Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. dringen wollte, würde ihm schimpflich scheinen; undein Gesetz de non transigendo super futto seltsam. Bey den Holzgerichten heißt es jetzt sogar: Fiscus klagt. Allein ein solcher gefährlicher Mißbrauch verdiente Ahn- dung. (h) So gar ein Vater-mord hätte können ungerochen blei- ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thäter vorhan- den gewesen wäre. Daher mußte der nächste Ver- wandte zur Rache verbunden werden. Dies ist der alte gesetzmässige Grund des Duells, welches jetzt den Leuten im Hofrecht verboten ist. §. 29. Von dem Wehr-Gute. Dies mag genug seyn von den Rechten der Weh- dar- D 3
erſter Abſchnitt. dringen wollte, wuͤrde ihm ſchimpflich ſcheinen; undein Geſetz de non tranſigendo ſuper futto ſeltſam. Bey den Holzgerichten heißt es jetzt ſogar: Fiſcus klagt. Allein ein ſolcher gefaͤhrlicher Mißbrauch verdiente Ahn- dung. (h) So gar ein Vater-mord haͤtte koͤnnen ungerochen blei- ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thaͤter vorhan- den geweſen waͤre. Daher mußte der naͤchſte Ver- wandte zur Rache verbunden werden. Dies iſt der alte geſetzmaͤſſige Grund des Duells, welches jetzt den Leuten im Hofrecht verboten iſt. §. 29. Von dem Wehr-Gute. Dies mag genug ſeyn von den Rechten der Weh- dar- D 3
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erſter Abſchnitt.
⁽g⁾
dringen wollte, wuͤrde ihm ſchimpflich ſcheinen; und
ein Geſetz de non tranſigendo ſuper futto ſeltſam. Bey
den Holzgerichten heißt es jetzt ſogar: Fiſcus klagt.
Allein ein ſolcher gefaͤhrlicher Mißbrauch verdiente Ahn-
dung.
⁽h⁾ So gar ein Vater-mord haͤtte koͤnnen ungerochen blei-
ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thaͤter vorhan-
den geweſen waͤre. Daher mußte der naͤchſte Ver-
wandte zur Rache verbunden werden. Dies iſt der
alte geſetzmaͤſſige Grund des Duells, welches jetzt den
Leuten im Hofrecht verboten iſt.
§. 29.
Von dem Wehr-Gute.
Dies mag genug ſeyn von den Rechten der Weh-
ren, Maͤnner, oder Erben Wehr-Gut
⁽a⁾
oder
Erbe, ſo dunkel es auch jetzt iſt,
⁽b⁾
wird nach
dem was ich angefuͤhrt leicht erkannt, und von un-
wehrigen Gute unterſchieden werden koͤnnen. Man
wird einſehen, warum letzters kein Erb-Echt-Eigen-
thum
⁽c⁾
verleihen koͤnnen; und wie beydes von der
bloſſen Feſte,
⁽d⁾
nach welcher unſre jetzigen mehrſten
Bauren das Erbe unter haben
⁽e⁾
unterſchieden ſey.
Es iſt dieſes noͤthig zu wiſſen, weil mit der eigentlichen
Civil-Wehre, die wir jetzt Gutsherrlichkeit nennen,
noch faſt alle die alten Rechte der Wehren verknuͤpft
ſind, und ohne den Begrif derſelben deutlich feſt zu
ſetzen, die Entſtehung unſer Land-Staͤnde nicht wohl
beſchrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fuͤ-
gen, daß nothwendig eines jeden Perſon von ſeinem
Gute habe mit abhangen;
⁽f⁾
und ein Wehr oder
Mann, der ſich auf ein unwehrig Gut geſetzt, oder ein
Wehrgut von andern gehalten, ſeinen Stand verlie-
ren muͤſſen. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt ſich
dar-
D 3
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