Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.§. 115. Kein Verwandter des Kaisers kann Minister sein. §. 116. Kein Minister kann Mitglied der Volksvertretung §. 117. Die Minister haben Zutritt in der gesetzgebenden §. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Gesundheits-An- §. 119. Die gesetzgebende Versammlung hat das Recht, die Abschnitt VI. Von den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs. §. 120. Die abgerissenen Stücke Eines Stammes suchen §. 121. Kein einzelner Staat darf Bündnisse schließen, noch §. 122. Den einzelnen Staaten sind alle Rechte vorbehal- §. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht- §. 124. Jeder Bürger Eines Staats ist zu den Vorrechten §. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener §. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund §. 115. Kein Verwandter des Kaiſers kann Miniſter ſein. §. 116. Kein Miniſter kann Mitglied der Volksvertretung §. 117. Die Miniſter haben Zutritt in der geſetzgebenden §. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Geſundheits-An- §. 119. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die Abſchnitt VI. Von den einzelnen Staaten des Deutſchen Reichs. §. 120. Die abgeriſſenen Stücke Eines Stammes ſuchen §. 121. Kein einzelner Staat darf Bündniſſe ſchließen, noch §. 122. Den einzelnen Staaten ſind alle Rechte vorbehal- §. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht- §. 124. Jeder Bürger Eines Staats iſt zu den Vorrechten §. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener §. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0151" n="141"/> <p>§. 115. Kein Verwandter des Kaiſers kann Miniſter ſein.</p><lb/> <p>§. 116. Kein Miniſter kann Mitglied der Volksvertretung<lb/> oder des Bundesraths ſein.</p><lb/> <p>§. 117. Die Miniſter haben Zutritt in der geſetzgebenden<lb/> Verſammlung und dem Bundesrathe, und müſſen jeder Zeit ge-<lb/> hört werden. Die Volksvertretung kann die Gegenwart der Mi-<lb/> niſter verlangen.</p><lb/> <p>§. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Geſundheits-An-<lb/> gelegenheiten, Kunſt, Kirche, Wiſſenſchaft (Unterricht), Jnneres<lb/> und Aeußeres, Finanzen, Krieg, Seeweſen und Juſtiz werden ſo<lb/> viel Miniſterien errichtet.</p><lb/> <p>§. 119. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die<lb/> Miniſter und den Kaiſer anzuklagen.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">VI.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den einzelnen Staaten des Deutſchen Reichs.</hi> </head><lb/> <p>§. 120. Die abgeriſſenen Stücke Eines Stammes ſuchen<lb/> ſich, wo möglich mit ihren Hauptſtädten, zu Einem Staate zu<lb/> verbinden.</p><lb/> <p>§. 121. Kein einzelner Staat darf Bündniſſe ſchließen, noch<lb/> obige dem Bunde vorbehaltene Rechte ausüben.</p><lb/> <p>§. 122. Den einzelnen Staaten ſind alle Rechte vorbehal-<lb/> ten, welche die Verfaſſung weder der Bundesgewalt übertragen,<lb/> noch den Staaten entzogen hat.</p><lb/> <p>§. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht-<lb/> lichen Handlungen jedes Staats ſoll in den andern Glauben ge-<lb/> ſchenkt werden. Der Bund kann durch allgemeine Geſetze beſtim-<lb/> men, in welcher Form ſolche Urkunden ausgeſtellt ſein müſſen,<lb/> um öffentliche Gültigkeit zu haben.</p><lb/> <p>§. 124. Jeder Bürger Eines Staats iſt zu den Vorrechten<lb/> und Freiheiten der Bürger der andern berechtigt.</p><lb/> <p>§. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener<lb/> Verbrecher ſoll ausgeliefert werden.</p><lb/> <p>§. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund<lb/> aufnehmen: aber ohne Zuſtimmung der Geſetzgebung der einzelnen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [141/0151]
§. 115. Kein Verwandter des Kaiſers kann Miniſter ſein.
§. 116. Kein Miniſter kann Mitglied der Volksvertretung
oder des Bundesraths ſein.
§. 117. Die Miniſter haben Zutritt in der geſetzgebenden
Verſammlung und dem Bundesrathe, und müſſen jeder Zeit ge-
hört werden. Die Volksvertretung kann die Gegenwart der Mi-
niſter verlangen.
§. 118. Für Ackerbau, Gewerbe, Handel, Geſundheits-An-
gelegenheiten, Kunſt, Kirche, Wiſſenſchaft (Unterricht), Jnneres
und Aeußeres, Finanzen, Krieg, Seeweſen und Juſtiz werden ſo
viel Miniſterien errichtet.
§. 119. Die geſetzgebende Verſammlung hat das Recht, die
Miniſter und den Kaiſer anzuklagen.
Abſchnitt VI.
Von den einzelnen Staaten des Deutſchen Reichs.
§. 120. Die abgeriſſenen Stücke Eines Stammes ſuchen
ſich, wo möglich mit ihren Hauptſtädten, zu Einem Staate zu
verbinden.
§. 121. Kein einzelner Staat darf Bündniſſe ſchließen, noch
obige dem Bunde vorbehaltene Rechte ausüben.
§. 122. Den einzelnen Staaten ſind alle Rechte vorbehal-
ten, welche die Verfaſſung weder der Bundesgewalt übertragen,
noch den Staaten entzogen hat.
§. 123. Oeffentlichen Verhandlungen, Urkunden und gericht-
lichen Handlungen jedes Staats ſoll in den andern Glauben ge-
ſchenkt werden. Der Bund kann durch allgemeine Geſetze beſtim-
men, in welcher Form ſolche Urkunden ausgeſtellt ſein müſſen,
um öffentliche Gültigkeit zu haben.
§. 124. Jeder Bürger Eines Staats iſt zu den Vorrechten
und Freiheiten der Bürger der andern berechtigt.
§. 125. Ein aus Einem Staat in den anderen entflohener
Verbrecher ſoll ausgeliefert werden.
§. 126. Die Bundesgewalt darf neue Staaten in den Bund
aufnehmen: aber ohne Zuſtimmung der Geſetzgebung der einzelnen
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