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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 115. Kein Verwandter des Kaisers kann Minister sein.

§. 116. Kein Minister kann Mitglied der Volksvertretung
oder des Bundesraths sein.

§. 117. Die Minister haben Zutritt in der gesetzgebenden
Versammlung und dem Bundesrathe, und müssen jeder Zeit ge-
hört werden. Die Volksvertretung kann die Gegenwart der Mi-
nister verlangen.

§. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Gesundheits-An-
gelegenheiten, Kunst, Kirche, Wissenschaft (Unterricht), Jnneres
und Aeußeres, Finanzen, Krieg, Seewesen und Justiz werden so
viel Ministerien errichtet.

§. 119. Die gesetzgebende Versammlung hat das Recht, die
Minister und den Kaiser anzuklagen.

Abschnitt VI.
Von den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs.

§. 120. Die abgerissenen Stücke Eines Stammes suchen
sich, wo möglich mit ihren Hauptstädten, zu Einem Staate zu
verbinden.

§. 121. Kein einzelner Staat darf Bündnisse schließen, noch
obige dem Bunde vorbehaltene Rechte ausüben.

§. 122. Den einzelnen Staaten sind alle Rechte vorbehal-
ten, welche die Verfassung weder der Bundesgewalt übertragen,
noch den Staaten entzogen hat.

§. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht-
lichen Handlungen jedes Staats soll in den andern Glauben ge-
schenkt werden. Der Bund kann durch allgemeine Gesetze bestim-
men, in welcher Form solche Urkunden ausgestellt sein müssen,
um öffentliche Gültigkeit zu haben.

§. 124. Jeder Bürger Eines Staats ist zu den Vorrechten
und Freiheiten der Bürger der andern berechtigt.

§. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener
Verbrecher soll ausgeliefert werden.

§. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund
aufnehmen: aber ohne Zustimmung der Gesetzgebung der einzelnen

§. 115. Kein Verwandter des Kaiſers kann Miniſter ſein.

§. 116. Kein Miniſter kann Mitglied der Volksvertretung
oder des Bundesraths ſein.

§. 117. Die Miniſter haben Zutritt in der geſetzgebenden
Verſammlung und dem Bundesrathe, und müſſen jeder Zeit ge-
hört werden. Die Volksvertretung kann die Gegenwart der Mi-
niſter verlangen.

§. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Geſundheits-An-
gelegenheiten, Kunſt, Kirche, Wiſſenſchaft (Unterricht), Jnneres
und Aeußeres, Finanzen, Krieg, Seeweſen und Juſtiz werden ſo
viel Miniſterien errichtet.

§. 119. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die
Miniſter und den Kaiſer anzuklagen.

Abſchnitt VI.
Von den einzelnen Staaten des Deutſchen Reichs.

§. 120. Die abgeriſſenen Stücke Eines Stammes ſuchen
ſich, wo möglich mit ihren Hauptſtädten, zu Einem Staate zu
verbinden.

§. 121. Kein einzelner Staat darf Bündniſſe ſchließen, noch
obige dem Bunde vorbehaltene Rechte ausüben.

§. 122. Den einzelnen Staaten ſind alle Rechte vorbehal-
ten, welche die Verfaſſung weder der Bundesgewalt übertragen,
noch den Staaten entzogen hat.

§. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht-
lichen Handlungen jedes Staats ſoll in den andern Glauben ge-
ſchenkt werden. Der Bund kann durch allgemeine Geſetze beſtim-
men, in welcher Form ſolche Urkunden ausgeſtellt ſein müſſen,
um öffentliche Gültigkeit zu haben.

§. 124. Jeder Bürger Eines Staats iſt zu den Vorrechten
und Freiheiten der Bürger der andern berechtigt.

§. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener
Verbrecher ſoll ausgeliefert werden.

§. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund
aufnehmen: aber ohne Zuſtimmung der Geſetzgebung der einzelnen

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[141/0151] §. 115. Kein Verwandter des Kaiſers kann Miniſter ſein. §. 116. Kein Miniſter kann Mitglied der Volksvertretung oder des Bundesraths ſein. §. 117. Die Miniſter haben Zutritt in der geſetzgebenden Verſammlung und dem Bundesrathe, und müſſen jeder Zeit ge- hört werden. Die Volksvertretung kann die Gegenwart der Mi- niſter verlangen. §. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Geſundheits-An- gelegenheiten, Kunſt, Kirche, Wiſſenſchaft (Unterricht), Jnneres und Aeußeres, Finanzen, Krieg, Seeweſen und Juſtiz werden ſo viel Miniſterien errichtet. §. 119. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die Miniſter und den Kaiſer anzuklagen. Abſchnitt VI. Von den einzelnen Staaten des Deutſchen Reichs. §. 120. Die abgeriſſenen Stücke Eines Stammes ſuchen ſich, wo möglich mit ihren Hauptſtädten, zu Einem Staate zu verbinden. §. 121. Kein einzelner Staat darf Bündniſſe ſchließen, noch obige dem Bunde vorbehaltene Rechte ausüben. §. 122. Den einzelnen Staaten ſind alle Rechte vorbehal- ten, welche die Verfaſſung weder der Bundesgewalt übertragen, noch den Staaten entzogen hat. §. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht- lichen Handlungen jedes Staats ſoll in den andern Glauben ge- ſchenkt werden. Der Bund kann durch allgemeine Geſetze beſtim- men, in welcher Form ſolche Urkunden ausgeſtellt ſein müſſen, um öffentliche Gültigkeit zu haben. §. 124. Jeder Bürger Eines Staats iſt zu den Vorrechten und Freiheiten der Bürger der andern berechtigt. §. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener Verbrecher ſoll ausgeliefert werden. §. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund aufnehmen: aber ohne Zuſtimmung der Geſetzgebung der einzelnen

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/151>, abgerufen am 24.11.2024.