Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.(Einleitung, VIII) die Beschränkung hinzugefügt: "soweit die Die Volkswirthschaft ist eine Naturgeschichte der Arbeit, und "Die Verfassung gewährleistet den Bürgern die Freiheit der Die Gliederung, welche die Lehrer der Volkswirthschaft als sich (Einleitung, VIII) die Beſchränkung hinzugefügt: „ſoweit die Die Volkswirthſchaft iſt eine Naturgeſchichte der Arbeit, und „Die Verfaſſung gewährleiſtet den Bürgern die Freiheit der Die Gliederung, welche die Lehrer der Volkswirthſchaft als ſich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0058" n="48"/> (Einleitung, <hi rendition="#aq">VIII</hi>) die Beſchränkung hinzugefügt: „ſoweit die<lb/> Hülfsmittel des Staates es zulaſſen;‟ was ſich eigentlich von<lb/> ſelbſt verſteht, da Niemand über ſein Vermögen zu leiſten braucht.<lb/> Und beide genannten Geſetzgebungen erkennen auch das Recht der<lb/> Verpflegung Arbeitsunfähiger, d. h. ein allgemeines Recht auf<lb/> Ruheſtandsgewährung, nicht nur der Staatsbeamten, an. Dieſe<lb/> Beſtimmungen habe ich daher im §. 21. der unten vorgeſchlagenen<lb/> Verfaſſung aufnehmen zu müſſen geglaubt. Sie halten die Mitte<lb/> zwiſchen den Beſtrebungen der Gemeinſchafts- und der Geſell-<lb/> ſchafts-Lehre, nach denen der Staat und das Geſammtleben die<lb/> alleinige Sorge für das Wohl ſeiner Bürger übernimmt, und den<lb/> Erfahrungen der Volkswirthſchaft, welche es den wilden Kämpfen<lb/> der Einzelnen überläßt, ob ihre Arbeit ihnen Erwerb und Genuß<lb/> gewährt, oder ob ihnen nur Elend und Mangel beſchieden iſt.</p><lb/> <p>Die Volkswirthſchaft iſt eine Naturgeſchichte der Arbeit, und<lb/> zählt die Widerſprüche auf, in welche dieſe ſich verwickelt und an<lb/> denen ſie untergeht, wenn man ſie ſich ſelbſt überläßt. Die Ver-<lb/> einslehrer ſagen: wir ſuchen erſt die Arbeit zu gliedern; worauf<lb/> die Lehrer der Volkswirthſchaft antworten: ſie iſt ſchon gegliedert;<lb/> wir dagegen, uns in die richtige Mitte ſtellend: ſie gliedert ſich.<lb/> Die Verfaſſung des franzöſiſchen Freiſtaats, die nicht das Recht<lb/> auf Arbeit unbedingt anerkennen wollte, hat mehr gethan; ſie hat<lb/> im 13. Artikel die Gliederung der Arbeit eingeleitet, wie wir<lb/> unten ſehen werden. Er lautet:</p><lb/> <cit> <quote>„Die Verfaſſung gewährleiſtet den Bürgern die Freiheit der<lb/> Arbeit und des Gewerbfleißes. Die Geſellſchaft begünſtigt und<lb/> ermuntert die Entwickelung der Arbeit durch den unentgeltlichen<lb/> Volks-Unterricht, durch gewerbliche Erziehung, Gleichheit der<lb/> Verhältniſſe zwiſchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch<lb/> Sicherungs- und Credit-Anſtalten, landwirthſchaftliche Anſtal-<lb/> ten, freiwillige Vereine, durch Anordnung öffentlicher Arbeiten<lb/> des Staats, der Kreiſe und Gemeinden, um unbeſchäftigte Hände<lb/> zu beſchäftigen; ſie nimmt ſich der verlaſſenen Kinder an, der<lb/> Kranken, der unbemittelten Greiſe, die von ihren Familien keinen<lb/> Unterhalt bekommen können.‟</quote> </cit><lb/> <p>Die Gliederung, welche die Lehrer der Volkswirthſchaft als ſich<lb/> von ſelbſt machend ausſprechen zu können glauben, ſind eben nur<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [48/0058]
(Einleitung, VIII) die Beſchränkung hinzugefügt: „ſoweit die
Hülfsmittel des Staates es zulaſſen;‟ was ſich eigentlich von
ſelbſt verſteht, da Niemand über ſein Vermögen zu leiſten braucht.
Und beide genannten Geſetzgebungen erkennen auch das Recht der
Verpflegung Arbeitsunfähiger, d. h. ein allgemeines Recht auf
Ruheſtandsgewährung, nicht nur der Staatsbeamten, an. Dieſe
Beſtimmungen habe ich daher im §. 21. der unten vorgeſchlagenen
Verfaſſung aufnehmen zu müſſen geglaubt. Sie halten die Mitte
zwiſchen den Beſtrebungen der Gemeinſchafts- und der Geſell-
ſchafts-Lehre, nach denen der Staat und das Geſammtleben die
alleinige Sorge für das Wohl ſeiner Bürger übernimmt, und den
Erfahrungen der Volkswirthſchaft, welche es den wilden Kämpfen
der Einzelnen überläßt, ob ihre Arbeit ihnen Erwerb und Genuß
gewährt, oder ob ihnen nur Elend und Mangel beſchieden iſt.
Die Volkswirthſchaft iſt eine Naturgeſchichte der Arbeit, und
zählt die Widerſprüche auf, in welche dieſe ſich verwickelt und an
denen ſie untergeht, wenn man ſie ſich ſelbſt überläßt. Die Ver-
einslehrer ſagen: wir ſuchen erſt die Arbeit zu gliedern; worauf
die Lehrer der Volkswirthſchaft antworten: ſie iſt ſchon gegliedert;
wir dagegen, uns in die richtige Mitte ſtellend: ſie gliedert ſich.
Die Verfaſſung des franzöſiſchen Freiſtaats, die nicht das Recht
auf Arbeit unbedingt anerkennen wollte, hat mehr gethan; ſie hat
im 13. Artikel die Gliederung der Arbeit eingeleitet, wie wir
unten ſehen werden. Er lautet:
„Die Verfaſſung gewährleiſtet den Bürgern die Freiheit der
Arbeit und des Gewerbfleißes. Die Geſellſchaft begünſtigt und
ermuntert die Entwickelung der Arbeit durch den unentgeltlichen
Volks-Unterricht, durch gewerbliche Erziehung, Gleichheit der
Verhältniſſe zwiſchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch
Sicherungs- und Credit-Anſtalten, landwirthſchaftliche Anſtal-
ten, freiwillige Vereine, durch Anordnung öffentlicher Arbeiten
des Staats, der Kreiſe und Gemeinden, um unbeſchäftigte Hände
zu beſchäftigen; ſie nimmt ſich der verlaſſenen Kinder an, der
Kranken, der unbemittelten Greiſe, die von ihren Familien keinen
Unterhalt bekommen können.‟
Die Gliederung, welche die Lehrer der Volkswirthſchaft als ſich
von ſelbſt machend ausſprechen zu können glauben, ſind eben nur
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