Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.§. 137. Der Vorstand des Kreises wird in vereinter Sitzung Dritte Abtheilung. Die Gemeindeverfassung. §. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Versamm- §. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, ist §. 140. Die städtischen Behörden sind die Leiter und Ver- §. 141. Jede Gemeinde übt selbstständig ihre Polizei, und §. 142. Die Abfassung der Beschlüsse des Civil-Standes Abschnitt VII. Von den Finanzen. §. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des §. 144. Die Lasten müssen gleichmäßig vertheilt sein, und §. 145. Die Steuer ist in der Regel die fortschreitende §. 146. Die öffentliche Staatsschuld ist gewährleistet. §. 137. Der Vorſtand des Kreiſes wird in vereinter Sitzung Dritte Abtheilung. Die Gemeindeverfaſſung. §. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Verſamm- §. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, iſt §. 140. Die ſtädtiſchen Behörden ſind die Leiter und Ver- §. 141. Jede Gemeinde übt ſelbſtſtändig ihre Polizei, und §. 142. Die Abfaſſung der Beſchlüſſe des Civil-Standes Abſchnitt VII. Von den Finanzen. §. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des §. 144. Die Laſten müſſen gleichmäßig vertheilt ſein, und §. 145. Die Steuer iſt in der Regel die fortſchreitende §. 146. Die öffentliche Staatsſchuld iſt gewährleiſtet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0153" n="143"/> <p>§. 137. Der Vorſtand des Kreiſes wird in vereinter Sitzung<lb/> der Geſetzgebung und des Kreisraths gewählt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">Dritte Abtheilung.</hi><lb/> <hi rendition="#g">Die Gemeindeverfaſſung.</hi> </head><lb/> <p>§. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Verſamm-<lb/> lung, einen Gemeinde-Rath, der von den verſchiedenen Arbeiter-<lb/> Verbänden der Gemeinde beſchickt und in die nöthigen Ausſchüſſe<lb/> getheilt wird, und einen von beiden ſtädtiſchen Körperſchaften ge-<lb/> wählten Bürgermeiſter.</p><lb/> <p>§. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, iſt<lb/> nicht wählbar noch Wähler für die verſchiedenen Gewerbe-Räthe,<lb/> wenn er auch ſonſt in dieſem Zweige arbeitet.</p><lb/> <p>§. 140. Die ſtädtiſchen Behörden ſind die Leiter und Ver-<lb/> mittler für alle Arbeiter-Verbände der Gemeinde.</p><lb/> <p>§. 141. Jede Gemeinde übt ſelbſtſtändig ihre Polizei, und<lb/> erſetzt den Schaden, den Einzelne bei der Gefährdung der Ruhe<lb/> erleiden.</p><lb/> <p>§. 142. Die Abfaſſung der Beſchlüſſe des Civil-Standes<lb/> und die Führung der Regiſter gehören ausſchließlich zu den Ge-<lb/> rechtſamen der Gemeinde-Obrigkeit.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">VII.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den Finanzen.</hi> </head><lb/> <p>§. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des<lb/> Kreiſes und der Gemeinde kann anders, als mit Bewilligung der<lb/> betreffenden Geſetzgebungen erhoben werden.</p><lb/> <p>§. 144. Die Laſten müſſen gleichmäßig vertheilt ſein, und<lb/> die Regierung wohlfeil, damit durch Verminderung der Abgaben<lb/> das Wohlſein der Einzelnen gefördert werde.</p><lb/> <p>§. 145. Die Steuer iſt in der Regel die fortſchreitende<lb/> Einkommen-Steuer, die von den Gemeinden, Kreiſen, Staaten<lb/> und dem Bunde nach ihren Bedürfniſſen und für die beſondern<lb/> Zweige dieſer Bedürfniſſe erhoben werden.</p><lb/> <p>§. 146. Die öffentliche Staatsſchuld iſt gewährleiſtet.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [143/0153]
§. 137. Der Vorſtand des Kreiſes wird in vereinter Sitzung
der Geſetzgebung und des Kreisraths gewählt.
Dritte Abtheilung.
Die Gemeindeverfaſſung.
§. 138. Die Gemeinde hat eine Stadtverordneten-Verſamm-
lung, einen Gemeinde-Rath, der von den verſchiedenen Arbeiter-
Verbänden der Gemeinde beſchickt und in die nöthigen Ausſchüſſe
getheilt wird, und einen von beiden ſtädtiſchen Körperſchaften ge-
wählten Bürgermeiſter.
§. 139. Wer nicht einem Arbeiter-Verbande angehört, iſt
nicht wählbar noch Wähler für die verſchiedenen Gewerbe-Räthe,
wenn er auch ſonſt in dieſem Zweige arbeitet.
§. 140. Die ſtädtiſchen Behörden ſind die Leiter und Ver-
mittler für alle Arbeiter-Verbände der Gemeinde.
§. 141. Jede Gemeinde übt ſelbſtſtändig ihre Polizei, und
erſetzt den Schaden, den Einzelne bei der Gefährdung der Ruhe
erleiden.
§. 142. Die Abfaſſung der Beſchlüſſe des Civil-Standes
und die Führung der Regiſter gehören ausſchließlich zu den Ge-
rechtſamen der Gemeinde-Obrigkeit.
Abſchnitt VII.
Von den Finanzen.
§. 143. Keine Auflage des Bundes, des Staats, des
Kreiſes und der Gemeinde kann anders, als mit Bewilligung der
betreffenden Geſetzgebungen erhoben werden.
§. 144. Die Laſten müſſen gleichmäßig vertheilt ſein, und
die Regierung wohlfeil, damit durch Verminderung der Abgaben
das Wohlſein der Einzelnen gefördert werde.
§. 145. Die Steuer iſt in der Regel die fortſchreitende
Einkommen-Steuer, die von den Gemeinden, Kreiſen, Staaten
und dem Bunde nach ihren Bedürfniſſen und für die beſondern
Zweige dieſer Bedürfniſſe erhoben werden.
§. 146. Die öffentliche Staatsſchuld iſt gewährleiſtet.
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