Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte Geringere darinn stecken geblieben. An Höfen, undbesonders am Französischen verheyrathen sich die vom ersten Range nicht ohne des Königs Erlaubnis. Dies ist noch die einzige Urkunde des alten Freybriefs. (e) Dies ist die Politik aller unser heutigen Monarchien, und anderer monarchisirenden Fürstenthümer. Der Edel- mann auf dem Lande gilt nichts, und der Fähndrich im Dienste wird erhoben. Aller Rang wird fast nach dem Dienste ausgemessen. Wie weit ein Fürst berechtiget sey, Rang-ordnungen zu machen, ist noch nicht deutlich bestimmt. Jm Hofe gilt unstreitig sein Reglement; Allein ausser Hofes kam es vordem auf die gemeine vom Volke bestimmte Währung, und später auf die vom Kayser ertheilte gemeine Würde, nicht aber auf die Dienstwürde an. Jn den angelsächsischen Gesetzen ist der Landbesitz bey der Wehrung und dem Range mit in Betracht gezogen worden. §. 120. Und der Zehnten. "Die Wahrheit der christlichen Religion verbinde "der
Oſnabruͤckſche Geſchichte Geringere darinn ſtecken geblieben. An Hoͤfen, undbeſonders am Franzoͤſiſchen verheyrathen ſich die vom erſten Range nicht ohne des Koͤnigs Erlaubnis. Dies iſt noch die einzige Urkunde des alten Freybriefs. (e) Dies iſt die Politik aller unſer heutigen Monarchien, und anderer monarchiſirenden Fuͤrſtenthuͤmer. Der Edel- mann auf dem Lande gilt nichts, und der Faͤhndrich im Dienſte wird erhoben. Aller Rang wird faſt nach dem Dienſte ausgemeſſen. Wie weit ein Fuͤrſt berechtiget ſey, Rang-ordnungen zu machen, iſt noch nicht deutlich beſtimmt. Jm Hofe gilt unſtreitig ſein Reglement; Allein auſſer Hofes kam es vordem auf die gemeine vom Volke beſtimmte Waͤhrung, und ſpaͤter auf die vom Kayſer ertheilte gemeine Wuͤrde, nicht aber auf die Dienſtwuͤrde an. Jn den angelſaͤchſiſchen Geſetzen iſt der Landbeſitz bey der Wehrung und dem Range mit in Betracht gezogen worden. §. 120. Und der Zehnten. „Die Wahrheit der chriſtlichen Religion verbinde „der
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽d⁾
Geringere darinn ſtecken geblieben. An Hoͤfen, und
beſonders am Franzoͤſiſchen verheyrathen ſich die vom
erſten Range nicht ohne des Koͤnigs Erlaubnis. Dies
iſt noch die einzige Urkunde des alten Freybriefs.
⁽e⁾ Dies iſt die Politik aller unſer heutigen Monarchien,
und anderer monarchiſirenden Fuͤrſtenthuͤmer. Der Edel-
mann auf dem Lande gilt nichts, und der Faͤhndrich im
Dienſte wird erhoben. Aller Rang wird faſt nach dem
Dienſte ausgemeſſen. Wie weit ein Fuͤrſt berechtiget
ſey, Rang-ordnungen zu machen, iſt noch nicht deutlich
beſtimmt. Jm Hofe gilt unſtreitig ſein Reglement;
Allein auſſer Hofes kam es vordem auf die gemeine
vom Volke beſtimmte Waͤhrung, und ſpaͤter auf die vom
Kayſer ertheilte gemeine Wuͤrde, nicht aber auf die
Dienſtwuͤrde an. Jn den angelſaͤchſiſchen Geſetzen
iſt der Landbeſitz bey der Wehrung und dem Range
mit in Betracht gezogen worden.
§. 120.
Und der Zehnten.
„Die Wahrheit der chriſtlichen Religion verbinde
„niemanden ſie anzunehmen; ſie ſey darum nicht
„gleich allgemein, vor alle Volker und Verfaſſungen.
„Eine jede derſelben habe ihren eignen Zweck; und
„folglich auch ihre eigne Wahrheit. Die ihrige ſey
„Freyheit; und damit ſtimme die chriſtliche Religion
„nicht allerdings uͤberein. Ein Saſſe laſſe ſich durch
„Ehre; und ein Chriſt durch Liebe verbinden. Dieſe
„fuͤhre aber den Menſchen nicht ſo ſicher als jene.
„Doch das Hauptwerk ſeyn die Zehnten
⁽a⁾
welche
„der Koͤnig zum Unterhalt der Prieſter fordere.
„Wenn jemals ein Volk in der Welt geweſen,
„welches ſeinen Hals mit dieſem Joche beladen haͤtte:
„ſo muͤſte es aus der Sklaverey entſprungen,
⁽b⁾
o-
„der
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