Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.daß Gelehrte die Criminalurtheile sprechen? sein Urtheil haben, daß er schwerlich unpartheyisch seyn kann.Es ist Drittens gewiß, daß die Urtheilsfinder, wenn sie aus Viertens der Militairstand kein fremdes und gelehrtes Fünftens der Bürger in den Städten, der sich von Sechstens ein Edelmann in seinem Lande, oder in einem kann Y 3
daß Gelehrte die Criminalurtheile ſprechen? ſein Urtheil haben, daß er ſchwerlich unpartheyiſch ſeyn kann.Es iſt Drittens gewiß, daß die Urtheilsfinder, wenn ſie aus Viertens der Militairſtand kein fremdes und gelehrtes Fünftens der Buͤrger in den Staͤdten, der ſich von Sechſtens ein Edelmann in ſeinem Lande, oder in einem kann Y 3
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daß Gelehrte die Criminalurtheile ſprechen?
ſein Urtheil haben, daß er ſchwerlich unpartheyiſch ſeyn kann.
Es iſt
Drittens gewiß, daß die Urtheilsfinder, wenn ſie aus
der Gegend oder dem Kirchſpiele zu Hauſe ſind, worinn der
Verbrecher gewohnt hat, deſſen vorigen Lebenswandel und
moͤgliche Beſſerung weit ſicherer und beſſer kennen; und nach
dieſer ihrer auf eigne Erfahrung gegruͤndeten Erkenntniß weit
beſſer urtheilen, als ein Gelehrter, der ein kaltſinniges Zeug-
niß vor ſich hat. Wer einen Menſchen recht kennet, fuͤhlet
allemal deſſen uͤble oder gute Gemuͤthsart beſſer, als er ſol-
ches ausdruͤcken kann. Er wird ſich nur unvollkommen in
der Beſchreibung ausdruͤcken, aber richtig nach ſeiner Ein-
pfindung urtheilen, wenn er den Ausſpruch thun ſoll. Nichts
iſt aber billiger und vernuͤnftiger, als daß bey Verurtheilung
eines Verbrechers deſſen Gemuͤths- und Lebensart mit in Be-
tracht gezogen werde. Es leidet
Viertens der Militairſtand kein fremdes und gelehrtes
Urtheil. Der Gelehrte oder der Auditeur hat den Vortrag;
allein das Urtheil ſelbſt wird von denen, ſo dem Kriegsrecht
beywohnen, und die Lebens- und Gemuͤthsart des Verbrechers
kennen, nach ungeſpitzten Begriffen gefaͤllet; Eben ſo haͤlt es
Fünftens der Buͤrger in den Staͤdten, der ſich von
keinem andern verurtheilen laͤßt, als die er ſelbſt dazu aus
ſeinen Mitteln und aus den ungelehrten erwaͤhlet hat, ob er
gleich auch die von ihm erwaͤhlten Gelehrten, nachdem ſie in
Gefolge der peinlichen Hals-Gerichtsordnung auf den Noth-
fall zugelaſſen werden, nicht ausſchließt; und ſchwerlich wuͤr-
de ſich
Sechſtens ein Edelmann in ſeinem Lande, oder in einem
andern, wohin er auf Geleit gekommen, verurtheilen laſſen,
ohne Urtheilsweiſer von ſeinem Stande zu fordern. Dies
kann
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