Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

Bild:
<< vorherige Seite
Osnabrücksche Geschichte
sonst nicht möglich die Lehre davon in ihr rechtes Liecht
zu setzen. Es muß eine Knechtschaft, wie z. E. unser
heutiger Leibeigenthum, gewesen seyn, welche den Adel
peremtorie aufhob, so daß er durch den Freybrief gar
nicht wieder hergestellet wurde. Es muß eine andre
Knechtschaft gewesen seyn, welche ihn nur so lange als
die Dienst-Zeit währete, aufhob; so daß durch den Frey-
brief der Adel quasi jure postliminii wieder auflebte.
§. 35.
Von der Krieges-Zunft im Gefolge.

Allem Ansehen nach ward im Gefolge der Krieg
Zunft-mäßig (a) gelernet. Und muste selbst der
Sohn eines Königs oder Fürsten seine Dienst-Jahre
aushalten, (b) und erst Junge und Knape (c) wer-
den, ehe man ihn zum Meister oder Ritter machte.
Dieses erhob den Dienst sehr. Und diejenige irren
welche dem Dienst-Adel aus seinem Jungen- und
Knapen-Stande jetzt einen Vorwurf machen. Rit-
terschaft und Knapschaft machen den Edelmann nicht;
wohl aber zu gewissen Zeiten eine Vermuthung für
seine edle Geburt. Als Knape erhielt er zuerst mit
gewissen Feyerlichkeiten Schild und Pfriemen; (d) Wenn er seine Lehr-Jahre ausgehalten hatte, reisete
er vermuthlich auf Ebentheuer, oder aufs Krieges-
Handwerk; und wenn er sich darinn mit Ruhm ver-
halten, dann erhielt er als Ritter, oder auch oft als
licentiirter Knape (e) den Degen, wenn er die Rit-
terliche Würde, welche ihn zu einen grössern Auf-
wand verpflichtete, nicht verlangte. Jn beyden Fäl-
len hatte er Meister-Recht; und er konnte sich nun
aus dem Gefolge begeben; und selbst Zunft-mäßige
Knapen halten. Jn eignem Dienste, wenn er eine

Allo-
Oſnabruͤckſche Geſchichte
ſonſt nicht moͤglich die Lehre davon in ihr rechtes Liecht
zu ſetzen. Es muß eine Knechtſchaft, wie z. E. unſer
heutiger Leibeigenthum, geweſen ſeyn, welche den Adel
peremtorie aufhob, ſo daß er durch den Freybrief gar
nicht wieder hergeſtellet wurde. Es muß eine andre
Knechtſchaft geweſen ſeyn, welche ihn nur ſo lange als
die Dienſt-Zeit waͤhrete, aufhob; ſo daß durch den Frey-
brief der Adel quaſi jure poſtliminii wieder auflebte.
§. 35.
Von der Krieges-Zunft im Gefolge.

Allem Anſehen nach ward im Gefolge der Krieg
Zunft-maͤßig (a) gelernet. Und muſte ſelbſt der
Sohn eines Koͤnigs oder Fuͤrſten ſeine Dienſt-Jahre
aushalten, (b) und erſt Junge und Knape (c) wer-
den, ehe man ihn zum Meiſter oder Ritter machte.
Dieſes erhob den Dienſt ſehr. Und diejenige irren
welche dem Dienſt-Adel aus ſeinem Jungen- und
Knapen-Stande jetzt einen Vorwurf machen. Rit-
terſchaft und Knapſchaft machen den Edelmann nicht;
wohl aber zu gewiſſen Zeiten eine Vermuthung fuͤr
ſeine edle Geburt. Als Knape erhielt er zuerſt mit
gewiſſen Feyerlichkeiten Schild und Pfriemen; (d) Wenn er ſeine Lehr-Jahre ausgehalten hatte, reiſete
er vermuthlich auf Ebentheuer, oder aufs Krieges-
Handwerk; und wenn er ſich darinn mit Ruhm ver-
halten, dann erhielt er als Ritter, oder auch oft als
licentiirter Knape (e) den Degen, wenn er die Rit-
terliche Wuͤrde, welche ihn zu einen groͤſſern Auf-
wand verpflichtete, nicht verlangte. Jn beyden Faͤl-
len hatte er Meiſter-Recht; und er konnte ſich nun
aus dem Gefolge begeben; und ſelbſt Zunft-maͤßige
Knapen halten. Jn eignem Dienſte, wenn er eine

Allo-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <note place="end" n="(g)"><pb facs="#f0096" n="66"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">O&#x017F;nabru&#x0364;ck&#x017F;che Ge&#x017F;chichte</hi></fw><lb/>
&#x017F;on&#x017F;t nicht mo&#x0364;glich die Lehre davon in ihr rechtes Liecht<lb/>
zu &#x017F;etzen. Es muß eine Knecht&#x017F;chaft, wie z. E. un&#x017F;er<lb/>
heutiger Leibeigenthum, gewe&#x017F;en &#x017F;eyn, welche den Adel<lb/><hi rendition="#aq">peremtorie</hi> aufhob, &#x017F;o daß er durch den Freybrief gar<lb/>
nicht wieder herge&#x017F;tellet wurde. Es muß eine andre<lb/>
Knecht&#x017F;chaft gewe&#x017F;en &#x017F;eyn, welche ihn nur &#x017F;o lange als<lb/>
die Dien&#x017F;t-Zeit wa&#x0364;hrete, aufhob; &#x017F;o daß durch den Frey-<lb/>
brief der Adel <hi rendition="#aq">qua&#x017F;i jure po&#x017F;tliminii</hi> wieder auflebte.</note>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 35.<lb/><hi rendition="#b">Von der Krieges-Zunft im Gefolge.</hi></head><lb/>
          <p>Allem An&#x017F;ehen nach ward im Gefolge der Krieg<lb/><hi rendition="#fr">Zunft-ma&#x0364;ßig</hi> <note place="end" n="(a)"/> gelernet. Und mu&#x017F;te &#x017F;elb&#x017F;t der<lb/>
Sohn eines Ko&#x0364;nigs oder Fu&#x0364;r&#x017F;ten &#x017F;eine Dien&#x017F;t-Jahre<lb/>
aushalten, <note place="end" n="(b)"/> und er&#x017F;t Junge und Knape <note place="end" n="(c)"/> wer-<lb/>
den, ehe man ihn zum Mei&#x017F;ter oder Ritter machte.<lb/>
Die&#x017F;es erhob den <hi rendition="#fr">Dien&#x017F;t</hi> &#x017F;ehr. Und diejenige irren<lb/>
welche dem Dien&#x017F;t-Adel aus &#x017F;einem Jungen- und<lb/>
Knapen-Stande jetzt einen Vorwurf machen. Rit-<lb/>
ter&#x017F;chaft und Knap&#x017F;chaft machen den Edelmann nicht;<lb/>
wohl aber zu gewi&#x017F;&#x017F;en Zeiten eine Vermuthung fu&#x0364;r<lb/>
&#x017F;eine edle Geburt. Als Knape erhielt er zuer&#x017F;t mit<lb/>
gewi&#x017F;&#x017F;en Feyerlichkeiten Schild und Pfriemen; <note place="end" n="(d)"/><lb/>
Wenn er &#x017F;eine Lehr-Jahre ausgehalten hatte, rei&#x017F;ete<lb/>
er vermuthlich auf Ebentheuer, oder aufs Krieges-<lb/>
Handwerk; und wenn er &#x017F;ich darinn mit Ruhm ver-<lb/>
halten, dann erhielt er als Ritter, oder auch oft als<lb/>
licentiirter Knape <note place="end" n="(e)"/> den Degen, wenn er die Rit-<lb/>
terliche Wu&#x0364;rde, welche ihn zu einen gro&#x0364;&#x017F;&#x017F;ern Auf-<lb/>
wand verpflichtete, nicht verlangte. Jn beyden Fa&#x0364;l-<lb/>
len hatte er Mei&#x017F;ter-Recht; und er konnte &#x017F;ich nun<lb/>
aus dem Gefolge begeben; und &#x017F;elb&#x017F;t Zunft-ma&#x0364;ßige<lb/>
Knapen halten. Jn eignem Dien&#x017F;te, wenn er eine<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Allo-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0096] Oſnabruͤckſche Geſchichte ⁽g⁾ ſonſt nicht moͤglich die Lehre davon in ihr rechtes Liecht zu ſetzen. Es muß eine Knechtſchaft, wie z. E. unſer heutiger Leibeigenthum, geweſen ſeyn, welche den Adel peremtorie aufhob, ſo daß er durch den Freybrief gar nicht wieder hergeſtellet wurde. Es muß eine andre Knechtſchaft geweſen ſeyn, welche ihn nur ſo lange als die Dienſt-Zeit waͤhrete, aufhob; ſo daß durch den Frey- brief der Adel quaſi jure poſtliminii wieder auflebte. §. 35. Von der Krieges-Zunft im Gefolge. Allem Anſehen nach ward im Gefolge der Krieg Zunft-maͤßig ⁽a⁾ gelernet. Und muſte ſelbſt der Sohn eines Koͤnigs oder Fuͤrſten ſeine Dienſt-Jahre aushalten, ⁽b⁾ und erſt Junge und Knape ⁽c⁾ wer- den, ehe man ihn zum Meiſter oder Ritter machte. Dieſes erhob den Dienſt ſehr. Und diejenige irren welche dem Dienſt-Adel aus ſeinem Jungen- und Knapen-Stande jetzt einen Vorwurf machen. Rit- terſchaft und Knapſchaft machen den Edelmann nicht; wohl aber zu gewiſſen Zeiten eine Vermuthung fuͤr ſeine edle Geburt. Als Knape erhielt er zuerſt mit gewiſſen Feyerlichkeiten Schild und Pfriemen; ⁽d⁾ Wenn er ſeine Lehr-Jahre ausgehalten hatte, reiſete er vermuthlich auf Ebentheuer, oder aufs Krieges- Handwerk; und wenn er ſich darinn mit Ruhm ver- halten, dann erhielt er als Ritter, oder auch oft als licentiirter Knape ⁽e⁾ den Degen, wenn er die Rit- terliche Wuͤrde, welche ihn zu einen groͤſſern Auf- wand verpflichtete, nicht verlangte. Jn beyden Faͤl- len hatte er Meiſter-Recht; und er konnte ſich nun aus dem Gefolge begeben; und ſelbſt Zunft-maͤßige Knapen halten. Jn eignem Dienſte, wenn er eine Allo-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/96
Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/96>, abgerufen am 24.11.2024.