Last, als Gefängniß, Landesverweisung, schwere Geld- oder Leibesstrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermögend wer- den kann, seinen Hof zu vertheydigen, so die Abmeyerung nach der Eigenthumsordnung nach sich ziehen soll.
Es kann also meines Ermessens mit allem Rechte ge- schehen, daß ein Pachtpflichtiger, so bald sich die Gläubiger mit einer 8 jährigen Abnutzung nicht befriedigen wollen, als ein Knecht seinen Gläubiger oder als unvermögend dem Erbe fürzustehen, abgemeyert werde; und sollte der Fall, da ihm sein Hofgewehr gepfändet würde, sofort als ein selbst reden- des Zeugniß seiner Unfähigkeit länger auf dem Hofe zu blei- ben angesehen werden. Wird doch der beste Soldat aus Reih und Glieder gesetzt, wenn er durch die rühmlichsten Wunden ausser Stand geräth, sein Gewehr gegen den Feind zu führen.
Wenn wir aber diese nützliche und in den deutschen Rechten gegründete Strenge auf der einen Seite einführen wollen: so müssen wir auch auf der andern einen nothwendi- gen Schritt thun. Moses hob mit dem siebenden Jahr alle personal Action auf; und dies müssen wir nach obigen Vor- schlag mit dem zwölften auch thun.
Die Meynung, daß die Gläubiger gegen den abge- meyerten Schuldner eine ewige personal Action behalten, ist bisher angenommen, und selbst durch die Landesgesetze, wel- che hierinn zu sehr nach dem römischen Fuß abgemessen sind, begünstiget worden. Sie ist aber ursprünglich bürgerlichen nicht aber ländlichen Rechtens, und verdienet offenbar in An- sehung der letztern eingeschränkt zu werden.
Wenn der Schuldner stirbt, und sich keiner zu seinem Erben angiebt: so müssen die Gläubiger zufrieden seyn, wenn sie auch nichts erhalten. Warum sollte man also nicht durch
ein
K 2
Schulden der Unterthanen zu wehren.
Laſt, als Gefaͤngniß, Landesverweiſung, ſchwere Geld- oder Leibesſtrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermoͤgend wer- den kann, ſeinen Hof zu vertheydigen, ſo die Abmeyerung nach der Eigenthumsordnung nach ſich ziehen ſoll.
Es kann alſo meines Ermeſſens mit allem Rechte ge- ſchehen, daß ein Pachtpflichtiger, ſo bald ſich die Glaͤubiger mit einer 8 jaͤhrigen Abnutzung nicht befriedigen wollen, als ein Knecht ſeinen Glaͤubiger oder als unvermoͤgend dem Erbe fuͤrzuſtehen, abgemeyert werde; und ſollte der Fall, da ihm ſein Hofgewehr gepfaͤndet wuͤrde, ſofort als ein ſelbſt reden- des Zeugniß ſeiner Unfaͤhigkeit laͤnger auf dem Hofe zu blei- ben angeſehen werden. Wird doch der beſte Soldat aus Reih und Glieder geſetzt, wenn er durch die ruͤhmlichſten Wunden auſſer Stand geraͤth, ſein Gewehr gegen den Feind zu fuͤhren.
Wenn wir aber dieſe nuͤtzliche und in den deutſchen Rechten gegruͤndete Strenge auf der einen Seite einfuͤhren wollen: ſo muͤſſen wir auch auf der andern einen nothwendi- gen Schritt thun. Moſes hob mit dem ſiebenden Jahr alle perſonal Action auf; und dies muͤſſen wir nach obigen Vor- ſchlag mit dem zwoͤlften auch thun.
Die Meynung, daß die Glaͤubiger gegen den abge- meyerten Schuldner eine ewige perſonal Action behalten, iſt bisher angenommen, und ſelbſt durch die Landesgeſetze, wel- che hierinn zu ſehr nach dem roͤmiſchen Fuß abgemeſſen ſind, beguͤnſtiget worden. Sie iſt aber urſpruͤnglich bürgerlichen nicht aber ländlichen Rechtens, und verdienet offenbar in An- ſehung der letztern eingeſchraͤnkt zu werden.
Wenn der Schuldner ſtirbt, und ſich keiner zu ſeinem Erben angiebt: ſo muͤſſen die Glaͤubiger zufrieden ſeyn, wenn ſie auch nichts erhalten. Warum ſollte man alſo nicht durch
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Schulden der Unterthanen zu wehren.
Laſt, als Gefaͤngniß, Landesverweiſung, ſchwere Geld- oder
Leibesſtrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermoͤgend wer-
den kann, ſeinen Hof zu vertheydigen, ſo die Abmeyerung
nach der Eigenthumsordnung nach ſich ziehen ſoll.
Es kann alſo meines Ermeſſens mit allem Rechte ge-
ſchehen, daß ein Pachtpflichtiger, ſo bald ſich die Glaͤubiger
mit einer 8 jaͤhrigen Abnutzung nicht befriedigen wollen, als
ein Knecht ſeinen Glaͤubiger oder als unvermoͤgend dem Erbe
fuͤrzuſtehen, abgemeyert werde; und ſollte der Fall, da ihm
ſein Hofgewehr gepfaͤndet wuͤrde, ſofort als ein ſelbſt reden-
des Zeugniß ſeiner Unfaͤhigkeit laͤnger auf dem Hofe zu blei-
ben angeſehen werden. Wird doch der beſte Soldat aus
Reih und Glieder geſetzt, wenn er durch die ruͤhmlichſten
Wunden auſſer Stand geraͤth, ſein Gewehr gegen den Feind
zu fuͤhren.
Wenn wir aber dieſe nuͤtzliche und in den deutſchen
Rechten gegruͤndete Strenge auf der einen Seite einfuͤhren
wollen: ſo muͤſſen wir auch auf der andern einen nothwendi-
gen Schritt thun. Moſes hob mit dem ſiebenden Jahr alle
perſonal Action auf; und dies muͤſſen wir nach obigen Vor-
ſchlag mit dem zwoͤlften auch thun.
Die Meynung, daß die Glaͤubiger gegen den abge-
meyerten Schuldner eine ewige perſonal Action behalten, iſt
bisher angenommen, und ſelbſt durch die Landesgeſetze, wel-
che hierinn zu ſehr nach dem roͤmiſchen Fuß abgemeſſen ſind,
beguͤnſtiget worden. Sie iſt aber urſpruͤnglich bürgerlichen
nicht aber ländlichen Rechtens, und verdienet offenbar in An-
ſehung der letztern eingeſchraͤnkt zu werden.
Wenn der Schuldner ſtirbt, und ſich keiner zu ſeinem
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/165>, abgerufen am 27.07.2024.
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