Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte Garn richtig gehaspelt, das Linnen nach jedes OrtsRegel vollzählig gewoben; und in allen redlich verfah- ren werde, sind die Grundsätze, welche die Policey zu beachten hat. Durch einen einzigen Fehler kann sich der Linnen-Handel unwiederbringlich verliehren; da er auch ohne diesem in Gefahr (d) steht. (a) Es scheinet viel, aber es ist nach einer ziemlich genauen Rechnung wahr, daß seit 1730 siebzig Millionen Thaler aus Westphalen allein in die entfernten Hofcassen jen- seits des Rheins und der Weser geflossen, wovon nichts zurück gekommen ist. Was wir überdem an Nothwen- digkeiten und Ueberfluß aus der Fremde gezogen haben, muß sich kenntlich auf eine weit grössere Summe belau- fen; da wir nun beynahe nichts ausführen: so müssen diese Gelder mehrentheils vor Linnen eingegangen seyn. (b) Es liegt auf den Messe-oder Lege-Tischen eine geringe Pflicht; und man hat auch wol in ausserordentlichen Fällen davon etwas beytragen lassen. Zu wünschen aber ist es, daß sie jederzeit frey bleiben mögen. (c) Man will oft den Ankauf bloß einheimischen Kaufleuten gestatten. Allein so bald sich ein Handel auf wenige Personen concentrirt, entsteht leicht Zwang und nur eine Art des Absatzes; da denn ein Stoß, ein Fehler, ein Erdbeben von Lissabon, die ganze unerfahrne Men- ge, um ihre Augen bringt. (d) Jn England bezahlt es bey seiner Ankunft 40 p. C. und 35 wurden ehedem auf dasjenige wieder gut gethan, was nach den Englischen Colonien ausgeführet wurde; so lange die Franzosen noch in Canada waren. Seit dem sich aber diese Concurrenten dort verlohren, werden fast nur noch 30 gut gethan; und man war während der Parlaments-Sitzung vom Jahr 1764 stark darauf be- dacht die 40 p. C. ganz einzubehalten, und solchergestalt die Wilden, welche das Linnen gebrauchen, und dem Staat sonst keine Abgaben entrichten, indirecte zu dem Unterhalt der Amerikanischen Etablissements beytragen Oſnabruͤckſche Geſchichte Garn richtig gehaſpelt, das Linnen nach jedes OrtsRegel vollzaͤhlig gewoben; und in allen redlich verfah- ren werde, ſind die Grundſaͤtze, welche die Policey zu beachten hat. Durch einen einzigen Fehler kann ſich der Linnen-Handel unwiederbringlich verliehren; da er auch ohne dieſem in Gefahr (d) ſteht. (a) Es ſcheinet viel, aber es iſt nach einer ziemlich genauen Rechnung wahr, daß ſeit 1730 ſiebzig Millionen Thaler aus Weſtphalen allein in die entfernten Hofcaſſen jen- ſeits des Rheins und der Weſer gefloſſen, wovon nichts zuruͤck gekommen iſt. Was wir uͤberdem an Nothwen- digkeiten und Ueberfluß aus der Fremde gezogen haben, muß ſich kenntlich auf eine weit groͤſſere Summe belau- fen; da wir nun beynahe nichts ausfuͤhren: ſo muͤſſen dieſe Gelder mehrentheils vor Linnen eingegangen ſeyn. (b) Es liegt auf den Meſſe-oder Lege-Tiſchen eine geringe Pflicht; und man hat auch wol in auſſerordentlichen Faͤllen davon etwas beytragen laſſen. Zu wuͤnſchen aber iſt es, daß ſie jederzeit frey bleiben moͤgen. (c) Man will oft den Ankauf bloß einheimiſchen Kaufleuten geſtatten. Allein ſo bald ſich ein Handel auf wenige Perſonen concentrirt, entſteht leicht Zwang und nur eine Art des Abſatzes; da denn ein Stoß, ein Fehler, ein Erdbeben von Liſſabon, die ganze unerfahrne Men- ge, um ihre Augen bringt. (d) Jn England bezahlt es bey ſeiner Ankunft 40 p. C. und 35 wurden ehedem auf dasjenige wieder gut gethan, was nach den Engliſchen Colonien ausgefuͤhret wurde; ſo lange die Franzoſen noch in Canada waren. Seit dem ſich aber dieſe Concurrenten dort verlohren, werden faſt nur noch 30 gut gethan; und man war waͤhrend der Parlaments-Sitzung vom Jahr 1764 ſtark darauf be- dacht die 40 p. C. ganz einzubehalten, und ſolchergeſtalt die Wilden, welche das Linnen gebrauchen, und dem Staat ſonſt keine Abgaben entrichten, indirecte zu dem Unterhalt der Amerikaniſchen Etabliſſements beytragen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0166" n="136"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> Garn richtig gehaſpelt, das Linnen nach jedes Orts<lb/> Regel vollzaͤhlig gewoben; und in allen redlich verfah-<lb/> ren werde, ſind die Grundſaͤtze, welche die Policey<lb/> zu beachten hat. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
Garn richtig gehaſpelt, das Linnen nach jedes Orts
Regel vollzaͤhlig gewoben; und in allen redlich verfah-
ren werde, ſind die Grundſaͤtze, welche die Policey
zu beachten hat. Durch einen einzigen Fehler kann
ſich der Linnen-Handel unwiederbringlich verliehren;
da er auch ohne dieſem in Gefahr
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ſteht.
⁽a⁾ Es ſcheinet viel, aber es iſt nach einer ziemlich genauen
Rechnung wahr, daß ſeit 1730 ſiebzig Millionen Thaler
aus Weſtphalen allein in die entfernten Hofcaſſen jen-
ſeits des Rheins und der Weſer gefloſſen, wovon nichts
zuruͤck gekommen iſt. Was wir uͤberdem an Nothwen-
digkeiten und Ueberfluß aus der Fremde gezogen haben,
muß ſich kenntlich auf eine weit groͤſſere Summe belau-
fen; da wir nun beynahe nichts ausfuͤhren: ſo muͤſſen
dieſe Gelder mehrentheils vor Linnen eingegangen ſeyn.
⁽b⁾ Es liegt auf den Meſſe-oder Lege-Tiſchen eine geringe
Pflicht; und man hat auch wol in auſſerordentlichen
Faͤllen davon etwas beytragen laſſen. Zu wuͤnſchen aber
iſt es, daß ſie jederzeit frey bleiben moͤgen.
⁽c⁾ Man will oft den Ankauf bloß einheimiſchen Kaufleuten
geſtatten. Allein ſo bald ſich ein Handel auf wenige
Perſonen concentrirt, entſteht leicht Zwang und nur
eine Art des Abſatzes; da denn ein Stoß, ein Fehler,
ein Erdbeben von Liſſabon, die ganze unerfahrne Men-
ge, um ihre Augen bringt.
⁽d⁾ Jn England bezahlt es bey ſeiner Ankunft 40 p. C. und
35 wurden ehedem auf dasjenige wieder gut gethan,
was nach den Engliſchen Colonien ausgefuͤhret wurde;
ſo lange die Franzoſen noch in Canada waren. Seit
dem ſich aber dieſe Concurrenten dort verlohren, werden
faſt nur noch 30 gut gethan; und man war waͤhrend
der Parlaments-Sitzung vom Jahr 1764 ſtark darauf be-
dacht die 40 p. C. ganz einzubehalten, und ſolchergeſtalt
die Wilden, welche das Linnen gebrauchen, und dem
Staat ſonſt keine Abgaben entrichten, indirecte zu dem
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