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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und
der Verwaltung entscheidet ein Gerichtshof, der aus gleicher Zahl
von Bundesräthen und Bundesrichtern gebildet ist, und worin der
Justiz-Minister den Vorsitz führt; sie werden auf drei Jahre von
diesen beiden Körperschaften gewählt.

§. 172. Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten
Einzelner aus verschiedenen Staaten, der Staaten mit Einzelnen
und der Staaten unter einander, über Fälle, die Gesandte und
andere öffentliche Geschäftsträger und Consuln betreffen, über alle
Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten,
worin der Deutsche Bund Partei ist, und in solchen, die zwischen
der gesetzgebenden und ausübenden Gewalt eines Staats eintreten.

§. 173. Jst ein Staat Partei und in Gesandten-Sachen
bildet der oberste Gerichtshof die erste Jnstanz; sonst urtheilt in
erster Jnstanz ein unteres Bundesgericht, welches in ähnlicher
Weise wie der oberste Gerichtshof des Bundes gebildet wird.

§. 174. Das höchste Gericht hat das Recht, die Verfas-
sung auszulegen, soweit sie auf Rechtsverhältnisse Bezug hat, und
die Befugniß, Beschlüsse der einzelnen Staaten aufzuheben, sofern
dieselben der Bundesverfassung widersprechen.

Abschnitt IX.
Von der öffentlichen Macht.

§. 175. Die öffentliche Macht ist eingesetzt, um den Staat
gegen den äußeren Feind zu vertheidigen und im Jnnern die Auf-
rechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Gesetze zu
sichern.

§. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr,
d. h. der Bürgerwehr und der Land- und Seemacht.

§. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an,
und ist den Gemeindebehörden untergeordnet.

§. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be-
rathung der gesetzgebenden Gewalt festgesetzt.

§. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in
Waffen berathschlagen.

§. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und
der Verwaltung entſcheidet ein Gerichtshof, der aus gleicher Zahl
von Bundesräthen und Bundesrichtern gebildet iſt, und worin der
Juſtiz-Miniſter den Vorſitz führt; ſie werden auf drei Jahre von
dieſen beiden Körperſchaften gewählt.

§. 172. Das Bundesgericht entſcheidet über Streitigkeiten
Einzelner aus verſchiedenen Staaten, der Staaten mit Einzelnen
und der Staaten unter einander, über Fälle, die Geſandte und
andere öffentliche Geſchäftsträger und Conſuln betreffen, über alle
Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten,
worin der Deutſche Bund Partei iſt, und in ſolchen, die zwiſchen
der geſetzgebenden und ausübenden Gewalt eines Staats eintreten.

§. 173. Jſt ein Staat Partei und in Geſandten-Sachen
bildet der oberſte Gerichtshof die erſte Jnſtanz; ſonſt urtheilt in
erſter Jnſtanz ein unteres Bundesgericht, welches in ähnlicher
Weiſe wie der oberſte Gerichtshof des Bundes gebildet wird.

§. 174. Das höchſte Gericht hat das Recht, die Verfaſ-
ſung auszulegen, ſoweit ſie auf Rechtsverhältniſſe Bezug hat, und
die Befugniß, Beſchlüſſe der einzelnen Staaten aufzuheben, ſofern
dieſelben der Bundesverfaſſung widerſprechen.

Abſchnitt IX.
Von der öffentlichen Macht.

§. 175. Die öffentliche Macht iſt eingeſetzt, um den Staat
gegen den äußeren Feind zu vertheidigen und im Jnnern die Auf-
rechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Geſetze zu
ſichern.

§. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr,
d. h. der Bürgerwehr und der Land- und Seemacht.

§. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an,
und iſt den Gemeindebehörden untergeordnet.

§. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be-
rathung der geſetzgebenden Gewalt feſtgeſetzt.

§. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in
Waffen berathſchlagen.

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[146/0156] §. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und der Verwaltung entſcheidet ein Gerichtshof, der aus gleicher Zahl von Bundesräthen und Bundesrichtern gebildet iſt, und worin der Juſtiz-Miniſter den Vorſitz führt; ſie werden auf drei Jahre von dieſen beiden Körperſchaften gewählt. §. 172. Das Bundesgericht entſcheidet über Streitigkeiten Einzelner aus verſchiedenen Staaten, der Staaten mit Einzelnen und der Staaten unter einander, über Fälle, die Geſandte und andere öffentliche Geſchäftsträger und Conſuln betreffen, über alle Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten, worin der Deutſche Bund Partei iſt, und in ſolchen, die zwiſchen der geſetzgebenden und ausübenden Gewalt eines Staats eintreten. §. 173. Jſt ein Staat Partei und in Geſandten-Sachen bildet der oberſte Gerichtshof die erſte Jnſtanz; ſonſt urtheilt in erſter Jnſtanz ein unteres Bundesgericht, welches in ähnlicher Weiſe wie der oberſte Gerichtshof des Bundes gebildet wird. §. 174. Das höchſte Gericht hat das Recht, die Verfaſ- ſung auszulegen, ſoweit ſie auf Rechtsverhältniſſe Bezug hat, und die Befugniß, Beſchlüſſe der einzelnen Staaten aufzuheben, ſofern dieſelben der Bundesverfaſſung widerſprechen. Abſchnitt IX. Von der öffentlichen Macht. §. 175. Die öffentliche Macht iſt eingeſetzt, um den Staat gegen den äußeren Feind zu vertheidigen und im Jnnern die Auf- rechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Geſetze zu ſichern. §. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr, d. h. der Bürgerwehr und der Land- und Seemacht. §. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an, und iſt den Gemeindebehörden untergeordnet. §. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be- rathung der geſetzgebenden Gewalt feſtgeſetzt. §. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in Waffen berathſchlagen.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/156>, abgerufen am 25.11.2024.