Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte Voraussetzung musten z. E. alle Piqueniers, alle Lanz-Knechte, alle Dragoner in einem Bezirk zusammen woh- nen. Jch vermuthe aber doch, daß dieses nur in der Suevischen Verfassung (S. §. 10.) Statt haben können. Und in dieser mogten auf solche Art die Longobarden insgesamt einige Cantons Lanzen-Träger ausmachen. Denn Longobardus ist Logkhophoros und Lagkia eine Lan- ze ist ein uraltes Gewehr der Celten. DIOD. SIC. V. GELL. XV. 20. Weil die Macht der Infanterie damals auf der Lanze beruhete: so mogten sich die Longobarden leicht in Ansehen setzen. TAC. G. 40. (g) S. §. 25. n. a. (h) S. §. 19. n. a. §. 27. Und Aehnlichkeit mit den Mark- Genossen. Die Mannie mogte im übrigen nach der Mark Ge-
Oſnabruͤckſche Geſchichte Vorausſetzung muſten z. E. alle Piqueniers, alle Lanz-Knechte, alle Dragoner in einem Bezirk zuſammen woh- nen. Jch vermuthe aber doch, daß dieſes nur in der Sueviſchen Verfaſſung (S. §. 10.) Statt haben koͤnnen. Und in dieſer mogten auf ſolche Art die Longobarden insgeſamt einige Cantons Lanzen-Traͤger ausmachen. Denn Longobardus iſt Λογχοφόϱος und Λαγϰια eine Lan- ze iſt ein uraltes Gewehr der Celten. DIOD. SIC. V. GELL. XV. 20. Weil die Macht der Infanterie damals auf der Lanze beruhete: ſo mogten ſich die Longobarden leicht in Anſehen ſetzen. TAC. G. 40. (g) S. §. 25. n. a. (h) S. §. 19. n. a. §. 27. Und Aehnlichkeit mit den Mark- Genoſſen. Die Mannie mogte im uͤbrigen nach der Mark Ge-
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽f⁾
Vorausſetzung muſten z. E. alle Piqueniers, alle Lanz-
Knechte, alle Dragoner in einem Bezirk zuſammen woh-
nen. Jch vermuthe aber doch, daß dieſes nur in der
Sueviſchen Verfaſſung (S. §. 10.) Statt haben koͤnnen.
Und in dieſer mogten auf ſolche Art die Longobarden
insgeſamt einige Cantons Lanzen-Traͤger ausmachen.
Denn Longobardus iſt Λογχοφόϱος und Λαγϰια eine Lan-
ze iſt ein uraltes Gewehr der Celten. DIOD. SIC. V.
GELL. XV. 20. Weil die Macht der Infanterie damals
auf der Lanze beruhete: ſo mogten ſich die Longobarden
leicht in Anſehen ſetzen. TAC. G. 40.
⁽g⁾ S. §. 25. n. a.
⁽h⁾ S. §. 19. n. a.
§. 27.
Und Aehnlichkeit mit den Mark-
Genoſſen.
Die Mannie mogte im uͤbrigen nach der Mark
gebildet ſeyn. Die Verſammlung geſchahe unter
offenen Himmel; der Richter wurde erwaͤhlt;
⁽a⁾
das Recht von den Maͤnnern gewieſen; und das Ur-
theil mit gemeiner Huͤlfe vollzogen; die Ausſchlieſſung
aus der Geſellſchaft war ihre letzte Befugnis; und der
Mann blieb in ſeinem Hauſe Anfangs noch immer
ſicher.
⁽b⁾
Weil aber nicht alle Sachen vor den jaͤhr-
lichen feſt-ſtehenden Verſammlungen abgethan wer-
den konnten: ſo ſchoͤpften ſie einige weiſe Maͤnner
aus ihrem Mittel, mit welchen ſich der Richter oͤfter
verſammlen, und die Streitigkeiteu entſcheiden konnte.
Man hieß dieſen engern Ausſchuß Schoͤpfen Da
dieſe nicht anders als aus ihrem Mittel genommen
werden konnten: ſo muſte ein Schoͤpfe nothwendig
ein Mann und kein Leut ſeyn; und ſeine vollkomme-
ne Wehre beſitzen. Da weiter keine Buchſtaben im
Ge-
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