perum & minus potentium justitias faciendas sibi sciat esse vacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht rührt es noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Fällen, votum ad imperatorem erstatten muß.
§. 124. Von den Bischöfen und ihren Sprengeln.
Der Bischof (a) war durch sein Amt nothwendi- ger Edler oder Reichs-fürst (b) und das Kir- chen-orbar (c) gleichsam eine Reichs-allode. Der kayserliche Gesandte stand gegen ihn; (d) Uebrige Reichs-beamte aber, als Herzoge, Grafen (e) und andre, hatten ausser dem Fall, (f) wenn sie darum begehret wurden, über keinen Geistlichen, auch über kein Orbar und Weihgut etwas zu sagen. Die Voll- macht des kayserlichen Gesandten gegen den Bischof gieng aber bloß auf die Erhaltung des Reichs-frie- dens; und in solcher Maasse konnte er dem Bischofe wiederstehen, und sich im Nothfall seiner Person (g) versichern; aber nicht über ihn erkennen. (h) Dies gehörte vor den Kayser und die Reichs-versam- lung. (i) Jeder Bischof ward mit Vorbehalt seiner Ehre, (k) des Heerzuges erlassen; jedoch wurde ihm vergönnt seine Leute zu schicken. Wo die Natur nicht durch Flüsse oder auf andre Art selbst Gränzen setzte, schienen die bischöflichen Sprengel dergleichen nicht zu empfangen, (l) sondern sich auf eine Mannzahl zu schliessen. Der Oßnabrückische mogte Anfangs sich diesseits der Emse bis ans Meer ausdehnen sollen. Wenigstens war bey der ersten Anlage kein Grund vorhanden, um ihm von dieser Seite Gränzen zu geben.
(a) Jch
R 2
vierte Abtheilunge.
perum & minus potentium juſtitias faciendas ſibi ſciat eſſe vacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht ruͤhrt es noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Faͤllen, votum ad imperatorem erſtatten muß.
§. 124. Von den Biſchoͤfen und ihren Sprengeln.
Der Biſchof (a) war durch ſein Amt nothwendi- ger Edler oder Reichs-fuͤrſt (b) und das Kir- chen-orbar (c) gleichſam eine Reichs-allode. Der kayſerliche Geſandte ſtand gegen ihn; (d) Uebrige Reichs-beamte aber, als Herzoge, Grafen (e) und andre, hatten auſſer dem Fall, (f) wenn ſie darum begehret wurden, uͤber keinen Geiſtlichen, auch uͤber kein Orbar und Weihgut etwas zu ſagen. Die Voll- macht des kayſerlichen Geſandten gegen den Biſchof gieng aber bloß auf die Erhaltung des Reichs-frie- dens; und in ſolcher Maaſſe konnte er dem Biſchofe wiederſtehen, und ſich im Nothfall ſeiner Perſon (g) verſichern; aber nicht uͤber ihn erkennen. (h) Dies gehoͤrte vor den Kayſer und die Reichs-verſam- lung. (i) Jeder Biſchof ward mit Vorbehalt ſeiner Ehre, (k) des Heerzuges erlaſſen; jedoch wurde ihm vergoͤnnt ſeine Leute zu ſchicken. Wo die Natur nicht durch Fluͤſſe oder auf andre Art ſelbſt Graͤnzen ſetzte, ſchienen die biſchoͤflichen Sprengel dergleichen nicht zu empfangen, (l) ſondern ſich auf eine Mannzahl zu ſchlieſſen. Der Oßnabruͤckiſche mogte Anfangs ſich dieſſeits der Emſe bis ans Meer ausdehnen ſollen. Wenigſtens war bey der erſten Anlage kein Grund vorhanden, um ihm von dieſer Seite Graͤnzen zu geben.
(a) Jch
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vierte Abtheilunge.
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perum & minus potentium juſtitias faciendas ſibi ſciat eſſe
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noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Faͤllen,
votum ad imperatorem erſtatten muß.
§. 124.
Von den Biſchoͤfen und ihren
Sprengeln.
Der Biſchof
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war durch ſein Amt nothwendi-
ger Edler oder Reichs-fuͤrſt
⁽b⁾
und das Kir-
chen-orbar
⁽c⁾
gleichſam eine Reichs-allode. Der
kayſerliche Geſandte ſtand gegen ihn;
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Uebrige
Reichs-beamte aber, als Herzoge, Grafen
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und
andre, hatten auſſer dem Fall,
⁽f⁾
wenn ſie darum
begehret wurden, uͤber keinen Geiſtlichen, auch uͤber
kein Orbar und Weihgut etwas zu ſagen. Die Voll-
macht des kayſerlichen Geſandten gegen den Biſchof
gieng aber bloß auf die Erhaltung des Reichs-frie-
dens; und in ſolcher Maaſſe konnte er dem Biſchofe
wiederſtehen, und ſich im Nothfall ſeiner Perſon
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verſichern; aber nicht uͤber ihn erkennen.
⁽h⁾
Dies
gehoͤrte vor den Kayſer und die Reichs-verſam-
lung.
⁽i⁾
Jeder Biſchof ward mit Vorbehalt ſeiner
Ehre,
⁽k⁾
des Heerzuges erlaſſen; jedoch wurde ihm
vergoͤnnt ſeine Leute zu ſchicken. Wo die Natur nicht
durch Fluͤſſe oder auf andre Art ſelbſt Graͤnzen ſetzte,
ſchienen die biſchoͤflichen Sprengel dergleichen nicht zu
empfangen,
⁽l⁾
ſondern ſich auf eine Mannzahl zu
ſchlieſſen. Der Oßnabruͤckiſche mogte Anfangs ſich
dieſſeits der Emſe bis ans Meer ausdehnen ſollen.
Wenigſtens war bey der erſten Anlage kein Grund
vorhanden, um ihm von dieſer Seite Graͤnzen zu geben.
(a) Jch
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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/289>, abgerufen am 16.02.2025.
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