcheinet auch mit den Begriffen,
welche wir vom Sterbefall haben, zu ſtreiten, und die ſo
leicht ausgeſprochene roͤmiſche Regel: quicquid ſervus ac-
quirit, acquirit Domino, auf einmal umzuſtoßen. Es ſchei-
net weiter hart zu ſeyn, dem Gutsherrn die Pflicht aufzule-
gen, dafuͤr ſorgen zu ſollen, daß auf ſeinem ſchatzbaren Hofe
jedesmal ein Hofgewehr, ſo wie es das gemeine Beſte erfor-
dert und beſtimmet, vorhanden ſey. Mancher moͤgte auch
wohl nicht ohne Grund beſorgen, daß er ſolchergeſtalt, an-
ſtatt eine Auffarth zu ziehen, noch wohl Geld wuͤrde zugeben
muͤſſen, um einen guten Wirth, der die Pflicht eines Reihe-
manns gehoͤrig zu erfuͤllen und ſich mit einem bey der jaͤhr-
lichen Muſterung beſtehenden Hofgewehr zu verſehen, im
Stande waͤre, auf ſeine Staͤtte zu bekommen.
Allein bey einer genauern Einſicht, und wenn man die
Sachen aus ihrem wahren Geſichtspunkte faßt, werden dieſe
Schwierigkeiten ſich entweder heben oder durch groͤßere und
dauerhaftere Vortheile uͤberwiegen laſſen, vorausgeſetzt, daß
dem Gutsherrn nur die gehoͤrige Macht gegeben werde den
Plan ohne fremde Verhinderungen ausfuͤhren zu koͤnnen.
Denn was den Freyſtamm betrift: ſo iſt der Name zwar
fremd
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/150>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.