Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Nichts ist schädlicher habe und sicher behalte; und die Mittel, welche sich einemStaat, worin das Heuerwesen zu sehr Ueberhand genommen hat, darbieten, müssen dahin gehen, zu verhindern, daß von dieser geraden Linie so wenig als möglich abgewichen und wo davon abgewichen ist, solche wiederum hergestellet werde. Beyde Absichten werden sich aber nicht plötzlich, sondern nach und nach durch eine beständige lebhafte Ueberzeugung von der Richtigkeit dieser Linie, und einer darauf gegründe- ten Policey erreichen lassen. Unter die Mittel dazu zähle ich 1) ein Verbot, daß gar keine Höfe weiter ausgeheuret werden sollen. 2) Daß der ganze Hof zu einem öffentlichen Fideicommiß erkläret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar ihr Recht behalten, kein Gläubiger, und wenn es auch ein abgehendes Kind wäre, jemals einigen Anspruch erhalten können. 3) Daß aus den Gebäuden auf dem Hofe, und dem Hof- gewehr, welches nach einer vorgegangenen Bestimmung vor allem richterlichen Angrif zu sichern ist, und beständig vollzählig seyn muß, unter Gutsherrl. Guarantie ein Freystamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich eingetragen werde. 4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Besitzer macht, so wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in so fern des Schuldners übriges zum Hofgewehr nicht gehö- ges Vermögen unzureichend ist, anstatt der Execution ledig- lich in jenes Buch geschrieben werden. 5) Daß so bald die Summe der Schulden die Summe je- nes Freystamms erreicht, sofort ohne weitere Ursachen zu er-
Nichts iſt ſchaͤdlicher habe und ſicher behalte; und die Mittel, welche ſich einemStaat, worin das Heuerweſen zu ſehr Ueberhand genommen hat, darbieten, muͤſſen dahin gehen, zu verhindern, daß von dieſer geraden Linie ſo wenig als moͤglich abgewichen und wo davon abgewichen iſt, ſolche wiederum hergeſtellet werde. Beyde Abſichten werden ſich aber nicht ploͤtzlich, ſondern nach und nach durch eine beſtaͤndige lebhafte Ueberzeugung von der Richtigkeit dieſer Linie, und einer darauf gegruͤnde- ten Policey erreichen laſſen. Unter die Mittel dazu zaͤhle ich 1) ein Verbot, daß gar keine Hoͤfe weiter ausgeheuret werden ſollen. 2) Daß der ganze Hof zu einem oͤffentlichen Fideicommiß erklaͤret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar ihr Recht behalten, kein Glaͤubiger, und wenn es auch ein abgehendes Kind waͤre, jemals einigen Anſpruch erhalten koͤnnen. 3) Daß aus den Gebaͤuden auf dem Hofe, und dem Hof- gewehr, welches nach einer vorgegangenen Beſtimmung vor allem richterlichen Angrif zu ſichern iſt, und beſtaͤndig vollzaͤhlig ſeyn muß, unter Gutsherrl. Guarantie ein Freyſtamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich eingetragen werde. 4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Beſitzer macht, ſo wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in ſo fern des Schuldners uͤbriges zum Hofgewehr nicht gehoͤ- ges Vermoͤgen unzureichend iſt, anſtatt der Execution ledig- lich in jenes Buch geſchrieben werden. 5) Daß ſo bald die Summe der Schulden die Summe je- nes Freyſtamms erreicht, ſofort ohne weitere Urſachen zu er-
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Nichts iſt ſchaͤdlicher
habe und ſicher behalte; und die Mittel, welche ſich einem
Staat, worin das Heuerweſen zu ſehr Ueberhand genommen
hat, darbieten, muͤſſen dahin gehen, zu verhindern, daß von
dieſer geraden Linie ſo wenig als moͤglich abgewichen und wo
davon abgewichen iſt, ſolche wiederum hergeſtellet werde.
Beyde Abſichten werden ſich aber nicht ploͤtzlich, ſondern
nach und nach durch eine beſtaͤndige lebhafte Ueberzeugung
von der Richtigkeit dieſer Linie, und einer darauf gegruͤnde-
ten Policey erreichen laſſen. Unter die Mittel dazu zaͤhle
ich
1) ein Verbot, daß gar keine Hoͤfe weiter ausgeheuret
werden ſollen.
2) Daß der ganze Hof zu einem oͤffentlichen Fideicommiß
erklaͤret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar
ihr Recht behalten, kein Glaͤubiger, und wenn es auch ein
abgehendes Kind waͤre, jemals einigen Anſpruch erhalten
koͤnnen.
3) Daß aus den Gebaͤuden auf dem Hofe, und dem Hof-
gewehr, welches nach einer vorgegangenen Beſtimmung vor
allem richterlichen Angrif zu ſichern iſt, und beſtaͤndig vollzaͤhlig
ſeyn muß, unter Gutsherrl. Guarantie ein Freyſtamm in
jedem Erbe errichtet und gerichtlich eingetragen werde.
4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Beſitzer macht,
ſo wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in
ſo fern des Schuldners uͤbriges zum Hofgewehr nicht gehoͤ-
ges Vermoͤgen unzureichend iſt, anſtatt der Execution ledig-
lich in jenes Buch geſchrieben werden.
5) Daß ſo bald die Summe der Schulden die Summe je-
nes Freyſtamms erreicht, ſofort ohne weitere Urſachen zu
er-
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