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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 180. Sie tritt nur ein unter der Aufforderung der bür-
gerlichen Behörden.

§. 181. Die Bürgerwehr wählt ihre Führer selbst; ebenso
die Truppen mit Ausschluß der Oberbefehlshaber.

§. 182. Das Beweglichmachen der Bürgerwehr findet nur
kraft eines Gesetzes Statt.

§. 183. Der Belagerungszustand kann nur im Fall eines
Krieges von der Kriegsbehörde, im Fall eines Aufruhrs nur auf
Ansuchen der bürgerlichen Behörden des betreffenden Orts oder
Kreises ausgesprochen werden. Er hört von selbst auf, sobald die
Ruhe wieder hergestellt ist.

§. 184. Keine fremde Truppen können ohne die gesetzge-
bende Versammlung auf Deutschen Boden geführt werden.

§. 185. Das stehende Heer wird auf die Verfassung ver-
eidigt.

Abschnitt X.
Allgemeine Bestimmungen.

§. 186. Das Deutsche Volk nimmt die drei Farben, roth,
schwarz, gold an.

§. 187. Berlin ist der gewöhnliche Sitz der Deutschen
Bundesgewalt.

§. 188. Jeder Fremde, der sich auf Deutschem Gebiete be-
findet, genießt den Schutz der Deutschen Gesetze.

§. 189. Kein Gesetz ist verbindlich, bis es nicht in der
gehörigen Form bekannt gemacht ist.

§. 190. Die Staatsverfassung kann weder ganz noch theil-
weise aufgehoben werden, selbst nicht im Fall des Belagerungs-
zustandes.

§. 191. Die gesetzgebende Versammlung übergiebt die gegen-
wärtige Verfassung und die Rechte, welche sie verleiht, dem Schutze
der Bürgerwehr und jedes Deutschen.

Abschnitt XI.
Von der Revision der Verfassung.

§. 192. Wenn in dem letzten Jahr einer Sitzungszeit die
gesetzgebende Versammlung den Wunsch ausdrückt, daß die Ver-

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§. 180. Sie tritt nur ein unter der Aufforderung der bür-
gerlichen Behörden.

§. 181. Die Bürgerwehr wählt ihre Führer ſelbſt; ebenſo
die Truppen mit Ausſchluß der Oberbefehlshaber.

§. 182. Das Beweglichmachen der Bürgerwehr findet nur
kraft eines Geſetzes Statt.

§. 183. Der Belagerungszuſtand kann nur im Fall eines
Krieges von der Kriegsbehörde, im Fall eines Aufruhrs nur auf
Anſuchen der bürgerlichen Behörden des betreffenden Orts oder
Kreiſes ausgeſprochen werden. Er hört von ſelbſt auf, ſobald die
Ruhe wieder hergeſtellt iſt.

§. 184. Keine fremde Truppen können ohne die geſetzge-
bende Verſammlung auf Deutſchen Boden geführt werden.

§. 185. Das ſtehende Heer wird auf die Verfaſſung ver-
eidigt.

Abſchnitt X.
Allgemeine Beſtimmungen.

§. 186. Das Deutſche Volk nimmt die drei Farben, roth,
ſchwarz, gold an.

§. 187. Berlin iſt der gewöhnliche Sitz der Deutſchen
Bundesgewalt.

§. 188. Jeder Fremde, der ſich auf Deutſchem Gebiete be-
findet, genießt den Schutz der Deutſchen Geſetze.

§. 189. Kein Geſetz iſt verbindlich, bis es nicht in der
gehörigen Form bekannt gemacht iſt.

§. 190. Die Staatsverfaſſung kann weder ganz noch theil-
weiſe aufgehoben werden, ſelbſt nicht im Fall des Belagerungs-
zuſtandes.

§. 191. Die geſetzgebende Verſammlung übergiebt die gegen-
wärtige Verfaſſung und die Rechte, welche ſie verleiht, dem Schutze
der Bürgerwehr und jedes Deutſchen.

Abſchnitt XI.
Von der Reviſion der Verfaſſung.

§. 192. Wenn in dem letzten Jahr einer Sitzungszeit die
geſetzgebende Verſammlung den Wunſch ausdrückt, daß die Ver-

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[147/0157] §. 180. Sie tritt nur ein unter der Aufforderung der bür- gerlichen Behörden. §. 181. Die Bürgerwehr wählt ihre Führer ſelbſt; ebenſo die Truppen mit Ausſchluß der Oberbefehlshaber. §. 182. Das Beweglichmachen der Bürgerwehr findet nur kraft eines Geſetzes Statt. §. 183. Der Belagerungszuſtand kann nur im Fall eines Krieges von der Kriegsbehörde, im Fall eines Aufruhrs nur auf Anſuchen der bürgerlichen Behörden des betreffenden Orts oder Kreiſes ausgeſprochen werden. Er hört von ſelbſt auf, ſobald die Ruhe wieder hergeſtellt iſt. §. 184. Keine fremde Truppen können ohne die geſetzge- bende Verſammlung auf Deutſchen Boden geführt werden. §. 185. Das ſtehende Heer wird auf die Verfaſſung ver- eidigt. Abſchnitt X. Allgemeine Beſtimmungen. §. 186. Das Deutſche Volk nimmt die drei Farben, roth, ſchwarz, gold an. §. 187. Berlin iſt der gewöhnliche Sitz der Deutſchen Bundesgewalt. §. 188. Jeder Fremde, der ſich auf Deutſchem Gebiete be- findet, genießt den Schutz der Deutſchen Geſetze. §. 189. Kein Geſetz iſt verbindlich, bis es nicht in der gehörigen Form bekannt gemacht iſt. §. 190. Die Staatsverfaſſung kann weder ganz noch theil- weiſe aufgehoben werden, ſelbſt nicht im Fall des Belagerungs- zuſtandes. §. 191. Die geſetzgebende Verſammlung übergiebt die gegen- wärtige Verfaſſung und die Rechte, welche ſie verleiht, dem Schutze der Bürgerwehr und jedes Deutſchen. Abſchnitt XI. Von der Reviſion der Verfaſſung. §. 192. Wenn in dem letzten Jahr einer Sitzungszeit die geſetzgebende Verſammlung den Wunſch ausdrückt, daß die Ver- 10*

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/157>, abgerufen am 25.11.2024.