nung mitten hinein, und muß in alle diese Sphären als ein noth- wendiges Glied eingeführt werden. Die Gesetzgebung der Ge- meinde üben die Einwohner entweder in Person bei wichtigeren An- gelegenheiten oder in der Regel durch einen dieselbe vertretenden gesetzgebenden Körper; in der Schweitz heißt er der große Rath, bei uns die Stadtverordneten. Kleine ländliche Gemeinden kön- nen dabei zu Einer größeren verschmolzen, große Städte in mehrere Gemeinden zerlegt werden. Der gesetzgebende Körper wird nach der Kopfzahl von allen selbstständigen und unbescholte- nen Gemeindegliedern unmittelbar gewählt. Die gemeinsame Ver- waltung der verschiedenen Arbeiter-Angelegenheiten können aber doch nur die betreiben, welche an dem Vereine Theil nehmen, sich nicht von aller Gemeinsamkeit ausschließen. Diejenigen, welche an die Spitze dieser Verwaltung zu stellen sind, können also nur von den Mitgliedern der Vereine gewählt werden. Ein Schuhmacher, ein Lehrer u. s. w. braucht nicht einem Vereine anzugehören. Er hat dann keine Rechenschaft einer Genossenschaft abzulegen, keine Prüfung zu bestehen. Es kann Niemanden verwehrt werden, auf die Gefahr hin, schlechte Arbeit zu erhalten, einem Solchen Arbeit anzuvertrauen. Jndem die Mitglieder der Zunft aber unter- einander sich Gewähr leisten, so thun sie es auch als Arbeiter den Verbrauchern gegenüber, indem sie durch Prüfungen und an- dere Einrichtungen für gute Arbeit sorgen.
Von der besonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es abhangen, wie diese Verwaltungsräthe, der kleine Rath genannt, zusammengesetzt sein sollen. Die Zweige der Arbeit, welche beson- ders in einer Gemeinde ihrer Oertlichkeit wegen blühen, werden auch im Gemeinderath vertreten sein. Kleinere Gemeinden werden Landbau und Gewerbfleiß verbinden. Von den Zweigen, wo nur einzelne Arbeiter in einer Gemeinde vorhanden sind, kann freilich nicht der Verein selbst zur Gemeinderaths-Wahl zugezogen werden. Ein solcher Arbeiter gehört dem Verein einer nahen Gemeinde oder des ganzen Kreises an. Er wird nichtsdestowe- niger sich dem Vereine verwandter Arbeiter in seiner Gemeinde anschließen und sein Wahlrecht zusammen mit ihnen ausüben. Die Verwaltungsräthe jeder Gemeinde sind die Wahlkörper für die Kreisräthe, indem sie nach der Größe der Gemeinde und der
nung mitten hinein, und muß in alle dieſe Sphären als ein noth- wendiges Glied eingeführt werden. Die Geſetzgebung der Ge- meinde üben die Einwohner entweder in Perſon bei wichtigeren An- gelegenheiten oder in der Regel durch einen dieſelbe vertretenden geſetzgebenden Körper; in der Schweitz heißt er der große Rath, bei uns die Stadtverordneten. Kleine ländliche Gemeinden kön- nen dabei zu Einer größeren verſchmolzen, große Städte in mehrere Gemeinden zerlegt werden. Der geſetzgebende Körper wird nach der Kopfzahl von allen ſelbſtſtändigen und unbeſcholte- nen Gemeindegliedern unmittelbar gewählt. Die gemeinſame Ver- waltung der verſchiedenen Arbeiter-Angelegenheiten können aber doch nur die betreiben, welche an dem Vereine Theil nehmen, ſich nicht von aller Gemeinſamkeit ausſchließen. Diejenigen, welche an die Spitze dieſer Verwaltung zu ſtellen ſind, können alſo nur von den Mitgliedern der Vereine gewählt werden. Ein Schuhmacher, ein Lehrer u. ſ. w. braucht nicht einem Vereine anzugehören. Er hat dann keine Rechenſchaft einer Genoſſenſchaft abzulegen, keine Prüfung zu beſtehen. Es kann Niemanden verwehrt werden, auf die Gefahr hin, ſchlechte Arbeit zu erhalten, einem Solchen Arbeit anzuvertrauen. Jndem die Mitglieder der Zunft aber unter- einander ſich Gewähr leiſten, ſo thun ſie es auch als Arbeiter den Verbrauchern gegenüber, indem ſie durch Prüfungen und an- dere Einrichtungen für gute Arbeit ſorgen.
Von der beſonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es abhangen, wie dieſe Verwaltungsräthe, der kleine Rath genannt, zuſammengeſetzt ſein ſollen. Die Zweige der Arbeit, welche beſon- ders in einer Gemeinde ihrer Oertlichkeit wegen blühen, werden auch im Gemeinderath vertreten ſein. Kleinere Gemeinden werden Landbau und Gewerbfleiß verbinden. Von den Zweigen, wo nur einzelne Arbeiter in einer Gemeinde vorhanden ſind, kann freilich nicht der Verein ſelbſt zur Gemeinderaths-Wahl zugezogen werden. Ein ſolcher Arbeiter gehört dem Verein einer nahen Gemeinde oder des ganzen Kreiſes an. Er wird nichtsdeſtowe- niger ſich dem Vereine verwandter Arbeiter in ſeiner Gemeinde anſchließen und ſein Wahlrecht zuſammen mit ihnen ausüben. Die Verwaltungsräthe jeder Gemeinde ſind die Wahlkörper für die Kreisräthe, indem ſie nach der Größe der Gemeinde und der
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nung mitten hinein, und muß in alle dieſe Sphären als ein noth-
wendiges Glied eingeführt werden. Die Geſetzgebung der Ge-
meinde üben die Einwohner entweder in Perſon bei wichtigeren An-
gelegenheiten oder in der Regel durch einen dieſelbe vertretenden
geſetzgebenden Körper; in der Schweitz heißt er der große Rath,
bei uns die Stadtverordneten. Kleine ländliche Gemeinden kön-
nen dabei zu Einer größeren verſchmolzen, große Städte in
mehrere Gemeinden zerlegt werden. Der geſetzgebende Körper
wird nach der Kopfzahl von allen ſelbſtſtändigen und unbeſcholte-
nen Gemeindegliedern unmittelbar gewählt. Die gemeinſame Ver-
waltung der verſchiedenen Arbeiter-Angelegenheiten können aber
doch nur die betreiben, welche an dem Vereine Theil nehmen,
ſich nicht von aller Gemeinſamkeit ausſchließen. Diejenigen, welche
an die Spitze dieſer Verwaltung zu ſtellen ſind, können alſo nur von
den Mitgliedern der Vereine gewählt werden. Ein Schuhmacher,
ein Lehrer u. ſ. w. braucht nicht einem Vereine anzugehören. Er
hat dann keine Rechenſchaft einer Genoſſenſchaft abzulegen, keine
Prüfung zu beſtehen. Es kann Niemanden verwehrt werden,
auf die Gefahr hin, ſchlechte Arbeit zu erhalten, einem Solchen
Arbeit anzuvertrauen. Jndem die Mitglieder der Zunft aber unter-
einander ſich Gewähr leiſten, ſo thun ſie es auch als Arbeiter
den Verbrauchern gegenüber, indem ſie durch Prüfungen und an-
dere Einrichtungen für gute Arbeit ſorgen.
Von der beſonderen Natur der einzelnen Gemeinden wird es
abhangen, wie dieſe Verwaltungsräthe, der kleine Rath genannt,
zuſammengeſetzt ſein ſollen. Die Zweige der Arbeit, welche beſon-
ders in einer Gemeinde ihrer Oertlichkeit wegen blühen, werden
auch im Gemeinderath vertreten ſein. Kleinere Gemeinden
werden Landbau und Gewerbfleiß verbinden. Von den Zweigen,
wo nur einzelne Arbeiter in einer Gemeinde vorhanden ſind, kann
freilich nicht der Verein ſelbſt zur Gemeinderaths-Wahl zugezogen
werden. Ein ſolcher Arbeiter gehört dem Verein einer nahen
Gemeinde oder des ganzen Kreiſes an. Er wird nichtsdeſtowe-
niger ſich dem Vereine verwandter Arbeiter in ſeiner Gemeinde
anſchließen und ſein Wahlrecht zuſammen mit ihnen ausüben. Die
Verwaltungsräthe jeder Gemeinde ſind die Wahlkörper für die
Kreisräthe, indem ſie nach der Größe der Gemeinde und der
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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/96>, abgerufen am 27.07.2024.
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