Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.fassung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, so kann der §. 193. Es wird dann eine neue Versammlung auf drei Abschnitt XII. Vorübergehende Bestimmungen. §. 194. Alle Gesetze bleiben in Kraft, bis sie gesetzlich auf- §. 195. Die gesetzgebende Versammlung hat das Recht, §. 196. Die Behörden und Richter bleiben so lange in §. 197. Jn der kürzesten Frist wird die nächste Gesetzge- 1. über die persönliche Freiheit; 2. über Einlagerung von Soldaten; 3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entschädigung; 4. über das Briefgeheimniß; 5. über die Presse; 6. über die Gliederung der Gerichte und Geschwornen; 7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und son- stigen Lasten; 8. über die Wahlen; 9. über den Unterricht; 10. über die Verantwortlichkeit der Minister und anderer Beamten; 11. über den Bundesrath; 12. über die Ober-Rechenkammer; 13. über den Belagerungszustand; 14. über die Kreisordnung; faſſung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, ſo kann der §. 193. Es wird dann eine neue Verſammlung auf drei Abſchnitt XII. Vorübergehende Beſtimmungen. §. 194. Alle Geſetze bleiben in Kraft, bis ſie geſetzlich auf- §. 195. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, §. 196. Die Behörden und Richter bleiben ſo lange in §. 197. Jn der kürzeſten Friſt wird die nächſte Geſetzge- 1. über die perſönliche Freiheit; 2. über Einlagerung von Soldaten; 3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entſchädigung; 4. über das Briefgeheimniß; 5. über die Preſſe; 6. über die Gliederung der Gerichte und Geſchwornen; 7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und ſon- ſtigen Laſten; 8. über die Wahlen; 9. über den Unterricht; 10. über die Verantwortlichkeit der Miniſter und anderer Beamten; 11. über den Bundesrath; 12. über die Ober-Rechenkammer; 13. über den Belagerungszuſtand; 14. über die Kreisordnung; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0158" n="148"/> faſſung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, ſo kann der<lb/> Beſchluß nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt wer-<lb/> den; wobei wenigſtens zwei Drittel ſämmtlicher Mitglieder gegen-<lb/> wärtig ſein müſſen.</p><lb/> <p>§. 193. Es wird dann eine neue Verſammlung auf drei<lb/> Monate zuſammenberufen, die ſich nur damit zu beſchäftigen hat:<lb/> es ſei denn, daß ſie dringende Geſetze zu berathen habe. Auf<lb/> 50,000 Einwohner kommt dabei Ein Vertreter.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">XII.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Vorübergehende Beſtimmungen.</hi> </head><lb/> <p>§. 194. Alle Geſetze bleiben in Kraft, bis ſie geſetzlich auf-<lb/> gehoben ſind: es ſei denn, daß ſie dieſer Verfaſſung widerſprechen.</p><lb/> <p>§. 195. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht,<lb/> die Miniſter ſo lange vor dem höchſten Gerichte eines Deutſchen<lb/> Staats anzuklagen, bis das oberſte Bundesgericht eingeſetzt ſein wird.</p><lb/> <p>§. 196. Die Behörden und Richter bleiben ſo lange in<lb/> Thätigkeit, bis die Verfaſſungsgeſetze über ſie erlaſſen ſein werden.</p><lb/> <p>§. 197. Jn der kürzeſten Friſt wird die nächſte Geſetzge-<lb/> bung folgende Verfaſſungsgeſetze erlaſſen:</p><lb/> <list> <item>1. über die perſönliche Freiheit;</item><lb/> <item>2. über Einlagerung von Soldaten;</item><lb/> <item>3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entſchädigung;</item><lb/> <item>4. über das Briefgeheimniß;</item><lb/> <item>5. über die Preſſe;</item><lb/> <item>6. über die Gliederung der Gerichte und Geſchwornen;</item><lb/> <item>7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und ſon-<lb/> ſtigen Laſten;</item><lb/> <item>8. über die Wahlen;</item><lb/> <item>9. über den Unterricht;</item><lb/> <item>10. über die Verantwortlichkeit der Miniſter und anderer Beamten;</item><lb/> <item>11. über den Bundesrath;</item><lb/> <item>12. über die Ober-Rechenkammer;</item><lb/> <item>13. über den Belagerungszuſtand;</item><lb/> <item>14. über die Kreisordnung;</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0158]
faſſung im Ganzen oder zum Theil geändert werde, ſo kann der
Beſchluß nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt wer-
den; wobei wenigſtens zwei Drittel ſämmtlicher Mitglieder gegen-
wärtig ſein müſſen.
§. 193. Es wird dann eine neue Verſammlung auf drei
Monate zuſammenberufen, die ſich nur damit zu beſchäftigen hat:
es ſei denn, daß ſie dringende Geſetze zu berathen habe. Auf
50,000 Einwohner kommt dabei Ein Vertreter.
Abſchnitt XII.
Vorübergehende Beſtimmungen.
§. 194. Alle Geſetze bleiben in Kraft, bis ſie geſetzlich auf-
gehoben ſind: es ſei denn, daß ſie dieſer Verfaſſung widerſprechen.
§. 195. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht,
die Miniſter ſo lange vor dem höchſten Gerichte eines Deutſchen
Staats anzuklagen, bis das oberſte Bundesgericht eingeſetzt ſein wird.
§. 196. Die Behörden und Richter bleiben ſo lange in
Thätigkeit, bis die Verfaſſungsgeſetze über ſie erlaſſen ſein werden.
§. 197. Jn der kürzeſten Friſt wird die nächſte Geſetzge-
bung folgende Verfaſſungsgeſetze erlaſſen:
1. über die perſönliche Freiheit;
2. über Einlagerung von Soldaten;
3. über Entziehung des Eigenthums gegen volle Entſchädigung;
4. über das Briefgeheimniß;
5. über die Preſſe;
6. über die Gliederung der Gerichte und Geſchwornen;
7. über die Freiheit des Eigenthums von Lehns- und ſon-
ſtigen Laſten;
8. über die Wahlen;
9. über den Unterricht;
10. über die Verantwortlichkeit der Miniſter und anderer Beamten;
11. über den Bundesrath;
12. über die Ober-Rechenkammer;
13. über den Belagerungszuſtand;
14. über die Kreisordnung;
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