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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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dritter Abschnitt.
welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 setzen,
worin Carlmann sich aus Bayern gegen Sachsen wand-
te, Ochseburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe
nöthigte. Folglich lag es in confinio Franciae orientalis.
§. 106.
Zustand bey der Ankunft Carls
des Grossen.

Endlich erschien Carl der Grosse und mit ihm der
grosse Zeitpunkt, worin das Land der Sassen zum
erstenmal eine Provinz des fränkischen Reichs wer-
den sollte. Die Stiftung unsers Bischofthums
macht ihn zugleich merkwürdig, und da unsre ganze
Verfassung sich dahin zurück zieht: so verdient er
die genaueste Betrachtung. Die bisher erzählten
allgemeinen Begebenheiten haben es nur einiger
massen wahrscheinlich machen sollen, daß unsre Vor-
fahren so wenig von den Römern als Allemanniern
und Franken in ihren unbeschlossenen Verfassungen
gestöret worden. Sie waren also nach dieser Vor-
aussetzung noch immer die alten einzelnen Wohner
oder Sassen, welche ihre Obersten und Richter selbst
wählten, unter der Fahne Gottes auszogen, und so
wenig eine Herrschaft als ein Reich erkannten, (a) wann sie sich gleich bisweilen ungesalbte Könige oder
Häupter erwählten, und im Kriege dem Tapfer-
sten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen
und öftern Kriegen zugenommen (b) haben; Es
konnte mancher Wehr sich einem mächtigern in
Schutz und Hode übergeben; (c) und sich ihm zu
Dienste verpflichtet haben; Die Edlen (d) konnten
durch ihre öftere Vertheidigung zu dem Besitz eines

jähr-
dritter Abſchnitt.
welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 ſetzen,
worin Carlmann ſich aus Bayern gegen Sachſen wand-
te, Ochſeburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe
noͤthigte. Folglich lag es in confinio Franciæ orientalis.
§. 106.
Zuſtand bey der Ankunft Carls
des Groſſen.

Endlich erſchien Carl der Groſſe und mit ihm der
groſſe Zeitpunkt, worin das Land der Saſſen zum
erſtenmal eine Provinz des fraͤnkiſchen Reichs wer-
den ſollte. Die Stiftung unſers Biſchofthums
macht ihn zugleich merkwuͤrdig, und da unſre ganze
Verfaſſung ſich dahin zuruͤck zieht: ſo verdient er
die genaueſte Betrachtung. Die bisher erzaͤhlten
allgemeinen Begebenheiten haben es nur einiger
maſſen wahrſcheinlich machen ſollen, daß unſre Vor-
fahren ſo wenig von den Roͤmern als Allemanniern
und Franken in ihren unbeſchloſſenen Verfaſſungen
geſtoͤret worden. Sie waren alſo nach dieſer Vor-
ausſetzung noch immer die alten einzelnen Wohner
oder Saſſen, welche ihre Oberſten und Richter ſelbſt
waͤhlten, unter der Fahne Gottes auszogen, und ſo
wenig eine Herrſchaft als ein Reich erkannten, (a) wann ſie ſich gleich bisweilen ungeſalbte Koͤnige oder
Haͤupter erwaͤhlten, und im Kriege dem Tapfer-
ſten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen
und oͤftern Kriegen zugenommen (b) haben; Es
konnte mancher Wehr ſich einem maͤchtigern in
Schutz und Hode uͤbergeben; (c) und ſich ihm zu
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durch ihre oͤftere Vertheidigung zu dem Beſitz eines

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[219/0249] dritter Abſchnitt. ⁽g⁾ welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 ſetzen, worin Carlmann ſich aus Bayern gegen Sachſen wand- te, Ochſeburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe noͤthigte. Folglich lag es in confinio Franciæ orientalis. §. 106. Zuſtand bey der Ankunft Carls des Groſſen. Endlich erſchien Carl der Groſſe und mit ihm der groſſe Zeitpunkt, worin das Land der Saſſen zum erſtenmal eine Provinz des fraͤnkiſchen Reichs wer- den ſollte. Die Stiftung unſers Biſchofthums macht ihn zugleich merkwuͤrdig, und da unſre ganze Verfaſſung ſich dahin zuruͤck zieht: ſo verdient er die genaueſte Betrachtung. Die bisher erzaͤhlten allgemeinen Begebenheiten haben es nur einiger maſſen wahrſcheinlich machen ſollen, daß unſre Vor- fahren ſo wenig von den Roͤmern als Allemanniern und Franken in ihren unbeſchloſſenen Verfaſſungen geſtoͤret worden. Sie waren alſo nach dieſer Vor- ausſetzung noch immer die alten einzelnen Wohner oder Saſſen, welche ihre Oberſten und Richter ſelbſt waͤhlten, unter der Fahne Gottes auszogen, und ſo wenig eine Herrſchaft als ein Reich erkannten, ⁽a⁾ wann ſie ſich gleich bisweilen ungeſalbte Koͤnige oder Haͤupter erwaͤhlten, und im Kriege dem Tapfer- ſten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen und oͤftern Kriegen zugenommen ⁽b⁾ haben; Es konnte mancher Wehr ſich einem maͤchtigern in Schutz und Hode uͤbergeben; ⁽c⁾ und ſich ihm zu Dienſte verpflichtet haben; Die Edlen ⁽d⁾ konnten durch ihre oͤftere Vertheidigung zu dem Beſitz eines jaͤhr-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/249>, abgerufen am 21.11.2024.