Futtersäcke der zugespanneten Heuerleute, und deren ihre ohnmächtigen Pferde überweg zog, aber auch darüber stürzte.
Ich glaube also den Satz annehmen zu können, daß die zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate haben müssen, welches demselben auf den Nothfall zur Sicherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht, worauf er zur Zeit der zunehmenden öffentlichen Lasten grei- fen könne. Dieses Eigenthum ist in der Erbpacht, und in andern Landsittlichen Besetzungsarten immer einigermaßen vorhanden, wenn es auch in keinem wahren Rechte am Grunde, sondern nur in den Gebäuden und der Besserung desselben bestehen sollte, welche deren Besitzer bey einer ge- meinen Noth so leicht nicht verlassen werden. Es ist aber nicht vorhanden, wo dem Verpächter sowohl der Grund als die Gebäude zugehören, oder der Hof von seinem Besitzer in der Maaße beschweret ist, daß sowohl Grund als Gebäude nicht weiter als für das Capital der Abgiften und Zinsen hinreichen; und es bleibt dem Staate gar keine Sicherheit übrig, wenn eine Menge von kleinen Heuerleuten den Reihepflichtigen Hof unter haben, die bey dem geringsten Sturm mit ihrer Kuh am Stricke, und dem Spinnrade in der Hand über die Grenze ziehen und beym ersten Sonnenschein wieder hereinkommen können. Dergleichen geringe Leute haben als Nebenwohner ihren Werth: Sie mögen auch wohl von schatzbaren Höfen heuren. Allein die Hauptwirthschaft auf einem Reihepflichtigen Hofe muß zum Besten und zur Sicherheit des Staats nicht geschwächt, und auch nicht ver- ändert werden.
Die gerade Linie besteht also darin, daß jeder Reihepflich- tiger Unterthan ein für den Staat zulängliches Eigenthum
habe
Mösers patr. Phantas.II.Th. J
als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
Futterſaͤcke der zugeſpanneten Heuerleute, und deren ihre ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg zog, aber auch daruͤber ſtuͤrzte.
Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate haben muͤſſen, welches demſelben auf den Nothfall zur Sicherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht, worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Laſten grei- fen koͤnne. Dieſes Eigenthum iſt in der Erbpacht, und in andern Landſittlichen Beſetzungsarten immer einigermaßen vorhanden, wenn es auch in keinem wahren Rechte am Grunde, ſondern nur in den Gebaͤuden und der Beſſerung deſſelben beſtehen ſollte, welche deren Beſitzer bey einer ge- meinen Noth ſo leicht nicht verlaſſen werden. Es iſt aber nicht vorhanden, wo dem Verpaͤchter ſowohl der Grund als die Gebaͤude zugehoͤren, oder der Hof von ſeinem Beſitzer in der Maaße beſchweret iſt, daß ſowohl Grund als Gebaͤude nicht weiter als fuͤr das Capital der Abgiften und Zinſen hinreichen; und es bleibt dem Staate gar keine Sicherheit uͤbrig, wenn eine Menge von kleinen Heuerleuten den Reihepflichtigen Hof unter haben, die bey dem geringſten Sturm mit ihrer Kuh am Stricke, und dem Spinnrade in der Hand uͤber die Grenze ziehen und beym erſten Sonnenſchein wieder hereinkommen koͤnnen. Dergleichen geringe Leute haben als Nebenwohner ihren Werth: Sie moͤgen auch wohl von ſchatzbaren Hoͤfen heuren. Allein die Hauptwirthſchaft auf einem Reihepflichtigen Hofe muß zum Beſten und zur Sicherheit des Staats nicht geſchwaͤcht, und auch nicht ver- aͤndert werden.
Die gerade Linie beſteht alſo darin, daß jeder Reihepflich- tiger Unterthan ein fuͤr den Staat zulaͤngliches Eigenthum
habe
Möſers patr. Phantaſ.II.Th. J
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als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
Futterſaͤcke der zugeſpanneten Heuerleute, und deren ihre
ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg zog, aber auch daruͤber ſtuͤrzte.
Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die
zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein
gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate
haben muͤſſen, welches demſelben auf den Nothfall zur
Sicherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht,
worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Laſten grei-
fen koͤnne. Dieſes Eigenthum iſt in der Erbpacht, und in
andern Landſittlichen Beſetzungsarten immer einigermaßen
vorhanden, wenn es auch in keinem wahren Rechte am
Grunde, ſondern nur in den Gebaͤuden und der Beſſerung
deſſelben beſtehen ſollte, welche deren Beſitzer bey einer ge-
meinen Noth ſo leicht nicht verlaſſen werden. Es iſt aber
nicht vorhanden, wo dem Verpaͤchter ſowohl der Grund als
die Gebaͤude zugehoͤren, oder der Hof von ſeinem Beſitzer
in der Maaße beſchweret iſt, daß ſowohl Grund als Gebaͤude
nicht weiter als fuͤr das Capital der Abgiften und Zinſen
hinreichen; und es bleibt dem Staate gar keine Sicherheit
uͤbrig, wenn eine Menge von kleinen Heuerleuten den
Reihepflichtigen Hof unter haben, die bey dem geringſten
Sturm mit ihrer Kuh am Stricke, und dem Spinnrade in
der Hand uͤber die Grenze ziehen und beym erſten Sonnenſchein
wieder hereinkommen koͤnnen. Dergleichen geringe Leute
haben als Nebenwohner ihren Werth: Sie moͤgen auch wohl
von ſchatzbaren Hoͤfen heuren. Allein die Hauptwirthſchaft
auf einem Reihepflichtigen Hofe muß zum Beſten und zur
Sicherheit des Staats nicht geſchwaͤcht, und auch nicht ver-
aͤndert werden.
Die gerade Linie beſteht alſo darin, daß jeder Reihepflich-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/147>, abgerufen am 23.11.2024.
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