"dieselbe auch stärker und mehr zu gebrauchen fürhätten, "welches ihnen und allen gemeinen erbaren Anzestetten "an alter gewöhnlicher Nahrung und Handthierung "auf die Niederland, England und Frankreich am "höchsten nachtheilig und zu Verderb gereichen thäte.
Und die Deputirte der Hanse, wiewohl dieselbe dazu keine Vollmacht hatten, boten den Engländern an
"daß sich die Hansischen Kaufleute des Lakenverkaufens "in Braband, Flandern, Holland und Seeland gänz- "lich enthalten, und aus Frankreich, Spanien und Ita- "lien allein einen vierten Theil solcher Commoditäten, "als an dem Orte fallen, zu England bringen solten. *)
Woraus man zur Gnüge ersieht, wie das beyderseitige Interesse gegeneinander gestanden und wohin sie sich versteckte Winke gegeben haben.
Das sonderbareste bey diesem Streite war, daß die Hanseestädte sich nie auf das vorhin eingerückte Privilegium vom Jahr 1237, welches von Gothlandischen Kaufleuten spricht, bezogen, sondern ihren ruhigen Besitz der freyen Ein- und Ausfuhr vom Jahr 1260 anrechneten; die Engländer aber ebenfalls jenes Privilegium gar nicht kannten, sondern blos durch die gesunde Vernunft geleitet, behaupteten, es könne sich die Einfuhr der Hanseestädte nicht weiter als auf solche Waare, so in ihrer Heymath fiele, erstrecken, ihnen auch die Feyheit nicht zustehen englische Waaren auf auswärtige freye Märkte zu führen.
Unstreitig hatten die Hansischen gute Ursachen jenes Privilegium im Dunkeln zu lassen; und sich dafür auf den Besitzstand, sodenn auf die vor und nach erhaltene in allge-
mei-
*) S. Articuli Commissariorum legatorum Anze Teu- tonice. Ebend. p. 209.
Von den wahren Urſachen des Steigens
〟dieſelbe auch ſtaͤrker und mehr zu gebrauchen fuͤrhaͤtten, 〟welches ihnen und allen gemeinen erbaren Anzeſtetten 〟an alter gewoͤhnlicher Nahrung und Handthierung 〟auf die Niederland, England und Frankreich am 〟hoͤchſten nachtheilig und zu Verderb gereichen thaͤte.
Und die Deputirte der Hanſe, wiewohl dieſelbe dazu keine Vollmacht hatten, boten den Englaͤndern an
〟daß ſich die Hanſiſchen Kaufleute des Lakenverkaufens 〟in Braband, Flandern, Holland und Seeland gaͤnz- 〟lich enthalten, und aus Frankreich, Spanien und Ita- 〟lien allein einen vierten Theil ſolcher Commoditaͤten, 〟als an dem Orte fallen, zu England bringen ſolten. *)
Woraus man zur Gnuͤge erſieht, wie das beyderſeitige Intereſſe gegeneinander geſtanden und wohin ſie ſich verſteckte Winke gegeben haben.
Das ſonderbareſte bey dieſem Streite war, daß die Hanſeeſtaͤdte ſich nie auf das vorhin eingeruͤckte Privilegium vom Jahr 1237, welches von Gothlandiſchen Kaufleuten ſpricht, bezogen, ſondern ihren ruhigen Beſitz der freyen Ein- und Ausfuhr vom Jahr 1260 anrechneten; die Englaͤnder aber ebenfalls jenes Privilegium gar nicht kannten, ſondern blos durch die geſunde Vernunft geleitet, behaupteten, es koͤnne ſich die Einfuhr der Hanſeeſtaͤdte nicht weiter als auf ſolche Waare, ſo in ihrer Heymath fiele, erſtrecken, ihnen auch die Feyheit nicht zuſtehen engliſche Waaren auf auswaͤrtige freye Maͤrkte zu fuͤhren.
Unſtreitig hatten die Hanſiſchen gute Urſachen jenes Privilegium im Dunkeln zu laſſen; und ſich dafuͤr auf den Beſitzſtand, ſodenn auf die vor und nach erhaltene in allge-
mei-
*) S. Articuli Commiſſariorum legatorum Anze Teu- tonice. Ebend. p. 209.
<TEI><text><body><divn="1"><cit><quote><hirendition="#et"><pbfacs="#f0292"n="274"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den wahren Urſachen des Steigens</hi></fw><lb/>〟dieſelbe auch ſtaͤrker und mehr zu gebrauchen fuͤrhaͤtten,<lb/>〟welches ihnen und allen gemeinen erbaren Anzeſtetten<lb/>〟an alter gewoͤhnlicher Nahrung und Handthierung<lb/>〟auf die Niederland, England und Frankreich am<lb/>〟hoͤchſten nachtheilig und zu Verderb gereichen thaͤte.</hi></quote><bibl/></cit><lb/><p>Und die Deputirte der Hanſe, wiewohl dieſelbe dazu keine<lb/>
Vollmacht hatten, boten den Englaͤndern an</p><lb/><cit><quote><hirendition="#et">〟daß ſich die Hanſiſchen Kaufleute des Lakenverkaufens<lb/>〟in Braband, Flandern, Holland und Seeland gaͤnz-<lb/>〟lich enthalten, und aus Frankreich, Spanien und Ita-<lb/>〟lien allein einen vierten Theil ſolcher Commoditaͤten,<lb/>〟als an dem Orte fallen, zu England bringen ſolten. <noteplace="foot"n="*)">S. <hirendition="#aq">Articuli Commiſſariorum legatorum Anze Teu-<lb/>
tonice.</hi> Ebend. <hirendition="#aq">p.</hi> 209.</note></hi></quote><bibl/></cit><lb/><p>Woraus man zur Gnuͤge erſieht, wie das beyderſeitige Intereſſe<lb/>
gegeneinander geſtanden und wohin ſie ſich verſteckte Winke<lb/>
gegeben haben.</p><lb/><p>Das ſonderbareſte bey dieſem Streite war, daß die<lb/>
Hanſeeſtaͤdte ſich nie auf das vorhin eingeruͤckte Privilegium<lb/>
vom Jahr 1237, welches von Gothlandiſchen Kaufleuten<lb/>ſpricht, bezogen, ſondern ihren ruhigen Beſitz der freyen Ein-<lb/>
und Ausfuhr vom Jahr 1260 anrechneten; die Englaͤnder<lb/>
aber ebenfalls jenes Privilegium gar nicht kannten, ſondern<lb/>
blos durch die geſunde Vernunft geleitet, behaupteten, es koͤnne<lb/>ſich die Einfuhr der Hanſeeſtaͤdte nicht weiter als auf ſolche<lb/>
Waare, ſo in ihrer Heymath fiele, erſtrecken, ihnen auch die<lb/>
Feyheit nicht zuſtehen engliſche Waaren auf auswaͤrtige freye<lb/>
Maͤrkte zu fuͤhren.</p><lb/><p>Unſtreitig hatten die Hanſiſchen gute Urſachen jenes<lb/>
Privilegium im Dunkeln zu laſſen; und ſich dafuͤr auf den<lb/>
Beſitzſtand, ſodenn auf die vor und nach erhaltene in allge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">mei-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[274/0292]
Von den wahren Urſachen des Steigens
〟dieſelbe auch ſtaͤrker und mehr zu gebrauchen fuͤrhaͤtten,
〟welches ihnen und allen gemeinen erbaren Anzeſtetten
〟an alter gewoͤhnlicher Nahrung und Handthierung
〟auf die Niederland, England und Frankreich am
〟hoͤchſten nachtheilig und zu Verderb gereichen thaͤte.
Und die Deputirte der Hanſe, wiewohl dieſelbe dazu keine
Vollmacht hatten, boten den Englaͤndern an
〟daß ſich die Hanſiſchen Kaufleute des Lakenverkaufens
〟in Braband, Flandern, Holland und Seeland gaͤnz-
〟lich enthalten, und aus Frankreich, Spanien und Ita-
〟lien allein einen vierten Theil ſolcher Commoditaͤten,
〟als an dem Orte fallen, zu England bringen ſolten. *)
Woraus man zur Gnuͤge erſieht, wie das beyderſeitige Intereſſe
gegeneinander geſtanden und wohin ſie ſich verſteckte Winke
gegeben haben.
Das ſonderbareſte bey dieſem Streite war, daß die
Hanſeeſtaͤdte ſich nie auf das vorhin eingeruͤckte Privilegium
vom Jahr 1237, welches von Gothlandiſchen Kaufleuten
ſpricht, bezogen, ſondern ihren ruhigen Beſitz der freyen Ein-
und Ausfuhr vom Jahr 1260 anrechneten; die Englaͤnder
aber ebenfalls jenes Privilegium gar nicht kannten, ſondern
blos durch die geſunde Vernunft geleitet, behaupteten, es koͤnne
ſich die Einfuhr der Hanſeeſtaͤdte nicht weiter als auf ſolche
Waare, ſo in ihrer Heymath fiele, erſtrecken, ihnen auch die
Feyheit nicht zuſtehen engliſche Waaren auf auswaͤrtige freye
Maͤrkte zu fuͤhren.
Unſtreitig hatten die Hanſiſchen gute Urſachen jenes
Privilegium im Dunkeln zu laſſen; und ſich dafuͤr auf den
Beſitzſtand, ſodenn auf die vor und nach erhaltene in allge-
mei-
*) S. Articuli Commiſſariorum legatorum Anze Teu-
tonice. Ebend. p. 209.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/292>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.