Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.dritter Abschnitt. welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 setzen,worin Carlmann sich aus Bayern gegen Sachsen wand- te, Ochseburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe nöthigte. Folglich lag es in confinio Franciae orientalis. §. 106. Zustand bey der Ankunft Carls des Grossen. Endlich erschien Carl der Grosse und mit ihm der jähr-
dritter Abſchnitt. welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 ſetzen,worin Carlmann ſich aus Bayern gegen Sachſen wand- te, Ochſeburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe noͤthigte. Folglich lag es in confinio Franciæ orientalis. §. 106. Zuſtand bey der Ankunft Carls des Groſſen. Endlich erſchien Carl der Groſſe und mit ihm der jaͤhr-
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dritter Abſchnitt.
⁽g⁾
welchen die Ann. Til. Naz. &c. irrig ins Jahr 743 ſetzen,
worin Carlmann ſich aus Bayern gegen Sachſen wand-
te, Ochſeburg einnahm und Dietrichen zur Ueberaabe
noͤthigte. Folglich lag es in confinio Franciæ orientalis.
§. 106.
Zuſtand bey der Ankunft Carls
des Groſſen.
Endlich erſchien Carl der Groſſe und mit ihm der
groſſe Zeitpunkt, worin das Land der Saſſen zum
erſtenmal eine Provinz des fraͤnkiſchen Reichs wer-
den ſollte. Die Stiftung unſers Biſchofthums
macht ihn zugleich merkwuͤrdig, und da unſre ganze
Verfaſſung ſich dahin zuruͤck zieht: ſo verdient er
die genaueſte Betrachtung. Die bisher erzaͤhlten
allgemeinen Begebenheiten haben es nur einiger
maſſen wahrſcheinlich machen ſollen, daß unſre Vor-
fahren ſo wenig von den Roͤmern als Allemanniern
und Franken in ihren unbeſchloſſenen Verfaſſungen
geſtoͤret worden. Sie waren alſo nach dieſer Vor-
ausſetzung noch immer die alten einzelnen Wohner
oder Saſſen, welche ihre Oberſten und Richter ſelbſt
waͤhlten, unter der Fahne Gottes auszogen, und ſo
wenig eine Herrſchaft als ein Reich erkannten,
⁽a⁾
wann ſie ſich gleich bisweilen ungeſalbte Koͤnige oder
Haͤupter erwaͤhlten, und im Kriege dem Tapfer-
ſten folgten. Die Gefolge konnten bey den langen
und oͤftern Kriegen zugenommen
⁽b⁾
haben; Es
konnte mancher Wehr ſich einem maͤchtigern in
Schutz und Hode uͤbergeben;
⁽c⁾
und ſich ihm zu
Dienſte verpflichtet haben; Die Edlen
⁽d⁾
konnten
durch ihre oͤftere Vertheidigung zu dem Beſitz eines
jaͤhr-
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