Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. Haupt hatte; und also scheinet es, als wenn ein jedersein Haupt von seiner eignen, und nicht von einer ge- meinen Gottheit halten wollen. §. 55. Anzeige wohin diese Einleitung führe? Was ich bis dahin angeführt habe, wird zu mei- (a) So H
erſter Abſchnitt. Haupt hatte; und alſo ſcheinet es, als wenn ein jederſein Haupt von ſeiner eignen, und nicht von einer ge- meinen Gottheit halten wollen. §. 55. Anzeige wohin dieſe Einleitung fuͤhre? Was ich bis dahin angefuͤhrt habe, wird zu mei- (a) So H
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erſter Abſchnitt.
⁽h⁾
Haupt hatte; und alſo ſcheinet es, als wenn ein jeder
ſein Haupt von ſeiner eignen, und nicht von einer ge-
meinen Gottheit halten wollen.
§. 55.
Anzeige wohin dieſe Einleitung fuͤhre?
Was ich bis dahin angefuͤhrt habe, wird zu mei-
nem Endzwecke hinreichen. Die Beſtaͤtigung einiger
Vermuthungen muß man von der Geſchichte erwar-
ten. Edle und Gemeine haben groſſe Veraͤnderun-
gen erlitten; und um ſolche recht zu empfinden, habe
ich ihren erſten Zuſtand nach der Natur angelegt.
Man kann Erſtere nicht aus dem Dienſte; und Letzte-
re nicht aus dem Leibeigenthum entſpringen laſſen,
ohne alles Eigenthum einem hoͤchſten Haupte zuzu-
ſchreiben, und hiernaͤchſt den Urſprung der Reichs-
und Landes-Staͤnde aus bloſſen Gnaden-Briefen und
Verleihungen wieder herzuleiten. Saͤtze welche mit
der Wahrſcheinlichkeit und einem beſſern Gefuͤhl ſtrei-
ten und den Geſchichtſchreiber bey jedem Schritt zu
Ausnahmen zwingen. So wol die eigentlichen
Reichs- als Landes-Verſamlungen ſind noch Ver-
ſamlungen der Edlen und Gemeinen; uͤberall wo ſie
zu willigen; aber nicht wo ſie gleichſam als Raͤthe
ihr Gutachten abzugeben haben. Unſre Reichs-
Fuͤrſten erſcheinen darinn als Edle Herrn;
⁽a⁾
und in
ſo fern ſie ein Reichs-Amt beſitzen, als Repraͤſentanten
der Gemeinen.
⁽b⁾
Auf rechten Landtagen ſind es
verliehene, angekaufte, geſchenkte, oder eigne Civil-
Wehren, wofuͤr der Geiſtliche, der Adel und die
Staͤdte ihre Stimmen fuͤhren.
(a) So
H
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