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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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fassung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, so kann der
Beschluß nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt wer-
den; wobei wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Mitglieder gegen-
wärtig sein müssen.

§. 193. Es wird dann eine neue Versammlung auf drei
Monate zusammenberufen, die sich nur damit zu beschäftigen hat:
es sei denn, daß sie dringende Gesetze zu berathen habe. Auf
50,000 Einwohner kommt dabei Ein Vertreter.

Abschnitt XII.
Vorübergehende Bestimmungen.

§. 194. Alle Gesetze bleiben in Kraft, bis sie gesetzlich auf-
gehoben sind: es sei denn, daß sie dieser Verfassung widersprechen.

§. 195. Die gesetzgebende Versammlung hat das Recht,
die Minister so lange vor dem höchsten Gerichte eines Deutschen
Staats anzuklagen, bis das oberste Bundesgericht eingesetzt sein wird.

§. 196. Die Behörden und Richter bleiben so lange in
Thätigkeit, bis die Verfassungsgesetze über sie erlassen sein werden.

§. 197. Jn der kürzesten Frist wird die nächste Gesetzge-
bung folgende Verfassungsgesetze erlassen:

1. über die persönliche Freiheit;
2. über Einlagerung von Soldaten;
3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entschädigung;
4. über das Briefgeheimniß;
5. über die Presse;
6. über die Gliederung der Gerichte und Geschwornen;
7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und son-
stigen Lasten;
8. über die Wahlen;
9. über den Unterricht;
10. über die Verantwortlichkeit der Minister und anderer Beamten;
11. über den Bundesrath;
12. über die Ober-Rechenkammer;
13. über den Belagerungszustand;
14. über die Kreisordnung;

faſſung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, ſo kann der
Beſchluß nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt wer-
den; wobei wenigſtens zwei Drittel ſämmtlicher Mitglieder gegen-
wärtig ſein müſſen.

§. 193. Es wird dann eine neue Verſammlung auf drei
Monate zuſammenberufen, die ſich nur damit zu beſchäftigen hat:
es ſei denn, daß ſie dringende Geſetze zu berathen habe. Auf
50,000 Einwohner kommt dabei Ein Vertreter.

Abſchnitt XII.
Vorübergehende Beſtimmungen.

§. 194. Alle Geſetze bleiben in Kraft, bis ſie geſetzlich auf-
gehoben ſind: es ſei denn, daß ſie dieſer Verfaſſung widerſprechen.

§. 195. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht,
die Miniſter ſo lange vor dem höchſten Gerichte eines Deutſchen
Staats anzuklagen, bis das oberſte Bundesgericht eingeſetzt ſein wird.

§. 196. Die Behörden und Richter bleiben ſo lange in
Thätigkeit, bis die Verfaſſungsgeſetze über ſie erlaſſen ſein werden.

§. 197. Jn der kürzeſten Friſt wird die nächſte Geſetzge-
bung folgende Verfaſſungsgeſetze erlaſſen:

1. über die perſönliche Freiheit;
2. über Einlagerung von Soldaten;
3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entſchädigung;
4. über das Briefgeheimniß;
5. über die Preſſe;
6. über die Gliederung der Gerichte und Geſchwornen;
7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und ſon-
ſtigen Laſten;
8. über die Wahlen;
9. über den Unterricht;
10. über die Verantwortlichkeit der Miniſter und anderer Beamten;
11. über den Bundesrath;
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[148/0158] faſſung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, ſo kann der Beſchluß nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt wer- den; wobei wenigſtens zwei Drittel ſämmtlicher Mitglieder gegen- wärtig ſein müſſen. §. 193. Es wird dann eine neue Verſammlung auf drei Monate zuſammenberufen, die ſich nur damit zu beſchäftigen hat: es ſei denn, daß ſie dringende Geſetze zu berathen habe. Auf 50,000 Einwohner kommt dabei Ein Vertreter. Abſchnitt XII. Vorübergehende Beſtimmungen. §. 194. Alle Geſetze bleiben in Kraft, bis ſie geſetzlich auf- gehoben ſind: es ſei denn, daß ſie dieſer Verfaſſung widerſprechen. §. 195. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die Miniſter ſo lange vor dem höchſten Gerichte eines Deutſchen Staats anzuklagen, bis das oberſte Bundesgericht eingeſetzt ſein wird. §. 196. Die Behörden und Richter bleiben ſo lange in Thätigkeit, bis die Verfaſſungsgeſetze über ſie erlaſſen ſein werden. §. 197. Jn der kürzeſten Friſt wird die nächſte Geſetzge- bung folgende Verfaſſungsgeſetze erlaſſen: 1. über die perſönliche Freiheit; 2. über Einlagerung von Soldaten; 3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entſchädigung; 4. über das Briefgeheimniß; 5. über die Preſſe; 6. über die Gliederung der Gerichte und Geſchwornen; 7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und ſon- ſtigen Laſten; 8. über die Wahlen; 9. über den Unterricht; 10. über die Verantwortlichkeit der Miniſter und anderer Beamten; 11. über den Bundesrath; 12. über die Ober-Rechenkammer; 13. über den Belagerungszuſtand; 14. über die Kreisordnung;

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/158>, abgerufen am 25.11.2024.