Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. verhielten sich damals fast eben so gegen einander wiejetzt; indem der Rocke gegen die Gärste wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 stand. §. 141. Von den Gerichts-tagen. Der Gesandte hielt jährlich seine Dietine, wofür seinem U 4
vierte Abtheilunge. verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wiejetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4, und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand. §. 141. Von den Gerichts-tagen. Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr ſeinem U 4
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vierte Abtheilunge.
⁽d⁾
verhielten ſich damals faſt eben ſo gegen einander wie
jetzt; indem der Rocke gegen die Gaͤrſte wie 3 gegen 4,
und gegen den Haber wie 1 gegen 2 ſtand.
§. 141.
Von den Gerichts-tagen.
Der Geſandte hielt jaͤhrlich ſeine Dietine, wofuͤr
eben wie auf unſern jetzigen Land-tagen die oͤffentlichen
Angelegenheiten, und beſonders alle Beſchwerden ge-
gen die kayſerlichen Beamten unterſucht, und dem Be-
finden nach abgethan oder zum Bericht angenommen
wurden
⁽a⁾
. Auſſer derſelben aber hielt er auch noch
ſeine gebotene Gerichts-tage, an welchen in Appella-
tionsſachen und gegen ſolche Perſonen zu Rechte ver-
fahren wurde, deren man fuͤr ihrem ordentlichen Rich-
ter nicht hatte zu Rechte maͤchtig werden koͤnnen.
Dieſes hoͤchſte Land-gericht hieß vermuthlich die Ober-
ſale
⁽b⁾
, und ſpaͤter das Fehm-gericht
⁽c⁾
. Hier
gieng es an Leib und Leben, weil die Beklagten, ſo
ſich zur rechtlichen Gnugthuung und zur Bezahlung
des Wehr-geldes fuͤr ihrem ordentlichen Richter nicht
geſtellet hatten, und folglich von demſelben im Con-
tumaz-proceß, Recht-Echt-und Friede-los erklaͤret
waren, nun nicht mehr ſich auf die buͤrgerliche Wohl-
that der Genugthuung mit Gelde, berufen konnten,
ſondern ſich, wie jetzt, rechtfertigen oder ihre Leibes-
ſtrafe leiden muſten. Der Biſchof hielt ſeine Syno-
de und reiſete jaͤhrlich zur Kirchen-viſitation auf allen
Kirchſpielen herum, eine Verrichtung die er ſpaͤter
ſeinem
U 4
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