Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte "Heerbann. (c) So bald nun der Oberste oder"Graf seine Bedienung erblich machte, würde er die "ihm anvertrauete Gemeinen leicht als seine Knechte "betrachten, und dermaleinst die Nachkommen zu "schimpflichen Vermuthungen führen. Jetzt sey zwar "dieser Gebrauch noch so nachdenklich nicht, indem "alle Herzoge, Grafen und andre Reichs-bediente "sich diesem Hof-recht unterwerfen müsten. Die "Zeit werde aber bald kommen, wo die Grossen sich "einen Schimpf (d) daraus machen, und den Ge- "ringern darunter verlassen würden. Die Folge da- "von zeige sich unter den Franken zur Gnüge; der "Dienst werde bey denselben schon zur Ehre, und "die gemeine Wehrschaft schimpflich. Alles flöge "bey denselben zu Schutze und zu Hofe, und der "Thürhüter im glänzenden Kleide hebe sich über den "ehrbaren Mann. (e) Eine solche Verfassung, wor- "in der Dienst adle, sey die schrecklichste von allen, "und eine unvermeidliche Sklaverey. (a) Die Folgen welche verschiedene Doctores juris Germ. dar- aus contra antiquam libertatem rusticorum ziehen, liegen vor Augen, und man beobachtet so gar in der Sprache keinen Unterschied mehr inter rusticum & colonum. S. §. 25. n. c. (b) Es sind zweyerley Heergewedde; eins welches jeder Lehn-mann seinem Herrn; und eins welches jeder Heer- bannalist seinem Obersten folgen läßt. Ein Unterscheid welchen CRAGIUS seud. I. p. 30. nicht bemerkt, und SPELLMAN Reliq. p. 33. gegen ihn nicht ausgeführt. Ersters wird bey allen Lehn-höfen bekannt seyn; und letzters ist verdunkelt. Jn den Rollen der Hausgenossen S. §. 47. n. c. wird es noch so genannt; heißt auch oft das beste Theil, das beste Kleid, oder beste Haupt- Der Graf von Lippe Schaumburg hat von allen seinen Oſnabruͤckſche Geſchichte „Heerbann. (c) So bald nun der Oberſte oder„Graf ſeine Bedienung erblich machte, wuͤrde er die „ihm anvertrauete Gemeinen leicht als ſeine Knechte „betrachten, und dermaleinſt die Nachkommen zu „ſchimpflichen Vermuthungen fuͤhren. Jetzt ſey zwar „dieſer Gebrauch noch ſo nachdenklich nicht, indem „alle Herzoge, Grafen und andre Reichs-bediente „ſich dieſem Hof-recht unterwerfen muͤſten. Die „Zeit werde aber bald kommen, wo die Groſſen ſich „einen Schimpf (d) daraus machen, und den Ge- „ringern darunter verlaſſen wuͤrden. Die Folge da- „von zeige ſich unter den Franken zur Gnuͤge; der „Dienſt werde bey denſelben ſchon zur Ehre, und „die gemeine Wehrſchaft ſchimpflich. Alles floͤge „bey denſelben zu Schutze und zu Hofe, und der „Thuͤrhuͤter im glaͤnzenden Kleide hebe ſich uͤber den „ehrbaren Mann. (e) Eine ſolche Verfaſſung, wor- „in der Dienſt adle, ſey die ſchrecklichſte von allen, „und eine unvermeidliche Sklaverey. (a) Die Folgen welche verſchiedene Doctores juris Germ. dar- aus contra antiquam libertatem ruſticorum ziehen, liegen vor Augen, und man beobachtet ſo gar in der Sprache keinen Unterſchied mehr inter ruſticum & colonum. S. §. 25. n. c. (b) Es ſind zweyerley Heergewedde; eins welches jeder Lehn-mann ſeinem Herrn; und eins welches jeder Heer- bannaliſt ſeinem Oberſten folgen laͤßt. Ein Unterſcheid welchen CRAGIUS ſeud. I. p. 30. nicht bemerkt, und SPELLMAN Reliq. p. 33. gegen ihn nicht ausgefuͤhrt. Erſters wird bey allen Lehn-hoͤfen bekannt ſeyn; und letzters iſt verdunkelt. Jn den Rollen der Hausgenoſſen S. §. 47. n. c. wird es noch ſo genannt; heißt auch oft das beſte Theil, das beſte Kleid, oder beſte Haupt- Der Graf von Lippe Schaumburg hat von allen ſeinen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0278" n="248"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> „Heerbann. <note place="end" n="(c)"/> So bald nun der Oberſte oder<lb/> „Graf ſeine Bedienung erblich machte, wuͤrde er die<lb/> „ihm anvertrauete Gemeinen leicht als ſeine Knechte<lb/> „betrachten, und dermaleinſt die Nachkommen zu<lb/> „ſchimpflichen Vermuthungen fuͤhren. Jetzt ſey zwar<lb/> „dieſer Gebrauch noch ſo nachdenklich nicht, indem<lb/> „alle Herzoge, Grafen und andre Reichs-bediente<lb/> „ſich dieſem Hof-recht unterwerfen muͤſten. Die<lb/> „Zeit werde aber bald kommen, wo die Groſſen ſich<lb/> „einen Schimpf <note place="end" n="(d)"/> daraus machen, und den Ge-<lb/> „ringern darunter verlaſſen wuͤrden. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
„Heerbann.
⁽c⁾
So bald nun der Oberſte oder
„Graf ſeine Bedienung erblich machte, wuͤrde er die
„ihm anvertrauete Gemeinen leicht als ſeine Knechte
„betrachten, und dermaleinſt die Nachkommen zu
„ſchimpflichen Vermuthungen fuͤhren. Jetzt ſey zwar
„dieſer Gebrauch noch ſo nachdenklich nicht, indem
„alle Herzoge, Grafen und andre Reichs-bediente
„ſich dieſem Hof-recht unterwerfen muͤſten. Die
„Zeit werde aber bald kommen, wo die Groſſen ſich
„einen Schimpf
⁽d⁾
daraus machen, und den Ge-
„ringern darunter verlaſſen wuͤrden. Die Folge da-
„von zeige ſich unter den Franken zur Gnuͤge; der
„Dienſt werde bey denſelben ſchon zur Ehre, und
„die gemeine Wehrſchaft ſchimpflich. Alles floͤge
„bey denſelben zu Schutze und zu Hofe, und der
„Thuͤrhuͤter im glaͤnzenden Kleide hebe ſich uͤber den
„ehrbaren Mann.
⁽e⁾
Eine ſolche Verfaſſung, wor-
„in der Dienſt adle, ſey die ſchrecklichſte von allen,
„und eine unvermeidliche Sklaverey.
⁽a⁾ Die Folgen welche verſchiedene Doctores juris Germ. dar-
aus contra antiquam libertatem ruſticorum ziehen, liegen
vor Augen, und man beobachtet ſo gar in der Sprache
keinen Unterſchied mehr inter ruſticum & colonum. S.
§. 25. n. c.
⁽b⁾ Es ſind zweyerley Heergewedde; eins welches jeder
Lehn-mann ſeinem Herrn; und eins welches jeder Heer-
bannaliſt ſeinem Oberſten folgen laͤßt. Ein Unterſcheid
welchen CRAGIUS ſeud. I. p. 30. nicht bemerkt, und
SPELLMAN Reliq. p. 33. gegen ihn nicht ausgefuͤhrt.
Erſters wird bey allen Lehn-hoͤfen bekannt ſeyn; und
letzters iſt verdunkelt. Jn den Rollen der Hausgenoſſen
S. §. 47. n. c. wird es noch ſo genannt; heißt auch oft
das beſte Theil, das beſte Kleid, oder beſte Haupt-
Der Graf von Lippe Schaumburg hat von allen ſeinen
ſchatz-
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