Zeiten sehen, das kann in den alten geschehen seyn, und wo Landesherrliche Bediente an einzelnen Orten einer Freyheit geniessen, da muß man ebenfalls einen alten Vergleich zum Grunde dieser Freyheit annehmen.
Ich solte noch der fünften Ausnahme, nemlich der kay- serlichen Befreyungen, gedenken. Allein da solche eigentlich zu der Zeit ihren Ursprung nahmen, wo alles noch zum Reiche steuerte; da sie hiernächst insgemein nur dem Amtsgute was an dem Flecken oder Städtgen lag, und nicht eigentlich bür- gerlicher Grund war, ob er gleich mit in der Mauer befasset wurde, zu statten kamen; und da sie endlich die Regel offen- bar befestigen, indem sie nicht mehr statt haben, seitdem die Länder geschlossen sind: folglich auch schwerlich statt hatten, so bald ein Flecken oder Städtgen sich mit kayserlicher Be- willigung geschlossen hatte: so ist es eben nicht nöthig daraus eine besondre Ausnahme zu machen; indem fast alles kaiser- lich freye Gut unter Wehdum, Amtsgut, und Burgmanns- gut verstanden ist.
Dies sind meines Ermessens überaus begreifliche Wahr- heiten, woraus man zugleich abnimmt, warum der Thor- schreiber eines Fleckens mehrere Freyheit zur Stelle haben könne, als der erste Minister eines Landesherrn. Denn je- ner ist der Bediente dem das Flecken die Freyheit zur Besol- dung reicht; dieser hingegen ist der Landesbediente, dem das Flecken keine Besoldung schuldig ist. Es verdienen diese Wahrheiten um so viel mehr in Betracht gezogen zu werden, da die Freyheiten durch ein offenbares Mißverständniß gar zu weit ausgedehnet, und auch viele Städte dadurch ausser Stand gesetzt werden, nur eine mäßige Einquartierung zu tragen, und man es oft dem Landesherrn glaubend machen will, daß seine Ehre daran liege, wenn seine Bedienten nicht überall im Lande frey gelassen werden wollen.
Ich
Von der Steuer-Freyheit
Zeiten ſehen, das kann in den alten geſchehen ſeyn, und wo Landesherrliche Bediente an einzelnen Orten einer Freyheit genieſſen, da muß man ebenfalls einen alten Vergleich zum Grunde dieſer Freyheit annehmen.
Ich ſolte noch der fünften Ausnahme, nemlich der kay- ſerlichen Befreyungen, gedenken. Allein da ſolche eigentlich zu der Zeit ihren Urſprung nahmen, wo alles noch zum Reiche ſteuerte; da ſie hiernaͤchſt insgemein nur dem Amtsgute was an dem Flecken oder Staͤdtgen lag, und nicht eigentlich buͤr- gerlicher Grund war, ob er gleich mit in der Mauer befaſſet wurde, zu ſtatten kamen; und da ſie endlich die Regel offen- bar befeſtigen, indem ſie nicht mehr ſtatt haben, ſeitdem die Laͤnder geſchloſſen ſind: folglich auch ſchwerlich ſtatt hatten, ſo bald ein Flecken oder Staͤdtgen ſich mit kayſerlicher Be- willigung geſchloſſen hatte: ſo iſt es eben nicht noͤthig daraus eine beſondre Ausnahme zu machen; indem faſt alles kaiſer- lich freye Gut unter Wehdum, Amtsgut, und Burgmanns- gut verſtanden iſt.
Dies ſind meines Ermeſſens uͤberaus begreifliche Wahr- heiten, woraus man zugleich abnimmt, warum der Thor- ſchreiber eines Fleckens mehrere Freyheit zur Stelle haben koͤnne, als der erſte Miniſter eines Landesherrn. Denn je- ner iſt der Bediente dem das Flecken die Freyheit zur Beſol- dung reicht; dieſer hingegen iſt der Landesbediente, dem das Flecken keine Beſoldung ſchuldig iſt. Es verdienen dieſe Wahrheiten um ſo viel mehr in Betracht gezogen zu werden, da die Freyheiten durch ein offenbares Mißverſtaͤndniß gar zu weit ausgedehnet, und auch viele Staͤdte dadurch auſſer Stand geſetzt werden, nur eine maͤßige Einquartierung zu tragen, und man es oft dem Landesherrn glaubend machen will, daß ſeine Ehre daran liege, wenn ſeine Bedienten nicht uͤberall im Lande frey gelaſſen werden wollen.
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Von der Steuer-Freyheit
Zeiten ſehen, das kann in den alten geſchehen ſeyn, und wo
Landesherrliche Bediente an einzelnen Orten einer Freyheit
genieſſen, da muß man ebenfalls einen alten Vergleich zum
Grunde dieſer Freyheit annehmen.
Ich ſolte noch der fünften Ausnahme, nemlich der kay-
ſerlichen Befreyungen, gedenken. Allein da ſolche eigentlich
zu der Zeit ihren Urſprung nahmen, wo alles noch zum Reiche
ſteuerte; da ſie hiernaͤchſt insgemein nur dem Amtsgute was
an dem Flecken oder Staͤdtgen lag, und nicht eigentlich buͤr-
gerlicher Grund war, ob er gleich mit in der Mauer befaſſet
wurde, zu ſtatten kamen; und da ſie endlich die Regel offen-
bar befeſtigen, indem ſie nicht mehr ſtatt haben, ſeitdem die
Laͤnder geſchloſſen ſind: folglich auch ſchwerlich ſtatt hatten,
ſo bald ein Flecken oder Staͤdtgen ſich mit kayſerlicher Be-
willigung geſchloſſen hatte: ſo iſt es eben nicht noͤthig daraus
eine beſondre Ausnahme zu machen; indem faſt alles kaiſer-
lich freye Gut unter Wehdum, Amtsgut, und Burgmanns-
gut verſtanden iſt.
Dies ſind meines Ermeſſens uͤberaus begreifliche Wahr-
heiten, woraus man zugleich abnimmt, warum der Thor-
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koͤnne, als der erſte Miniſter eines Landesherrn. Denn je-
ner iſt der Bediente dem das Flecken die Freyheit zur Beſol-
dung reicht; dieſer hingegen iſt der Landesbediente, dem das
Flecken keine Beſoldung ſchuldig iſt. Es verdienen dieſe
Wahrheiten um ſo viel mehr in Betracht gezogen zu werden,
da die Freyheiten durch ein offenbares Mißverſtaͤndniß gar
zu weit ausgedehnet, und auch viele Staͤdte dadurch auſſer
Stand geſetzt werden, nur eine maͤßige Einquartierung zu
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/256>, abgerufen am 16.02.2025.
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