Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.§. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und §. 172. Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten §. 173. Jst ein Staat Partei und in Gesandten-Sachen §. 174. Das höchste Gericht hat das Recht, die Verfas- Abschnitt IX. Von der öffentlichen Macht. §. 175. Die öffentliche Macht ist eingesetzt, um den Staat §. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr, §. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an, §. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be- §. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in §. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und §. 172. Das Bundesgericht entſcheidet über Streitigkeiten §. 173. Jſt ein Staat Partei und in Geſandten-Sachen §. 174. Das höchſte Gericht hat das Recht, die Verfaſ- Abſchnitt IX. Von der öffentlichen Macht. §. 175. Die öffentliche Macht iſt eingeſetzt, um den Staat §. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr, §. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an, §. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be- §. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0156" n="146"/> <p>§. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und<lb/> der Verwaltung entſcheidet ein Gerichtshof, der aus gleicher Zahl<lb/> von Bundesräthen und Bundesrichtern gebildet iſt, und worin der<lb/> Juſtiz-Miniſter den Vorſitz führt; ſie werden auf drei Jahre von<lb/> dieſen beiden Körperſchaften gewählt.</p><lb/> <p>§. 172. Das Bundesgericht entſcheidet über Streitigkeiten<lb/> Einzelner aus verſchiedenen Staaten, der Staaten mit Einzelnen<lb/> und der Staaten unter einander, über Fälle, die Geſandte und<lb/> andere öffentliche Geſchäftsträger und Conſuln betreffen, über alle<lb/> Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten,<lb/> worin der Deutſche Bund Partei iſt, und in ſolchen, die zwiſchen<lb/> der geſetzgebenden und ausübenden Gewalt eines Staats eintreten.</p><lb/> <p>§. 173. Jſt ein Staat Partei und in Geſandten-Sachen<lb/> bildet der oberſte Gerichtshof die erſte Jnſtanz; ſonſt urtheilt in<lb/> erſter Jnſtanz ein unteres Bundesgericht, welches in ähnlicher<lb/> Weiſe wie der oberſte Gerichtshof des Bundes gebildet wird.</p><lb/> <p>§. 174. Das höchſte Gericht hat das Recht, die Verfaſ-<lb/> ſung auszulegen, ſoweit ſie auf Rechtsverhältniſſe Bezug hat, und<lb/> die Befugniß, Beſchlüſſe der einzelnen Staaten aufzuheben, ſofern<lb/> dieſelben der Bundesverfaſſung widerſprechen.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">IX.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von der öffentlichen Macht.</hi> </head><lb/> <p>§. 175. Die öffentliche Macht iſt eingeſetzt, um den Staat<lb/> gegen den äußeren Feind zu vertheidigen und im Jnnern die Auf-<lb/> rechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Geſetze zu<lb/> ſichern.</p><lb/> <p>§. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr,<lb/> d. h. der Bürgerwehr und der Land- und Seemacht.</p><lb/> <p>§. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an,<lb/> und iſt den Gemeindebehörden untergeordnet.</p><lb/> <p>§. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be-<lb/> rathung der geſetzgebenden Gewalt feſtgeſetzt.</p><lb/> <p>§. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in<lb/> Waffen berathſchlagen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0156]
§. 171. Ueber Competenz-Streitigkeiten der Gerichte und
der Verwaltung entſcheidet ein Gerichtshof, der aus gleicher Zahl
von Bundesräthen und Bundesrichtern gebildet iſt, und worin der
Juſtiz-Miniſter den Vorſitz führt; ſie werden auf drei Jahre von
dieſen beiden Körperſchaften gewählt.
§. 172. Das Bundesgericht entſcheidet über Streitigkeiten
Einzelner aus verſchiedenen Staaten, der Staaten mit Einzelnen
und der Staaten unter einander, über Fälle, die Geſandte und
andere öffentliche Geſchäftsträger und Conſuln betreffen, über alle
Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit, über Streitigkeiten,
worin der Deutſche Bund Partei iſt, und in ſolchen, die zwiſchen
der geſetzgebenden und ausübenden Gewalt eines Staats eintreten.
§. 173. Jſt ein Staat Partei und in Geſandten-Sachen
bildet der oberſte Gerichtshof die erſte Jnſtanz; ſonſt urtheilt in
erſter Jnſtanz ein unteres Bundesgericht, welches in ähnlicher
Weiſe wie der oberſte Gerichtshof des Bundes gebildet wird.
§. 174. Das höchſte Gericht hat das Recht, die Verfaſ-
ſung auszulegen, ſoweit ſie auf Rechtsverhältniſſe Bezug hat, und
die Befugniß, Beſchlüſſe der einzelnen Staaten aufzuheben, ſofern
dieſelben der Bundesverfaſſung widerſprechen.
Abſchnitt IX.
Von der öffentlichen Macht.
§. 175. Die öffentliche Macht iſt eingeſetzt, um den Staat
gegen den äußeren Feind zu vertheidigen und im Jnnern die Auf-
rechthaltung der Ordnung und die Ausführung der Geſetze zu
ſichern.
§. 176. Sie wird gebildet aus der allgemeinen Volkswehr,
d. h. der Bürgerwehr und der Land- und Seemacht.
§. 177. Die Bürgerwehr gehört den einzelnen Staaten an,
und iſt den Gemeindebehörden untergeordnet.
§. 178. Die Größe des Heeres wird jährlich durch Be-
rathung der geſetzgebenden Gewalt feſtgeſetzt.
§. 179. Die öffentliche Macht gehorcht, und kann nicht in
Waffen berathſchlagen.
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