wahrscheinlichen Fällen vertheidigen und Nachbarn gleich thun zu können.
Ein solches Erlaßjahr würde aber dem Schuldner nicht genug fruchten, wenn er nach dessen Verlauf mit leerer Hand wieder aufs Erbe ziehen sollte. Er würde sich so fort um das nöthige Vieh- und Feldgeräthe anzuschaffen in neuen Schulden stürzen müssen, und bey dem annoch frischen An- denken seines vorigen Verfalls schwerlich den nöthigen Cre- dit dazu finden, mithin zu falschen Umschlägen schreiten müs- sen. Es soll also die Verheurung noch vier Jahre dauren, und das darinn aufkounnende Geld zur Haus- und Feldrüstung wieder verwendet werden.
Ich folge hierinn abermals dem mosaischen Plan. Die- ser große Gesetzgeber, besorgte die mehrsten Israeliten, welche nach Verlauf von 6 Jahren ihr Bürgerrecht wieder erhielten.
Würden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur neuen Anlage fehlten, die fortdaurende Knechtschaft der Frey- heit vorziehen, und folglich die Kriegesrolle ganz verlassen, dieserwegen verordnete er, daß alle Israeliten, worunter aber nach dem Costume und dem Charakter aller alten Gesetze, (welche von dem heutigen Unterthan, eine Benennung, wo- durch alles was zur Menschheit gehört, in eine Classe gewor- fen wird, nichts wissen,) blos die würklichen Rechtsgenossen oder diejenigen, so das israelitische Bürgerrecht würklich hat- ten, zu verstehen sind, im siebenden Jahre ihre Länderey, ihre Wiesen, ihre Weinberge, und ihr Vieh, dem Herrn eine große Feyer halten lassen sollten. Sie durften also weder zu säen noch zu erndten, und brauchten auch beydes nicht, weil die Erndte vom sechsten Jahr, da sie für den gewöhnlichen Haushalt gemacht war, ein Jahr weiter reichte, wenn dieser Haushalt sich durch die Freylassung aller Knechte um die Hälfte verminderte, und diese sich selbst fertig machen, auch was sie
an
Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen
wahrſcheinlichen Faͤllen vertheidigen und Nachbarn gleich thun zu koͤnnen.
Ein ſolches Erlaßjahr wuͤrde aber dem Schuldner nicht genug fruchten, wenn er nach deſſen Verlauf mit leerer Hand wieder aufs Erbe ziehen ſollte. Er wuͤrde ſich ſo fort um das noͤthige Vieh- und Feldgeraͤthe anzuſchaffen in neuen Schulden ſtuͤrzen muͤſſen, und bey dem annoch friſchen An- denken ſeines vorigen Verfalls ſchwerlich den noͤthigen Cre- dit dazu finden, mithin zu falſchen Umſchlaͤgen ſchreiten muͤſ- ſen. Es ſoll alſo die Verheurung noch vier Jahre dauren, und das darinn aufkounnende Geld zur Haus- und Feldruͤſtung wieder verwendet werden.
Ich folge hierinn abermals dem moſaiſchen Plan. Die- ſer große Geſetzgeber, beſorgte die mehrſten Iſraeliten, welche nach Verlauf von 6 Jahren ihr Buͤrgerrecht wieder erhielten.
Wuͤrden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur neuen Anlage fehlten, die fortdaurende Knechtſchaft der Frey- heit vorziehen, und folglich die Kriegesrolle ganz verlaſſen, dieſerwegen verordnete er, daß alle Iſraeliten, worunter aber nach dem Coſtume und dem Charakter aller alten Geſetze, (welche von dem heutigen Unterthan, eine Benennung, wo- durch alles was zur Menſchheit gehoͤrt, in eine Claſſe gewor- fen wird, nichts wiſſen,) blos die wuͤrklichen Rechtsgenoſſen oder diejenigen, ſo das iſraelitiſche Buͤrgerrecht wuͤrklich hat- ten, zu verſtehen ſind, im ſiebenden Jahre ihre Laͤnderey, ihre Wieſen, ihre Weinberge, und ihr Vieh, dem Herrn eine große Feyer halten laſſen ſollten. Sie durften alſo weder zu ſaͤen noch zu erndten, und brauchten auch beydes nicht, weil die Erndte vom ſechſten Jahr, da ſie fuͤr den gewoͤhnlichen Haushalt gemacht war, ein Jahr weiter reichte, wenn dieſer Haushalt ſich durch die Freylaſſung aller Knechte um die Haͤlfte verminderte, und dieſe ſich ſelbſt fertig machen, auch was ſie
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Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen
wahrſcheinlichen Faͤllen vertheidigen und Nachbarn
gleich thun zu koͤnnen.
Ein ſolches Erlaßjahr wuͤrde aber dem Schuldner nicht
genug fruchten, wenn er nach deſſen Verlauf mit leerer Hand
wieder aufs Erbe ziehen ſollte. Er wuͤrde ſich ſo fort um
das noͤthige Vieh- und Feldgeraͤthe anzuſchaffen in neuen
Schulden ſtuͤrzen muͤſſen, und bey dem annoch friſchen An-
denken ſeines vorigen Verfalls ſchwerlich den noͤthigen Cre-
dit dazu finden, mithin zu falſchen Umſchlaͤgen ſchreiten muͤſ-
ſen. Es ſoll alſo die Verheurung noch vier Jahre dauren,
und das darinn aufkounnende Geld zur Haus- und Feldruͤſtung
wieder verwendet werden.
Ich folge hierinn abermals dem moſaiſchen Plan. Die-
ſer große Geſetzgeber, beſorgte die mehrſten Iſraeliten, welche
nach Verlauf von 6 Jahren ihr Buͤrgerrecht wieder erhielten.
Wuͤrden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur
neuen Anlage fehlten, die fortdaurende Knechtſchaft der Frey-
heit vorziehen, und folglich die Kriegesrolle ganz verlaſſen,
dieſerwegen verordnete er, daß alle Iſraeliten, worunter aber
nach dem Coſtume und dem Charakter aller alten Geſetze,
(welche von dem heutigen Unterthan, eine Benennung, wo-
durch alles was zur Menſchheit gehoͤrt, in eine Claſſe gewor-
fen wird, nichts wiſſen,) blos die wuͤrklichen Rechtsgenoſſen
oder diejenigen, ſo das iſraelitiſche Buͤrgerrecht wuͤrklich hat-
ten, zu verſtehen ſind, im ſiebenden Jahre ihre Laͤnderey,
ihre Wieſen, ihre Weinberge, und ihr Vieh, dem Herrn eine
große Feyer halten laſſen ſollten. Sie durften alſo weder zu
ſaͤen noch zu erndten, und brauchten auch beydes nicht, weil
die Erndte vom ſechſten Jahr, da ſie fuͤr den gewoͤhnlichen
Haushalt gemacht war, ein Jahr weiter reichte, wenn dieſer
Haushalt ſich durch die Freylaſſung aller Knechte um die Haͤlfte
verminderte, und dieſe ſich ſelbſt fertig machen, auch was ſie
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/162>, abgerufen am 16.02.2025.
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